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Datenbank geschützter Kulturgüter

Eine der zentralen Fragestellungen im Kulturgutschutz ist diejenige, welches Kulturgut unter einen besonderen gesetzlichen Schutz gestellt wird. In Deutschland besteht bereits seit 1919 ein Verzeichnissystem, wonach Kulturgüter von besonders herausragender Bedeutung für Deutschland durch eine individuelle Listung einen besonderen Schutzstatus erhalten. Auch wenn sich die Inhalte der heute in den Bundesländern geführten Verzeichnisse in den vergangenen fast 100 Jahren gewandelt haben, so besteht das Grundsystem der individuellen Listung bis heute fort. In der Datenbank national wertvolles Kulturgut sind alle Kulturgüter zusammengefasst, die in einem der von den Bundesländern geführten Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes enthalten sind.

„National wertvolles“ Kulturgut bezeichnet somit all jenes Kulturgut, welches in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist. EU- und völkerrechtliche Hintergründe hat dagegen der durch das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) eingeführte Oberbegriff des „nationalen Kulturgutes“.

Der Begriff des nationalen Kulturgutes als Oberbegriff (erweiterter Kulturgutschutz seit August 2016)

Nach dem KGSG sind alle Sammlungsobjekte öffentlich finanzierter Kulturgut bewahrender Einrichtungen generell als national wertvolles Kulturgut geschützt (§ 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 KGSG). Letztere genießen damit - auch ohne individuelle Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts - einen besonderen Schutzstatus. Gelistetes, „national wertvolles“ Kulturgut und die Sammlungsbestände öffentlich finanzierter Kulturgut bewahrender Einrichtungen bilden also gemeinsam das „nationale Kulturgut“.

Alles „national wertvolle“ Kulturgut ist daher auch „nationales Kulturgut“, nicht aber umgekehrt. Dies ist für solche Anwendungsbereiche des Gesetzes wichtig, die sich explizit nur auf „national wertvolles“ Kulturgut beziehen.

Der Status als einheitliches nationales Kulturgut führt dazu, dass erweiterte europa- und völkerrechtliche Schutzmechanismen für das so nach nationalem Recht besonders geschützte Kulturgut Anwendung finden: Sowohl die Rückgaberichtlinie 2014/60/EU als auch das UNESCO-Übereinkommen von 1970 gewähren nämlich weitreichende Rückgabeansprüche für Kulturgut bei illegaler Ausfuhr aus einem Mitglied- oder Vertragsstaat, wenn das Kulturgut dort gesetzlich besonders geschütztes „nationales“ Kulturgut ist. So kann die Bundesrepublik Deutschland etwa 75 Jahre lang für den Eigentümer im Ausland öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche geltend machen, die auch nicht durch einen etwaigen zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerb gehindert werden: Hat der Erwerber beim Erwerb die erforderliche Sorgfalt walten lassen, kann er dem Rückgabeverlangen allenfalls einen Entschädigungsanspruch entgegenhalten. Demgegenüber müssen eigentumsrechtlich basierte Rückgabeansprüche vom Eigentümer selbst im Ausland geltend gemacht werden. Sie verjähren zudem regelmäßig spätestens nach 30 Jahren und entfallen, wenn ein zwischenzeitlicher Eigentumswechsel eingetreten ist.

Gemeinsame Rechtsfolge: Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

Alle Formen des nationalen Kulturgutes unterliegen den gleichen Ausfuhrgenehmigungserfordernissen, um damit die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Ausfuhr zu bestimmen und bei unrechtmäßiger Verbringung neben etwaigen eigentumsrechtlichen Herausgabeansprüchen die zuvor beschriebenen erweiterten Rückgabeansprüche nach EU- und Völkerrecht geltend machen zu können.

Mit der erweiterten Unterschutzstellung der Bestände öffentlich finanzierter Museen, Bibliotheken und Archive ist kein Hindernis für deren internationalen Leihverkehr verbunden.

Weitere Informationen zum neuen Schutzstatus von Sammlungsbeständen als nationales Kulturgut finden Sie auch in dem Informationsbereich für Museen und andere Kulturgut bewahrende Einrichtungen.

National wertvolles Kulturgut

Wie bereits nach früherer Rechtslage sieht das KGSG vor, dass einzelne Kulturgüter oder ganze Sammlungen dadurch individuell unter Schutz gestellt werden können, dass sie in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden. Wie bisher steht die Eintragung in das Verzeichnis nicht im Ermessen der zuständigen Behörde, sondern diese ist zur Einleitung des Eintragungsverfahrens und zur Eintragung verpflichtet, wenn die in § 7 KGSG dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im früheren Abwanderungsschutzgesetz von 1955 gab es keine Definition dafür, was „national wertvoll“ ist. Anhaltspunkte fanden sich bisher nur in einer rechtlich unverbindlichen Empfehlung der Kultusministerkonferenz. Das KGSG präzisiert in seinem § 7 Absatz 1 die Kriterien für Werke, die in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen sind:

§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
(1) Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn
1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und
2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.

Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit deren Zustimmung eingetragen werden.

Inhaltlich ist die Eintragungspraxis der Länder seit jeher restriktiv. Mit der erstmaligen gesetzlichen Verankerung der relevanten Kriterien sorgt das KGSG jedoch für mehr Rechtssicherheit und Transparenz.

Gesetzliche Kriterien für die Eintragung

Hortfund von Nebra, Rekonstruktion Befund Quelle: Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, Fotograf: Juraj Lipták

Zur Prüfung, ob ein Kulturgut einzutragen ist, gehört zunächst die Klärung seiner Bedeutung für das kulturelle Erbe Deutschlands. Darüber hinaus ist zu fragen, ob die Abwanderung des Kulturgutes ins Ausland „einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz“ bedeuten würde. Hinzu kommt die - aus dem Recht des Kulturgutschutzes seit 1955 bekannten – Klarstellung („Negativ-Definition“), dass der Verbleib des Kulturguts aufgrund dieses drohenden Verlustes „im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse“ liegen muss. Nur dasjenige Kulturgut kann als national wertvoll angesehen werden, das besonders bedeutsam und identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist. Damit ist nicht automatisch jedes Kulturgut von hoher geschichtlicher, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung unter diesen besonderen Individualschutz zu stellen. Nur einzelne, besonders herausragende Werke können unter verpflichtender Einbeziehung eines in jedem Bundesland bestehenden Sachverständigenausschusses für eine Eintragung in Betracht kommen.

Ausführliche Informationen zu den Bedingungen einer Eintragung finden Sie in der Handreichung zum KGSG ab Seite 131.

Eintragungshindernis für Werke lebender Künstler

Werke lebender Hersteller oder Urheber dürfen nach dem KGSG nur mit deren Zustimmung eingetragen werden. Dies gilt sowohl für Werke, die im Eigentum des lebenden Herstellers oder Urhebers stehen, als auch für jene, die inzwischen in das Privateigentum Dritter übergegangen sind. Diese Regelung, die der bisherigen Rechtspraxis der Länder entspricht, stellt klar, dass das Gesetz nicht in den Markt mit Werken lebender Künstlerinnen und Künstler eingreift.

Einheitliche Verzeichnisse für Kultur- und Archivgut

Mit der Neuregelung des deutschen Kulturgutschutzrechts durch das KGSG wird seit August 2016 nicht mehr zwischen den beiden Verzeichnissen „national wertvolles Kulturgut“ und „national wertvolle Archive“ unterschieden, sondern es wird in jedem Land lediglich ein „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ geführt.

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