Behörden und Ansprechpartner
Im Bereich des Kulturgutschutzes arbeiten in Deutschland zahlreiche Behörden der Länder und des Bundes mit- und nebeneinander. Grundsätzlich sind die Länder für die Ausführung der Gesetze zuständig. Die Gesetze, auch Ermächtigungsgrundlagen genannt, normieren Ablauf und Zweck des jeweiligen Verwaltungsverfahrens.
Die Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörde für das jeweilige Verwaltungsverfahren bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften, die den Schutz der Kulturgüter regeln. So ist es zum Beispiel möglich, dass für die Unterschutzstellung eines Objektes mehrere Behörden zuständig sein können, weil in vielen Fällen verschiedene Rechtsgrundlagen (Kulturgutschutzgesetz und/oder Denkmalschutzgesetz des Landes) angewandt werden.
Interaktive Suche
Die interaktive Suche erleichtert das Auffinden der zuständigen Behörden. Der Einstieg in die Suche setzt voraus, dass Sie für Ihr Anliegen ein entsprechendes Verwaltungsverfahren auswählen. In einem zweiten Schritt geben Sie das Bundesland an, in dem sich das Objekt befindet, ehe Sie in einem dritten Schritt den Gegenstand einer Objektgruppe zuordnen.
Die interaktive Suche berücksichtigt die folgenden Verwaltungsverfahren in der Zuständigkeit der Länder
- Unterschutzstellung beweglicher Gegenstände
- Genehmigung der Eigentumsübertragung von geschützten Gegenständen
- Genehmigung von Maßnahmen am geschützten Gut
- Genehmigungen der Ausfuhr von Kulturgut in Staaten, die nicht der EU angehören
- Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbracht worden ist
Grundsätzlich erteilen die Länder die "Rechtsverbindliche Rückgabezusage" für ausländisches Kulturgut, das vorübergehend für eine Ausstellung in das Bundesgebiet ausgeliehen werden soll. Sie können die hierfür jeweils zuständige Landesbehörde finden, in dem Sie in der interaktiven Suche das Bundesland angeben, in welches das ausländische Kulturgut für eine Ausstellung zuerst ausgeliehen werden soll.
Soll das ausländische Kulturgut für eine Ausstellung des Bundes oder eine seiner Einrichtungen ausgeliehen werden, erteilt abweichend hiervon die Zentralstelle des Bundes beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien die "Rechtsverbindliche Rückgabezusage".
Die Genehmigung der Ausfuhr von national wertvollem Kulturgut und Archivgut sowie die Genehmigung der Einfuhr von Kulturgut aus Vertragsstaaten des UNESCO-Kulturgüterübereinkommens erteilt die Zentralstelle des Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Die Zuständigkeitsabfrage berücksichtigt nicht die Zuständigkeiten der Zoll- oder Polizeibehörden, weil diese Behörden lediglich vorbeugend beziehungsweise reagierend die gesetzlich verankerten Maßnahmen im Kulturgutschutz unterstützen.



















