kulturgutschutz deutschland

Was gilt für national wertvolles Kulturgut?

Ist ein Kulturgut als national wertvoll in ein entsprechendes Landesverzeichnis eingetragen oder läuft ein entsprechendes Eintragungsverfahren, so darf das Werk Deutschland grundsätzlich nur noch mit einer Ausfuhrgenehmigung verlassen.

Diese Regelung gilt in Deutschland bereits seit 1955, unter Berücksichtigung der Vorgängerregelungen sogar bereits seit 1919.

Je nachdem, ob eine dauerhafte Ausfuhr (> fünf Jahre) oder lediglich eine vorübergehende Ausfuhr (< fünf Jahre) gewünscht ist, sind unterschiedliche Genehmigungsverfahren bei verschiedenen Stellen zu durchlaufen:

  • Eine dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut ist ein Ausnahmefall und nach § 23 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) aufgrund der gesamtstaatlichen Bedeutung der Entscheidung bei dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zu beantragen. Wird die Ausfuhr verweigert, kann auf Wunsch des Eigentümers oder der Eigentümerin der Ankauf für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung nach einem gesetzlich bestimmten Verfahren geprüft werden. Näheres hierzu finden Sie unter der Rubrik National wertvolles Kulturgut.
  • Eine vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut ist dagegen nach § 22 KGSG bei der zuständigen Behörde desjenigen Bundeslandes zu beantragen, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das betreffende Objekt eingetragen ist bzw. in welchem sich die Einrichtung befindet, zu deren Bestand das fragliche Objekt gehört. Die Genehmigung für eine vorrübergehende Ausfuhr wird in der Regel unproblematisch erteilt.

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