kulturgutschutz deutschland

Instrumente zur Sicherung privater Leihgaben

Für Kulturgut bewahrende Einrichtungen ist die Bereitschaft privater Leihgeber aus dem In- und Ausland, ihnen ihre Besitztümer anzuvertrauen und für mehr oder minder lang andauernde Zeiträume als Leihgaben zu überlassen, essentiell. Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sieht verschiedene Regelungen vor, die speziell die Interessen der privaten Leihgeber berücksichtigen und dazu dienen, den im Rahmen des seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahrens aufgekommenen, jedoch unbegründeten Befürchtungen über die Intentionen und Regelungsinhalte des Gesetzes entgegenzuwirken.

Die Regelungen betreffen dabei insbesondere die Frage, ob die Leihgaben Gegenstand einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes werden können. Das Kulturgutschutzgesetz sieht seit seinem Inkrafttreten 2016 diesbezüglich zugunsten von Leihgebern verschiedene Regelungen vor:

  • Das zuvor nach einigen Länderregelungen vorgesehene Antragsrecht der Museen auf Eintragung eines Kulturgutes in ein Verzeichnis nationalwertvollen Kulturgutes ist vollständig entfallen.
  • Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen von vornherein nur mit deren Zustimmung eingetragen werden. Damit werden Leihgaben im Bereich der Gegenwartskunst unterstützt.
  • Eigentümer von Kulturgut können unter den in § 14 Absatz 7 KGSG genannten Voraussetzungen verbindlich feststellen lassen, dass ihr Kulturgut nicht die Voraussetzungen einer Eintragung gem. § 7 Absatz 1 KGSG als „national wertvoll“ erfüllt. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Bereitschaft zur öffentlichen Ausstellung des Kulturgutbesitzes nicht aus der Befürchtungen heraus unterbleibt, die Behörden könnten aufgrund der Ausstellung auf das Werk aufmerksam werden und für dieses ein Eintragungsverfahren einleiten. Für Leihgaben aus dem Ausland gilt die spezielle Regelung des § 10 Absatz 7 KGSG, der die gleiche Zusicherung für die Dauer der Leihgabe ermöglicht.

Darüber hinaus können private Leihgeber, die ein Kulturgut einer überwiegend öffentlich finanzierten Kulturgut bewahrenden Einrichtung anvertrauen, ihre Leihgabe auf Wunsch und jederzeit widerruflich an dem besonderen Schutzstatus des „nationalen Kulturgutes“ teilhaben lassen. Damit genießt die Leihgabe im Falle des Abhandenkommens den gleichen europa- und völkerrechtlichen Schutz wie die eigenen Bestandsobjekte der Einrichtung.

Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik für Sammlerinnen und Sammler.

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