kulturgutschutz deutschland

Leihverkehr aus dem Ausland in das Bundesgebiet

Der grenzüberschreitende Leihverkehr von Kulturgütern in das Bundesgebiet wird durch verschiedene Instrumente erleichtert. An erster Stelle zu nennen ist die rechtsverbindliche Rückgabezusage für Kulturgüter nach § 73 Kulturgutschutzgesetz (KGSG).

Rechtsverbindliche Rückgabezusage

Ohne das - auch bereits vor dem Inkrafttreten des KGSG bewährte - Instrument der rechtsverbindlichen Rückgabezusage ist der grenzüberschreitende Leihverkehr kaum noch denkbar.

Frau vor antiker Tafel Grafik Frau vor antiker Tafel vergrößern Quelle: iStock

Unter einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage ist die Zusicherung eines Staates zu verstehen, dass ein ausländischer Verleiher bei international ausgerichteten Ausstellungsprojekten im Kulturbereich sein Objekt nach Ausstellungsende zurückerhält. Die Zusage schützt umfassend gegen einen gerichtlichen oder vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das ausgeliehene Kulturgut während seines Aufenthaltes in Deutschland.

Zweck der Leihgabe kann eine Ausstellung oder jede andere Form der öffentlichen Präsentation in und durch Kulturgut bewahrende Einrichtungen sein, einschließlich etwaiger vorangehender Restaurierungszwecke. Auch die wissenschaftliche Erforschung des Kulturgutes ist ein ausdrücklich anerkannter Zweck.

Das KGSG legt für die Geltungsdauer der Rückgabezusage einen Maximalzeitraum von bis zu zwei Jahren fest. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren möglich. Ist beabsichtigt, das Kulturgut an mehreren Orten im Bundesgebiet auszustellen, kann die Rückgabezusage durch die oberste Landesbehörde des ersten Ausstellungsortes auch schon für die übrigen Ausstellungsorte erteilt werden.

In ihrer Wirkung unterbindet die rechtsverbindliche Rückgabezusage nicht nur gerichtliche oder vollstreckungsrechtliche Zugriffe auf das betreffende Kulturgut, sondern verhindert auch, dass das Kulturgut während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird. Diese Bestimmung dient ebenfalls der Erleichterung des grenzüberschreitenden Leihverkehrs, denn sie nimmt ausländischen Leihgebern die Sorge, ihr Kulturgut könne den Regeln des deutschen Abwanderungsschutzes unterworfen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine rechtsverbindliche Rückgabezusage den internationalen Kulturaustausch fördern und somit – auch mit Blick auf die Gesetzgebungshistorie und die grundrechtseinschränkende Wirkung gegenüber Dritten – lediglich zugunsten eines Verleihers mit Sitz im Ausland erteilt werden können (siehe Gesetzesbegründung zu § 74 KGSG: „Der Entleiher muss nach internationaler Praxis die rechtsverbindliche Rückgabezusage seinem Vertragspartner, dem Verleiher im Ausland, vor oder bei Eintreffen des Kulturgutes im Bundesgebiet übermitteln. Ein direkter Kontakt zwischen Verleiher im Ausland und der betreffenden Kulturgutschutzbehörde des jeweiligen Landes ist weder erforderlich noch vorgesehen.“ vgl. BT-Drs. 18/7456, Seite 113). Dementsprechend ist gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 KGSG der Antrag auf Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage vom Entleiher in Deutschland bei der zuständigen Behörde zu stellen, die dann wiederum zugunsten des im Ausland sitzenden Verleihers die rechtsverbindliche Rückgabezusage erteilt. Für Leihgeber mit (Wohn-) Sitz in Deutschland wird demnach keine rechtsverbindliche Rückgabezusage erteilt.

Ausführliche Informationen über die rechtsverbindliche Rückgabezusage sowie die durch das KGSG im Verhältnis zur vorherigen Rechtslage vorgenommenen Präzisierungen findet sich in Museumskunde, herausgegeben vom Deutschen Museumsbund e.V., Band 81/2016, Heft 2, Seite 91, sowie unter der Rubrik Leihgaben aus dem Ausland.

Als Download ist außerdem ein Merkblatt für die rechtsverbindliche Rückgabezusage verfügbar.

Zusicherung der Nichteintragung nach § 10 Absatz 7 KGSG

Die rechtsverbindliche Rückgabezusage ist das geeignete Instrument zur Absicherung von Leihgaben, die sich für einen überschaubaren Zeitraum im Bundesgebiet aufhalten sollen. Da sie Dritte, die möglicherweise Recht an dem Kulturgut geltend machen könnten, von jeglicher Hilfestellung deutscher Gerichte oder deutscher Vollstreckungsbehörden ausschließt, kann die Rückgabezusage nur für einen absehbaren Zeitraum erteilt werden, um mögliche Rechte Dritter nicht in unverhältnismäßigem Umfang einzuschränken.

Um ausländischen Leihgebern auch bei längerfristigen Leihgaben, namentlich bei grenzüberschreitenden Dauerleihgaben, bei denen eine Rückgabezusage nicht oder aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung nicht für den gesamten Zeitraum der Leihgabe in Betracht kommt, mögliche Besorgnisse hinsichtlich des deutschen Abwanderungsschutzes zu nehmen, sieht § 10 Absatz 7 KGSG die Möglichkeit der rechtverbindlichen behördlichen Zusicherung der Nichteintragung vor. Sie bewirkt, dass bis zu sechs Monate nach Ablauf des Leihvertrages kein Verfahren zur Eintragung des betreffenden Kulturgutes in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet wird.

Unter der Rubrik Sammlerinnen und Sammler findet sich eine ausführliche Darstellung zur Bedeutung der gesetzlichen Regelungen.

Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um die Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können. Mit Klick auf "Erlauben" erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Sollten Sie Cookies nicht akzeptieren, können Sie über "Ablehnen" der Verwendung von Cookies widersprechen.

Detaillierte Informationen über den Einsatz von Cookies auf dieser Webseite erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

OK