kulturgutschutz deutschland

Restitution von NS-Raubgut in das Ausland

Bei Restitutionen von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern in das Ausland ist seit Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) wiederholt von Museen die Frage aufgeworfen worden, welche Ausfuhrvorschriften für diesen Fall gelten. Eine Restitution in diesem Sinne liegt dann vor, wenn auf Grundlage der Washingtoner Prinzipien von 1998 und der Gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden von 1999 nach Klärung der Provenienz eine Rückführung von zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut an außerhalb des Bundesgebiets lebende ursprüngliche Eigentümer bzw. Eigentümerinnen oder deren dort lebende Erben erfolgt.

Restitution von Kulturgut aus Museen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder aus Museen, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden

In den Fällen, in denen der Bestand eines Museums dem allgemeinen Schutz nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 KGSG unterliegt und es sich bei dessen Bestand somit um „nationales Kulturgut“ handelt, empfiehlt sich folgendes Vorgehen bei der Restitution von Kulturgut in das Ausland: In Hinblick auf die beabsichtigte Restitution des fraglichen Kulturgutes wird dieses aus dem Bestand des Museums ausgesondert, da es dauerhaft nicht mehr zum Bestand des Museums gehören wird. Diese Aussonderung erfolgt nach den Vorgaben der museumseigenen Satzung bzw. den allgemeinen Grundsätzen, zum Beispiel der Ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrates (ICOM) oder des Leitfadens für die Dokumentation von Museumsobjekten des Deutschen Museumsbundes (DMB). Sobald das Kulturgut aus dem Museumsbestand ausgesondert ist, erlischt auch die allgemeine Unterschutzstellung des Kulturgutes nach § 6 KGSG, so dass dieses wie jedes andere zu behandeln ist. Dies bedeutet, dass die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach dem allgemein bekannten Standardverfahren von den Alters- und Wertgrenzen abhängt, die für eine Ausfuhr in das Zielland gelten:

  • Für die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat gelten die Alters- und Wertgrenzen nach § 24 Absatz 2 KGSG,
  • für die Ausfuhr in Drittstaaten außerhalb der EU sind die Alters- und Wertgrenzen der unmittelbar geltenden EU-Verordnung (EG) Nr. 116/2009 einschlägig.

In einer Übersicht sind die relevanten Kategorien und die zugehörigen Alters- und Wertgrenzen veranschaulicht.

Sofern das Kulturgut alters- oder wertmäßig unterhalb der jeweiligen Alters- und Wertgrenzen liegt, kann das zu restituierende Kulturgut ohne jede Genehmigung ausgeführt werden. Die Genehmigung wird von der zuständigen Landesbehörde im Regelfall ohne weitere Prüfung erteilt, wenn es sich um eine Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut ins Ausland handelt. In solchen Fällen kommt eine Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des jeweiligen Landes nicht in Betracht, da die Eintragung nach § 13 Absatz 1 und 2 KGSG umgehend zu löschen wäre.

Grundsätzlich kann das Museum aber auch bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) eine Ausfuhrgenehmigung nach § 23 KGSG beantragen, die nach § 23 Absatz 3 KGSG zu erteilen ist. Bei diesem Verfahren der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut spielen Alters- und Wertgrenzen keine Rolle und es erlischt die allgemeine Unterschutzstellung nach § 6 Absatz 1 mit der Erteilung der Genehmigung. Eine Aussonderung aus dem Museumsbestand muss jedoch gleichwohl erfolgen, sodass im Ergebnis das oben dargestellte Verfahren vorzuziehen ist (Standardverfahren).

Restitution von Kulturgut aus Museen in privater Trägerschaft

Für Museen, die keine öffentlich-rechtliche Einrichtung sind bzw. nicht überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden, ergeben sich Besonderheiten. Denn die Bestände dieser Museen unterliegen nicht dem Schutz als nationales Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 und 3 KGSG. Nach der allgemeinen Wertung des Gesetzes (§§ 2 Absatz 2, 23 Absatz 3 KGSG) handelt es sich bei einer Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut in das Ausland um eine Ausfuhr, die dem Erfordernis einer Genehmigung unterliegt, sofern die Alters- und Wertgrenzen erreicht werden (vgl. oben).

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