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EG-Verordnung über die Ausfuhr von Kulturgütern

Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern

Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung über die Ausfuhr verlangt, dass bestimmte Gegenstände nur mit Genehmigung aus dem europäischen Binnenmarkt ausgeführt werden dürfen. Um eine einheitliche Kontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der EU sicherzustellen, wurde ein gemeinschaftliches Verfahren für die Ausfuhr bestimmt. Trotz des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union finden diese Bestimmungen mindestens bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin auch auf und in Großbritannien Anwendung.

Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt den nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten, die teilweise bzgl. der Alters- und Wertgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen.

Begriff des geschützten Kulturgutes

Kunstwerke und anderes Kulturgut, deren Abwanderung aus der EU und damit auch aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den europäischen und nationalen Kulturbesitz bedeuten würde, unterliegen besonderen Ausfuhrbestimmungen.

In Anhang I der Verordnung werden die Kategorien von Kulturgütern festgelegt, die im Handel mit Drittstaaten eines besonderen Schutzes bedürfen. Dieser Schutz gilt unabhängig davon, welche Gegenstände die Mitgliedstaaten als nationales Kulturgut eingestuft haben. Für die genehmigungspflichtige Ausfuhr eines Kulturgutes aus Deutschland kommt es im Rahmen der Verordnung darauf an, ob das betreffende Kulturgut einer der Kategorien der Kulturgüter (A.1 bis 15) und einer Wertgruppe (B.) zugeordnet werden kann.

Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Kulturgut

Der Genehmigungspflicht unterliegen die dem Anhang der Verordnung unterfallenden Kulturgüter, die

  • sich am 1. Januar 1993 rechtmäßig und endgültig in der Bundesrepublik Deutschland befanden oder
  • nach diesem Zeitpunkt aus einem Mitgliedstaat rechtmäßig und endgültig in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden oder
  • nach diesem Zeitpunkt aus einem Staat, der nicht der EU angehört, eingeführt oder
  • nach diesem Zeitpunkt aus einem Staat, der nicht der EU angehört, nach Deutschland wieder eingeführt wurden, nachdem sie zuvor rechtmäßig aus einem Mitgliedstaat in diesen Staat verbracht wurden.

Zuständigkeit und Verfahren

Die Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgut, welches den EU-Binnenraum verlässt, erteilen grundsätzlich die Kulturgutschutzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen auf Antrag.

Der Antrag ist auf einem entsprechenden Vordruck auszufüllen, welchen Sie adressiert an die zuständige Landesbehörde im Behördenfinder abrufen können.

Überwachung der Ausfuhr- und Strafbestimmungen

Die zollrechtlichen Bestimmungen sehen Kontrollbefugnisse vor, um die Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen zu sichern.

Die Verordnung verweist auf die nationalen Vorschriften zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung. Hier kommen die Straftatbestände der Abgabenordnung zur Anwendung.

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