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Die Denkmalschutzgesetze der Länder

Auch die Denkmalschutzgesetze der Länder enthalten teilweise Bestimmungen zum Schutz von beweglichem Kulturgut.

Der Anwendungsbereich der Denkmalschutzgesetze umfasst allgemein Objekte, deren Erhaltung aufgrund einer bestimmten Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Stets ist dies bei einer künstlerischen, wissenschaftlichen oder geschichtlichen bzw. heimatgeschichtlichen Bedeutung der Fall. In manchen Ländern kann das öffentliche Erhaltungsinteresse aber auch volkskundlich, städtebaulich, technisch, kultisch oder anderweitig begründet sein.

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Anwendung auf bewegliche Sachen

Die Denkmalschutzgesetze können bewegliche Sachen als selbstständige bewegliche Denkmale oder als Zubehör, Ausstattung oder Inventar eines Denkmals – meist eines Baudenkmals – schützen.

Für selbstständige bewegliche Sachen (z.B. bewegliche Denkmäler oder Archivgut) gelten in manchen Ländern jedoch Einschränkungen:

  • In Brandenburg und im Saarland findet das Gesetz auf Archivgut nur dann Anwendung, wenn dieses keinen dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.
  • In Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein schützt das Gesetz kein Archivgut.
  • In Berlin findet das Gesetz nur auf bewegliche Bodendenkmale Anwendung.
  • In Bremen müssen bewegliche Kulturdenkmale für die bremische Geschichte von besonderer Bedeutung sein.
  • In Niedersachsen müssen bewegliche Denkmale von Menschen geschaffen oder bearbeitet worden sein oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben.
  • In Schleswig-Holstein müssen bewegliche Kulturdenkmale für die Geschichte und Kultur Schleswig-Holsteins eine besondere Bedeutung haben, nationales Kulturgut darstellen oder aufgrund internationaler Empfehlungen zu schützen sein.

Als Zubehör, Ausstattung oder Inventar eines Denkmals fallen bewegliche Sachen mit Denkmalwert stets in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Bewegliche Bodendenkmale (archäologische Funde) unterliegen stets spezifischen Melde- und Ablieferungspflichten. Die Suche nach ihnen ist außerdem genehmigungspflichtig.

Erfassung beweglicher Denkmale

In der Regel werden Denkmale in ein Denkmalverzeichnis eingetragen. Dies ist jedoch nicht Bedingung für einen Schutz. In den meisten Ländern können sie vielmehr auch ohne Eintragung geschützt sein, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Denkmaleigenschaft erfüllen.

Für selbstständige bewegliche Denkmale gilt dies nur in Berlin, Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt. In allen anderen Ländern wird ihr Schutz von der Eintragung in ein Denkmalverzeichnis abhängig gemacht. In manchen Ländern wird ihr Schutz darüber hinaus an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die über die allgemeine Denkmaleigenschaft hinausgehen:

  • In Baden-Württemberg erfolgt die Eintragung als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung bei beweglichen Kulturdenkmalen nur, 1. wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt oder 2. wenn sie eine überörtliche Bedeutung haben oder zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen oder 3. wenn sie national wertvolles Kulturgut darstellen oder 4. wenn sie national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder 5. wenn sie aufgrund internationaler Empfehlungen zu schützen sind.
  • In Bayern erfolgt die Eintragung nur auf Antrag des Berechtigten oder in besonders wichtigen Fällen.
  • In Hessen und Thüringen muss es sich um einen Gegenstand handeln, dessen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Ort historisch begründet ist und dessen Verbleib an Ort und Stelle im öffentlichen Interesse liegt (Thüringen beschränkt sich hier auf einen Gegenstand der bildenden Kunst).
  • In Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen muss der Gegenstand von besonderer bzw. herausragender Bedeutung sein.
  • In Rheinland-Pfalz erfolgt die Eintragung nur auf Anregung des Eigentümers oder bei besonderer Bedeutung.
  • Im Saarland muss der Gegenstand eine besondere Beziehung zum Kulturbereich des Landes aufweisen, national wertvolles Kulturgut oder ein national wertvolles oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsames Archiv oder wesentliche Teile desselben darstellen oder aufgrund internationaler Empfehlungen zu schützen sein.
  • In Sachsen erfolgt die Eintragung auch von beweglichen Kulturdenkmalen von Amts wegen. Nur die Eigentümer, Ermächtigte und sonstige dinglich Berechtigte dürfen Eintragungen über bewegliche Kulturdenkmale und über Zubehör einsehen.

Als Zubehör, Ausstattung oder Inventar eines Denkmals sind bewegliche Sachen von Denkmalwert zumeist vom Schutz der Hauptsache mit umfasst, ohne dass sie in einem Denkmalverzeichnis eingetragen sein müssten. Nur in Hessen und Thüringen muss Zubehör zu Baudenkmalen ausdrücklich in das Denkmalbuch eingetragen werden.

Erfassung beweglicher Denkmale in öffentlichem Besitz

Für bewegliche Denkmale in staatlichem oder vergleichbarem Besitz können Sonderregelungen gelten. So werden solche Denkmale in Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen und in Thüringen nicht erfasst und unterliegen auch keinen Genehmigungspflichten. In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen werden sie ebenfalls nicht in einem Denkmalverzeichnis erfasst, jedoch gelten die denkmalrechtlichen Vorschriften.

Schutzvorschriften für die Entfernung von Denkmalen

Die meisten Denkmalschutzgesetze sehen Genehmigungspflichten für die Entfernung von Denkmalen von ihrem Stand- oder Aufbewahrungsort vor.

Ein genereller Genehmigungsvorbehalt für die Entfernung von Denkmalen gilt in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

In anderen Ländern gelten Genehmigungsvorbehalte für eine Entfernung nur in bestimmten Fällen:

  • In Baden-Württemberg ist die Entfernung nur bei Kulturdenkmalen genehmigungsbedürftig, deren Umgebung für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist. Bewegliche Kulturdenkmale müssen außerdem allgemein sichtbar oder zugänglich sein. Genehmigungsbedürftig ist außerdem die Entfernung von Einzelsachen aus einer Sachgesamtheit beziehungsweise Sammlung, sofern es sich um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung handelt und bei der Eintragung nicht angeordnet wurde, dass Einzelsachen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entfernt werden dürfen. Ein Genehmigungsvorbehalt gilt außerdem für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung, bei denen bei der Eintragung aus Gründen des Denkmalschutzes ein Entfernungsverbot verfügt wurde.
  • In Hamburg ist nur die Verbringung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes genehmigungspflichtig, nicht jedoch eine Standortveränderung innerhalb des Landes.
  • In Schleswig-Holstein ist nur die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort genehmigungsbedürftig.

Keine Genehmigungspflicht für eine Entfernung beweglicher Denkmale besteht in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen. Hier gibt es jedoch eine Anzeigepflicht, ebenso in Hamburg.

Unabhängig von den jeweiligen Vorschriften für die Entfernung von Denkmalen sind bewegliche Sachen als Zubehör, Ausstattung oder Inventar eines Denkmals stets vor einer Trennung von der Hauptsache und damit zumindest vor einer Entfernung aus ihrem unmittelbaren Zusammenhang geschützt.

Stets sind auch Grabungen nach Bodendenkmalen sowie Bodeneingriffe im Bereich von Kulturdenkmalen genehmigungspflichtig.

Schutzvorschriften für die Veräußerung von Denkmalen

In den meisten Ländern gilt bei einer Veräußerung von Denkmalen eine generelle Anzeigepflicht, so in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Sachsen, außerdem in Baden-Württemberg, dort jedoch nur für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung. Bereits die Absicht der Veräußerung muss in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt angezeigt werden. In Hessen, Niedersachsen und Thüringen ist nur die Veräußerung beweglicher Denkmale anzeigepflichtig.

Dem Freistaat Bayern steht bei der Veräußerung von denkmalwerten Ausstattungsstücken und eingetragenen beweglichen Denkmalen in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu, ebenso Gemeinden in Thüringen beim Kauf von Grundstücken mit Kulturdenkmalen (die gegebenenfalls geschütztes Zubehör enthalten können).

Schutzvorschriften für bewegliche Denkmale in öffentlichem Besitz

Für bewegliche Denkmale in staatlichem oder vergleichbarem Besitz gibt es teilweise Sonderregelungen. So gelten in Baden-Württemberg für entsprechende Denkmale keine Genehmigungspflichten. Auch in Niedersachsen bedürfen Maßnahmen an Denkmalen im Eigentum des Bundes oder des Landes keiner Genehmigung. In Sachsen sind nur Kulturdenkmale, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden, von den Genehmigungspflichten ausgenommen.

Schatzregal

Für Bodendenkmale und archäologische Funde gilt in den meisten Ländern mit Ausnahme von Bayern außerdem das sog. Schatzregal. Dies bedeutet, dass die öffentliche Hand mit der Entdeckung eines Fundes, der herrenlos oder so lange verborgen gewesen ist, dass sein Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, Eigentum an dem Fund erwirbt. In Bremen ist dieser Eigentumserwerb zusätzlich an eine Willenserklärung der oberen Denkmalschutzbehörde zum Eigentumserhalt gebunden.

Genehmigungsverfahren

Für das Genehmigungsverfahren haben fast alle Denkmalschutzgesetze Vorschriften erlassen, die gegebenenfalls von Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Gesetzes ergänzt werden. Da sich die Genehmigungsverfahren stark unterscheiden und selbst innerhalb eines Landes je nach Besitz- und Eigentumsverhältnissen differieren können, müssen sie für den Einzelfall bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde erfragt werden.

Archivgut

Für den Denkmalschutz von Archivgut sind in verschiedenen Ländern die Landesarchivverwaltungen zuständig, die teilweise auch die Funktion der Denkmalschutzbehörden übernehmen.

Auf den Internetseiten des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz finden Sie eine aktuelle Übersicht aller Denkmalschutzgesetze.

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