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Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Auflösung der Familien-Fideikommisse

Das Fideikommiss war ein Rechtsinstitut, mit dem gewährleistet wurde, dass die Vermögensmasse einer Familie geschlossen und unveräußerlich „in deren Hand“ blieb.

Das Fideikommissvermögen konnte von bestimmten Familienmitgliedern in einer festgelegten Sukzessionsordnung als Eigentum genutzt werden, blieb jedoch im „Obereigentum“ der Familie. Bestandteil dieser fideikommissarisch gebundenen Vermögensmassen waren neben Grundeigentum häufig auch Kulturgüter, insbesondere Sammlungen wie Archive und Bibliotheken.

Ab dem 19. Jahrhundert verloren die Familienfideikommisse allmählich an Bedeutung. Artikel 155 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 bestimmte, dass Fideikommisse aufzulösen sind. Dazu bedurfte es Ausführungsgesetze der damaligen Länder, in denen unter anderem Fristenregelungen sowie Regelungen zum Umgang, Verbleib und zur Sicherung der Kulturgüter bei freiwilligen Auflösungen sowie Zwangsauflösungen enthalten waren. Damit sollte eine Abwanderung und Zersplitterung der Kulturgüter als Sachgesamtheiten verhindert werden. Die landesrechtlichen Vorschriften zur Auflösung der Fideikommisse wiesen dabei erhebliche Unterschiede auf, insbesondere hinsichtlich der Fristenregelungen.

Durch das von den Nationalsozialisten am 6. Juli 1938 erlassene Reichsgesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen sollte die Auflösung vereinheitlicht und beschleunigt werden. Es verfügte die Auflösung aller noch bestehender Familienfideikommisse und deren Überführung in freies Privatvermögen.

Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern

Das Fideikommiss-Erlöschungsgesetz von 1938 ermächtigte jedoch die Fideikommiss-Senate der Oberlandesgerichte, im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz von Gegenständen und Sachgesamtheiten von besonderem künstlerischem, wissenschaftlichem, geschichtlichem oder heimatlichem Wert zu treffen. Diese Beschlüsse enthielten auch Vorschriften zur Entfernung von Gegenständen von ihrem Standort. Auf der Grundlage dieser gerichtlich angeordneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die auf Dauer Bindungswirkung entfalten, befinden sich noch heute bedeutende Archive, Bibliotheken und Sammlungen in öffentlichen und privaten Einrichtungen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften blieben auch nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts wurden die Länder allerdings ermächtigt, die Bestimmungen des Fideikommiss-Erlöschungsgesetzes zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Seitdem gelten in den Ländern unterschiedliche Regelungen für die Genehmigung von Maßnahmen an den geschützten Kulturgütern.

Unabhängig davon gilt der Prozess der Auflösung der Familienfideikommisse heute als abgeschlossen. Am 23. November 2007 wurde daher das Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht erlassen. § 2 des Gesetzes regelt jedoch, dass die Vorschriften bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Regelungen anwendbar bleiben. Auch die aufgrund des früheren Rechts entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse bleiben davon unberührt. Anordnungen, die von den Fideikommiss-Senaten oder ihren Rechtsnachfolgern hinsichtlich ehemaligen Fideikommissgutes getroffen wurden, sind daher nach wie vor gültig.

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