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Verhaltenskodizes

Verhaltenskodizes stellen einen Mechanismus der freiwilligen Selbstkontrolle dar, der die ethischen Maßstäbe eines Unternehmens oder eines Interessenverbandes zusammenfasst und zum Leitbild des eigenen Handelns macht.

Der seriöse Kunsthandel hat sich über seine Verbände seit Jahren festgeschriebene Standards in Form von Verhaltenskodizes auferlegt. Der Inhalt dieser Selbstverpflichtungen des Kunsthandels wurde in das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) im Rahmen gesetzlich festgelegter Sorgfaltsstandards aufgenommen. Mit der verbindlichen Festschreibung dieser Standards auf gesetzlicher Ebene gelten für alle Marktteilnehmenden nunmehr verbindlich die gleichen Regeln. Unseriösen Anbietenden werden die Geschäfte erschwert, was im Interesse einer seriösen Mitbewerberschaft den fairen Wettbewerb am Kunstmarkt fördert und im Interesse der Zielgruppe erhöhtes Vertrauen schafft.

Maßstäbe für den professionellen Umgang mit Kulturgut und zur Vermeidung von Handel mit Objekten illegalen Ursprungs bestehen in verschiedenen Verhaltenskodizes auf nationaler und internationaler Ebene. Im Folgenden geben wir Ihnen einen - nicht abschließenden - Überblick:

Internationale Verhaltenskodizes

Artikel 1 des „Internationalen Ethikkodex für Händler von Kulturgut“ von 1999 lautet:

„Professionelle Händler von Kulturgut werden Kulturgüter, bei denen triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie gestohlen, illegal veräußert, heimlich ausgegraben oder illegal ausgeführt wurden, weder einführen, ausführen noch an einer Eigentumsübertragung mitwirken.“

Auch einzelne Branchen, wie etwa der Münzhandel, haben sich in eigenen Verhaltenskodizes selbst bestimmten Pflichten unterworfen. So heißt es beispielweise im Verhaltenskodex der „International Association of Professional Numismatists“ (IAPN), der nur in englischer Sprache vorliegt:

„[...] members pledge to conduct themselves as follows [...] 2. To guarantee that good title accompanies all items sold, and never knowingly to deal in any item stolen from a public or private collection or reasonably suspected to be the direct product of an illicit excavation, and to conduct business in accordance with the laws of the countries in which they do business.“

Aber nicht nur der Handel, auch die Museen haben sich auf internationaler Ebene selbst Handlungsempfehlungen gegeben:

So sehen die „Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM“ des Internationalen Museumsrats, die 1986 erstmals angenommen wurden, in 2.3 zum Erwerb von Sammlungen vor:

„Vor einem Erwerb muss jede Anstrengung unternommen werden, um sicherzustellen, dass die zum Kauf, zur Leihe, zum Tausch, als Geschenk bzw. als Legat angebotenen Objekte oder Exemplare nicht gesetzeswidrig in ihrem Ursprungsland erlangt oder aus ihm bzw. aus einem dritten Land (einschließlich dem des Museums) ausgeführt wurden, in dem sie möglicherweise in legalem Besitz waren. In dieser Hinsicht muss mit aller gebotenen Sorgfalt versucht werden, die vollständige Provenienz des betreffenden Objekts zu ermitteln und zwar von seiner Entdeckung oder Herstellung an.“

Ein weiteres Beispiel ist der „ICOM Code of Ethics for Natural History Museums“, der nur in englischer Sprache verfügbar ist. Dort heißt es in Section 2 A:

„Institutions should ensure that all such material is obtained legally. Material should never be purchased, imported, collected or removed in contravention of national and international legislation or conventions pertaining to such material. It is recognised that it is sometimes difficult to establish legal acquisition. If material is acquired and subsequently discovered to have been collected illegally, the relevant authorities should be informed and further steps be taken as required by the country or countries involved.“

Nationale Verhaltenskodizes

Ähnlich wie die internationalen Selbstverpflichtungserklärungen lautet auch der Verhaltenskodex des Kunsthändlerverbands Deutschlands für den Handel mit Kunstwerken in Ziffer 1:

„1. Die Mitglieder werden alles daransetzen, sich nicht an Import, Export, der Ausstellung, der Schätzung, dem Kauf oder der Übertragung solcher Gegenstände zu beteiligen, bei denen hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass

a) der Verkäufer nicht zur Verfügung über den Gegenstand berechtigt ist, insbesondere der Gegenstand mittels Diebstahls oder in anderer Weise unrechtmäßig gehandelt oder erworben wurde;
b) ein importierter Gegenstand im Herkunftsland unter Verletzung der dortigen Gesetze erworben oder von dort ausgeführt wurde;
c) ein importierter Gegenstand unter dubiosen oder rechtswidrigen Umständen aus offiziellen Ausgrabungsstätten erworben wurde oder aus unrechtmäßigen, heimlichen oder nicht genehmigten Ausgrabungen stammt.“

In ihrer Bedeutung inhaltsgleich sind die Ausführungen unter Ziffer 8 im Verhaltenskodex für den Bundesverband Deutscher Kunstversteigerer e.V.:

„Keine Objekte anzubieten, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass sie mittels Diebstahls, Unterschlagung oder auf sonstige Weise unrechtmäßig erworben oder wegen Verletzung der Ausfuhrbestimmungen eines Landes illegal importiert worden sind.“

Die „Standards für Museendes Deutschen Museumsbundes erläutern und übersetzen die von ICOM formulierten Verhaltenspflichten wie folgt:

„Die im ICOM Code of Ethics benannten ethischen Grundsätze des Sammlungserwerbs, z. B. die nationalen und internationalen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Kulturgut, werden beachtet.“

Linkliste

Originalfassung des "Internationalen Ethikkodex für Händler von Kulturgut" (in englischer Sprache)

"Ethische Richtlinien für Museen vom Internationalen Museumsrat (ICOM)

Originalfassung des "ICOM Code of Ethics for Natural History Museums" (in englischer Sprache)

Verhaltenskodex der "International Association of Professional Numismatists

Verhaltenskodex des Kunsthändlerverbands Deutschlands für den Handel mit Kunstwerken

Verhaltenskodex für den Bundesverband Deutscher Kunstversteigerer e.V.

"Standards für Museen" des Deutschen Museumsverbunds

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