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Völkerrecht

Das Völkerrecht regelt vor allem die Rechtsbeziehungen zwischen Staaten untereinander. Indem sich Staaten verpflichten, gewisse Mindeststandards zum Bespiel im Bereich der Menschenrechte, des Umweltschutzrechts oder des Kulturgutschutzes einzuhalten, entsteht durch völkerrechtliche Verträge - auch Übereinkommen oder Konventionen genannt - das Völkerrecht. Auch Urteile internationaler Gerichte, wie des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, prägen das Völkerrecht und entwickeln es weiter.

Das internationale Recht (Englisch: international law), im Deutschen überwiegend als „Völkerrecht“ bezeichnet, regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Staaten, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten, wie beispielsweise dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz oder dem Heiligen Stuhl.

Zum Völkerrecht gehören sowohl universale, also weltweit gültige Regelungen (zum Beispiel die der Vereinten Nationen - VN-Charta), als auch regionale Regelungen und Kooperationsabkommen, zum Beispiel die des Europarats (nicht zu verwechseln mit der Europäischen Union), die der Afrikanischen Union (AU) oder der Vereinigung Südostasiatischer Staaten (Association of Southeast Asian Nations, ASEAN).

Aufgrund der engen Integration und der Abtretung von zahlreichen nationalen Kompetenzen an eine supranationale Ebene wird das Recht der Europäischen Union (EU) als eigener Rechtsbereich und nicht als Völkerrecht im engeren Sinne verstanden. Zum Völkerrecht gehören insbesondere Regelungen, die verbindliche Vereinbarungen auf globale Fragestellungen umfassen, wie zum Beispiel im Bereich Menschenrechte, Umweltschutz oder Schutz von Kulturgut vor illegalem Handel und Zerstörung. Diese Regelungen sind meistens in bi- oder multilateralen Verträgen, sogenannten Übereinkommen (Konventionen), niedergelegt. Auf die Ausarbeitung solcher Übereinkommen konzentrieren sich vor allem internationale Organisationen, wie die Vereinten Nationen in New York und Genf, die UNESCO in Paris, oder der Europarat in Straßburg. Historisch wird im Völkerrecht zwischen Kriegs- und Friedensrecht unterschieden, obwohl die Grenzen zwischen beiden Bereichen zunehmend verschwimmen, gerade auch vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus. Im Bereich des Kulturgutschutzes gibt es Regelungen, die die Zerstörung und Verbringung von Kulturgut verbieten sowohl für bewaffnete Konflikte (Kriegsvölkerrecht, zum Beispiel die Haager Konvention von 1954 und beide Protokollen) als auch in Friedenszeiten (Friedensvölkerrecht, zum Beispiel das UNESCO-Welterbe-Übereinkommen von 1972 und das UNESCO-Übereinkommen von 1970).

Völkerrechtliche Verträge entfalten entweder eine unmittelbare Wirkung oder sie sind Grundlage für die notwendige innerstaatliche Umsetzung in nationale Gesetze, wenn sie eine entsprechende Verpflichtung enthalten oder dies sonst erforderlich ist. Ein Wesensmerkmal des Völkerrechts, wie auch des allgemeinen Verfassungsrechts, ist das Verbot der Rückwirkung. Völkerrechtliche Verpflichtungen gelten somit erst von dem Zeitpunkt an, ab dem sich der jeweilige Staat an diese durch Beitritt oder Ratifikation völkerrechtlich bindet.

Haager Konvention von 1954 und Zusatzprotokolle

Die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten schließt an das Übereinkommen von 1899 beziehungsweise 1907 über die „Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ (Haager Landkriegsordnung) und die Genfer Konventionen von 1949 zum Schutz von Kriegsopfern an. Sie enthalten Regelungen zum Verhalten der sich durch das Übereinkommen verpflichtenden Staaten bei bewaffneten Konflikten. Dazu zählen zum Beispiel der Umgang mit der Zivilbevölkerung, Kriegsgefangenen, aber auch das Verbot der Zerstörung und Verbringung von Kulturgut.

Mit der Haager Konvention erreichte die UNESCO 1954 unter dem Eindruck der im Zweiten Weltkrieg verursachten katastrophalen Zerstörungen und der zunehmenden Vernichtungsgefahr durch die Weiterentwicklung der Kriegstechniken die Verabschiedung einer Vereinbarung zum Schutz von Kulturgut im Fall internationaler bewaffneter Konflikte.

Geschützt wird bewegliches und unbewegliches Kulturgut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist. Für dieses Kulturgut besteht eine Sicherungs- und Schutzpflicht sowie, im Falle der Verbringung während eines bewaffneten Konfliktes, eine Rückgabepflicht. In besonderen Fällen ist das Kulturgut vor jeglicher militärischer Beeinträchtigung im Kriegsfall geschützt. Der Konvention hinzugefügt wurden Zusatzprotokolle von 1954 und ein zweites Protokoll von 1999.

Innerstaatliche Umsetzungen der Haager Konvention

Das Gesetz vom 11. April 1967 zu der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 enthält in erster Linie Regelungen zu den Zuständigkeiten für die in der Konvention genannten allgemeinen Schutzmaßnahmen. Ein Teil dieser Maßnahmen, wie die Kennzeichnung der unter Schutz stehenden Kulturgüter und ihre Mitteilung an die UNESCO, aber auch die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen, ist in Friedenszeiten zu ergreifen.

Auf der Grundlage des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes ist es Aufgabe des Zivilschutzes, durch nicht militärische Maßnahmen Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.

UNESCO-Übereinkommen von 1970

Das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut soll den illegalen Handel mit beweglichen Kulturgütern verhindern und sieht für den Fall der unrechtmäßigen Verbringung von Kulturgut einen Rückgabeanspruch vor. Das Übereinkommen bedarf der innerstaatlichen Umsetzung, da es sonst keine Rechtspflicht und keinen Rückgabeanspruch eines anderen Staates entfaltet. Das UNESCO-Übereinkommen von 1970, das die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2007 ratifizierte, ist im Kulturgutschutzgesetz von 2016 umgesetzt. Das Übereinkommen wurde bereits von mehr als 130 Staaten ratifiziert.

Linkliste

Alphabetische Liste der Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens von 1970hier
Chronologische Liste der Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens von 1970hier

Über die Rechtslage in diesen Vertragsstaaten informiert dieses Portal unter der Rubrik Staateninformationen.

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