kulturgutschutz deutschland

Ägypten

Vertragsstaat seit
05.04.1973
Zuletzt aktualisiert
02.02.2022

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Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Ägypten

Nationale Rechtsgrundlagen

In Ägypten wurden mehrere Gesetze und Vorschriften erlassen, um Kulturgüter zu schützen und ihren Export und den Handel mit ihnen zu verbieten.

Gegenwärtig findet das Antikengesetz Nr. 117 aus dem Jahr 1983 in seiner Fassung aus dem Jahre 2010 Anwendung.

Dieses Gesetz zielt auf den Schutz der Kulturgüter und das Verbot des Handels mit diesen Kulturgütern ab. Es regelt auch den Besitz von solchen Objekten und bestimmt die Art und Weise der Aufsicht und Kontrolle durch die zuständige Behörde für den Schutz der Kulturgüter.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 117 zum Schutz der antiken Kulturgüter gilt jede bewegliche und unbewegliche Sache als Antike, wenn folgende Bedingungen kumulativ, also gleichzeitig, erfüllt sind:

1. Es ist ein Produkt der ägyptischen Zivilisation oder einer der nachfolgenden Zivilisationen oder es ist ein Werk der Kunst, Wissenschaften, Literatur oder Religionen, welche auf ägyptischem Boden im Zeitraum zwischen der prähistorischen Zeit und einem Zeitpunkt vor 100 Jahren entstanden sind.

2. Es hat einen archäologischen oder künstlerischen Wert oder ist von historischer Bedeutung als Zeugnis der verschiedenen Aspekte der ägyptischen Zivilisation oder jeder anderen Zivilisation, welche auf ägyptischem Boden erblühten.

3. Es wurde auf ägyptischem Boden hergestellt oder ist dort entstanden und hat einen historischen Bezug zu Ägypten. Mumifizierte menschliche oder tierische Überreste gelten als Antike, und sind nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes zu registrieren.

Unabhängig von einem bestimmten Alter können gem. Artikel 2 des Antikengesetzes auch solche Objekte von geschichtlichem, wissenschaftlichem, religiösem, künstlerischem oder literarischem Wert per Dekret des Premierministers als Antike definiert werden, wenn ein nationales Interesse an der Erhaltung und Bewahrung des Objektes besteht. Die entsprechenden Kulturgüter werden verzeichnet.

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr von Antiken ist generell verboten. Dieses Verbot betrifft alle antiken Kulturgüter ohne Ausnahme. Im Einzelfall kann eine temporäre Ausfuhr zu Ausstellungszwecken durch den Staatspräsidenten genehmigt werden.

Sanktionen

Nach Gesetzes Nr. 117 aus dem Jahr 1983
Illegale Ausfuhr
Wer wissentlich eine Antike illegal ins Ausland ausführt, wird mit erheblicher Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 100.000 bis 1 Mio. Ägyptische Pfund bestraft. Die Antike wird als Beweismittel beschlagnahmt. Die verwendeten Hilfsmittel werden zugunsten des Ministeriums für Altertümer eingezogen.

Diebstahl
Wer eine Antike oder ein Teil eines Kulturgutes, welches in staatlichen Registern eingetragen ist oder bezüglich derer ein Registrierungsverfahren läuft, stiehlt, wird mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 50.000 bis 100.000 Ägyptische Pfund bestraft.

Das gilt auch, wenn es sich um Ausgrabungen des Ministeriums für Altertümer, einer Expedition oder durch befugte Institute und Universitäten handelt.

Hehlerei
Wer einen antiken Gegenstand oder ein Teil eines Kulturgutes versteckt, um es zu schmuggeln, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren bestraft.

Sachbeschädigung
Mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu sieben Jahren und Geldstrafe von mindestens 50.000 und bis 100.000 Ägyptische Pfund wird bestraft, wer

1. vorsätzlich ein bewegliches oder unbewegliches Kulturgut zerstört, beschädigt, unterscheidungserhebliche Merkmale verändert oder Teile entfernt,

2. eine Ausgrabung ohne Genehmigung durchgeführt hat.

Die Geldstrafe erhöht sich für Mitarbeiter bzw. Auftragnehmer des Ministeriums für Altertümer sowie Leiter und Mitglieder von Ausgrabungsmissionen auf 100.000 bis 250.000 Ägyptische Pfund.

Exportverantwortliche Stellen

Es besteht keine Ausfuhrmöglichkeit für Altertümer und Antiken.

Leihgaben zu Ausstellungszwecken können beim Supreme Council of Antiquities angefragt werden:

Weitere Informationen

Website des Supreme Council of Antiquities in englischer Sprache.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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