kulturgutschutz deutschland

Algerien

Vertragsstaat seit
24.06.1974
Zuletzt aktualisiert
07.08.2017

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz 98-04 vom 15. Juni 1998 bezüglich des Schutzes des Kulturerbes

Loi 98-04 du 15 juin 1998 relative à la protection du patrimoine culturel

Ausweislich der Internet-Seite der algerischen Botschaft soll das Gesetz 98-04 in nächster Zeit (Stand: 16. April 2016) mit dem Ziel der schärferen Ahndung des illegalen Handels mit Kulturgut geändert werden (Quelle: http://www.algerische-botschaft.de/kultur/details/article/1127.html).

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Die Liste der Arten von beweglichem Kulturgut nach algerischem Recht ist nicht abschließend, sie umfasst daher insbesondere (vgl. die Aufzählung in Art. 50 des o.g. Gesetzes)

  • Ergebnisse von archäologischen Ausgrabungen und Forschungen zu Lande und zu Wasser;
  • antike Gegenstände wie Werkzeug, Töpfereien, Inschriften, Münzen, Siegel, Schmuck, Trachten, Grabrelikte,
  • Bestandteile von zerstückelten historischen Stätten;
  • Kulturgüter mit Bezug zu Religion, Technik- und Wissenschaftsgeschichte, der Geschichte und der sozialen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung
  • näher in Art. 50 aufgezählte Kategorien von Kulturgütern von künstlerischem Interesse;
  • Manuskripte und Inkunabeln, Bücher, Dokumente oder Veröffentlichungen von besonderem Interesse
  • Objekte von numismatischem oder philatelistischen Interesse
  • Archivgut, u.a. auch Fotos, Filme.

Ausfuhrverbote

Es besteht grundsätzlich ein Ausfuhrverbot für alle beweglichen Kulturgüter, die in den algerischen Museen registriert sind. Beim Kulturminister kann eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden.

Sanktionen

Gesetz 98-04 vom 15. Juni 1998 bezüglich des Schutzes des Kulturerbes sieht bei illegaler Aus- oder Einfuhr eines Kulturgutes eine Haftstrafe von 3 bis 5 Jahren und eine Geldstrafe zwischen 200.000 und 500.000 DA vor.

Exportverantwortliche Stellen

Direction de la Protection Légale des Biens Culturels et de la Valorisation du Patrimoine Culture (Arbeitseinheit des algerischen Kulturministeriums)
Algier
Algerien
Kontakt
Telefon: 00213.23.70.11.86
Fax: 00213.23.70.11.86
Sous-direction de la Sécurisation des biens culturels
Algier
Kontakt
Telefon: 00231.23.70.11.09
Fax: 00231.23.70.11.09

Verfahren

Dauer
Die Dauer variiert von Fall zu Fall.
Kosten
kostenfrei

Formulare

Formular für den Antrag auf eine dauerhafte Ausfuhr,
Formular für den Antrag auf eine vorübergehende Ausfuhr

Weitere Informationen

Weitere Informationen sind auf der Homepage des Kulturministeriums zu finden. Zuständige Stelle dort ist die Direction de la Protection Légale des Biens Culturels et de la Valorisation du Patrimoine Culture.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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