kulturgutschutz deutschland

Marokko

Vertragsstaat seit
03.02.2003
Zuletzt aktualisiert
07.03.2023

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 22-80 bezüglich der Erhaltung von historischen Monumenten und Orten, Inschriften, Kunstobjekten und Antiken, veröffentlicht in der Urkunde Nr. 1-80-341 vom 25 Dezember 1980 (B.O. 18 Februar 1981)
Änderungsgesetz Gesetz Nr. 19-05 veröffentlicht mit Urkunde Nr. 1-06-102 vom 15 Juni 2006 (B.O. Nr. 5436 vom 6. Juli 2006)
Ratifikationsgesetz Nr. 42-15 der UNIDROIT Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter.

Englische Übersetzungen gibt es nicht.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC). Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Das geschützte kulturelle Erbe Marokkos umfasst gem. Art. 42 des Gesetzes Nr. 22-80 alle Objekte von archäologischem, kunstwissenschaftlichem, ästhetischem, legendenhaftem oder traditionellem Interesse, die einen nationalen oder internationalen kulturellen Wert haben, und von historischem wissenschaftlichem Interesse und dem der Humanwissenschaft im allgemeinen sind.

Ausfuhrverbote

Gesetz Nr. 22-80 bezüglich der Erhaltung von historischen Monumenten und Orten, Inschriften, Kunstobjekten und Antiken, nennt in Art. 26 und 42 die Objekte, die dem Kulturgutschutz unterfallen und regelt in Art. 43, dass diese unveräußerlich und entsprechende Rückforderungsansprüche unverjährbar sind. Gem. Art. 44 besteht ein absolutes Ausfuhrverbot für die in Art. 42 genannten beweglichen Objekte.

Eine zeitlich beschränkte Ausfuhr zu Ausstellungszwecken oder zu Zwecken der Forschung und Lehre kann genehmigt werden.

Sanktionen

Die Zerstörung und Entstellung von Kulturgut gem. Art. 42 und illegaler Ausfuhr gem. Art. 44 wird gem. Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 22-80 mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und mit einer Geldstrafe von 20.000 bis zu 200.000 DH (dirhams) oder mit einer von beiden Strafen bestraft.

Exportverantwortliche Stellen

Zuständig ist das Kulturministerium
Ministère de la culture et de la communication
La Direction du Patrimoine Culturel

1, Avenue Ghandi
Rabat
Marokko
Kontakt
Telefon: 00 212537209429/00 212537209406
Fax: 00 212537708417

Verfahren

Dauer
Das Verfahren beim Kulturminister dauert eine Woche, sofern der Antrag vollständig und die Angaben zum Objekt zweifelsfrei präzisiert sind.
Kosten
kostenlos

Formulare

Ein standardisiertes Formular besteht noch nicht.

Weitere Informationen

Die Direktion für kulturelles Erbe beim Kulturministerium und die regionalen Kulturdirektionen erteilen kostenlos Auskunft ebenso wie die Regionaldirektionen der Zollverwaltung.

Aktuelle Informationen sind auf der Internetseite des Kulturministeriums zu finden.

Touristen wie dem Kunstmarkt wird empfohlen sich über die Rechtslage zu informieren und sich zu den zum Kauf angebotenen Objekten beraten zu lassen.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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