kulturgutschutz deutschland

Mauritius

Vertragsstaat seit
27.02.1978
Zuletzt aktualisiert
06.07.2017

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Die Ausfuhr von Kulturgütern wird geregelt im National Heritage Fund Act 2003.

Die folgenden Verordnungen wurden auf Grundlage von Sektion 12 und 23 des National Heritage Fund Act 2003 erlassen:

Nationale Kulturerbeverordnung (fossile Überreste) 2006, und

Nationale Kulturerbeverordnung (Bezeichnung von fossilen Hinterlassenschaften in Mare aux Songes) 2006.

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Nach dem National Heritage Fund Act geschützt sind:
Orte, Monumente, Strukturen, immaterielles Kulturerbe oder Objekte von kultureller Bedeutsamkeit (cultural significance). Kulturelle Bedeutsamkeit wird in dem Akt definiert als von ästhetischem, anthropologischem, archäologischem, botanischem, ethnologischem, geographischem, historischem, linguistischem, paläoontologischem, wissenschaftlichem, sozialem, religiösem oder technologischem Wert.

Das nationale Kulturerbe zählt unter dem Verzeichnis in Sektion 2 des National Heritage Fund Act 2003 folgende Objekte auf:

(I) Gebäude
(II) Fossile Überreste (Dodo bones)
(III) Monumente
(IV) Festungsanlagen
(V) Grabmale.

Ausfuhrverbote

Sektion 16 des Acts sieht zwar vor, dass niemand nationales Kulturerbe ausführen oder die Ausfuhr bewirken darf ohne vorherige Billigung des Ausschusses (Board).

Der National Heritage Fund Act 2003 macht allerdings keine Vorgaben für ein generelles Ausfuhrverbot für spezielle kulturelle Objekte. Insbesondere gibt es keine generellen Alters-, Wert- oder Maßgrenzen für die Ausfuhr.

Sanktionen

Sektion 17 des Gesetzes regelt, dass jeder, der widerrechtlich:

a) ein nationales Kulturerbe verändert, beschädigt, verunstaltet, ausgräbt, bewegt, austauscht, verdeckt, versteckt oder in anderer Weise entstellt
b) einen Teil eines kulturellen Erbes beseitigt; oder
c) auf andere Weise dieses Gesetz verletzt
eine Straftat begeht.

(2) Jeder der eine Straftat nach diesem Gesetz begeht, soll gemäß seiner Verurteilung, mit einer Geldstrafe von nicht über Rs 100,000/- und einer Freiheitstrafe von nicht über zwei Jahren bestraft werden.

Exportverantwortliche Stellen

Es gibt keine zusätzlichen Info-Stellen am Flughafen.

National heritage Fund
4th Floor, Fon Sing Building
Edith Cavell Street
ohne PLZ Port Louis
Mauritius
Kontakt
Telefon: 2118134
Mauritius Revenue Authority
Sir Virgil Naz Street
Port Louis
Mauritius
Kontakt
Telefon: (230) 202 0500
The Mauritius Museums’Council
La Chaussée
Port Louis
Kontakt
Telefon: (230)210 0535

Verfahren

Dauer
Bislang gibt es keine Regelungen hierzu.
Kosten
Keine Informationen.

Formulare

Nicht vorhanden, da das bisherige Gesetz keine Ausfuhrgenehmigung vorsieht.

Weitere Informationen

Der National Heritage Fund, Aapravasi Ghat Trust Dund und der Le Morne Heritage Trust Fund haben Informationen zum geschützten kulturellen Eigentum.

Für Informationen kann das Ministry of Arts an Culture kontaktiert werden: moac@govmu.org

Ebenfalls Informationen zum Schutz von Kulturellem Eigentum erhält man vom Mauritius Museums’Council.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um die Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können. Mit Klick auf "Erlauben" erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Sollten Sie Cookies nicht akzeptieren, können Sie über "Ablehnen" der Verwendung von Cookies widersprechen.

Detaillierte Informationen über den Einsatz von Cookies auf dieser Webseite erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

OK