kulturgutschutz deutschland

Swasiland

Vertragsstaat seit
30.10.2012
Zuletzt aktualisiert
13.11.2019

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Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen und des National Reports (on the Implementation of the 1970 Convention) an die UNESCO aus 2015. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Swasilands geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Der sog. Swaziland National Trust Commission Act No. 9 of 1972 (last amendment bill of 2015) ist eine grundlegende Regelung zum Schutz des nationalen Erbes Swasilands.

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Der Swaziland National Trust Commission Act No. 9 of 1972

differenziert in Teil V, Art. 25 "nationales Denkmal", "Relikt" und "Antike".

Nationales Denkmal umfasst unbewegliche Dinge.

Relikt umfasst

  • Fossilien, Zeichnungen oder Gemälde auf Stein oder Petroglyphen, die vermutlich von Buschmännern oder anderen Eingeborenen des südlichen Afrikas oder von Menschen, die das südliche Afrika in früheren Zeiten besiedelt oder besucht hatten, erstellt wurden, und
  • jedes Gerät oder Ornamente, von dem bekannt ist oder allgemein angenommen wird, dass es von jenen verwendet wurde, sowie
  • anthropologischer oder archäologischer Inhalt von Gräber, Höhlen, Felsunterständen, Mittellagen, Muschelhügeln oder anderer Stätten

Antike umfasst

  • jedes bewegliche Objekt von ästhetischem, historischem, archäologischem oder wissenschaftlichem Wert oder Interesse, dessen ganzer oder wertvoller Teil mehr als dreißig Jahre in einem Teil des südlichen Afrikas gewesen ist, oder das im südlichen Afrika vor mehr als 50 Jahren hergestellt wurde.

Ausfuhrverbote

Gem. Teil V Swaziland National Trust Commission Act No. 9 of 1972 unter Art. 29 mit dem Titel "Protection of monuments, relics, antiques and other object" ist die Ausfuhr ebenso wie die Zerstörung, die Ausgrabung und die Beschädigung von dem oben genannten Kulturgut verboten.

Es besteht aber ein Genehmigungsvorbehalt.

Sanktionen

Gem. Teil V Swaziland National Trust Commission Act No. 9 of 1972 unter Art. 33 mit dem Titel "Penalties" ist die Ausfuhr ohne entsprechende Genehmigung strafbar und wird mit einer Geldstrafe von bis zu 200 rand oder an deren Stelle mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit beidem geahndet.

Exportverantwortliche Stellen

Das National Museum erstellt die Listen der sog. "National Treasures".

Zuständig für die Ausfuhrgenehmigung ist die "Swaziland National Trust Commission

Verfahren

Versagt die Kommission eine Ausfuhrgenehmigung, kann gegen diese Entscheidung beim Minister Widerspruch eingelegt werden.

Weitere Informationen

Informationen zum Kulturgutschutz stehen auf der Website des Swaziland National Trust in englischer Sprache bereit.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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