kulturgutschutz deutschland

Georgien

Vertragsstaat seit
04.11.1992
Zuletzt aktualisiert
12.09.2017

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien (LAW OF GEORGIA ON THE EXPORT AND IMPORT OF CULTURAL VALUABLES FROM AND TO GEORGIA, Law of Georgia No 2137 of 7 May 2003 - LHG I, No 13, 2.6.2003, Art. 70)
Kulturerbe-Gesetz ( LAW OF GEORGIA ON CULTURAL HERITAGE, Law of Georgia No 528 of 21 November 2008 - LHG I, No 34, 4. 12.2008, Art .212)
Das Kulturerbe-Gesetz verweist in Art. 2 Ziff. 3 auf das Gesetz über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien.

Hier die georgische Gesetzesdatenbank.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Kulturelle Wertgegenstände sind nach Art. 3 Ziff. 5 des Gesetz über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien

solche der Archäologie, Prähistorischer Perioden, der Geschichte, Literatur, Kunst, Wissenschaft und von kirchlicher oder säkularer Bedeutung,

  • die auf dem Gebiet Georgien hergestellt wurden von Georgiern oder anderen Nationalitäten,
  • die auf georgischem Gebiet lebten mit oder ohne georgische Staatsbürgerschaft, die auf georgischem Gebiet gefunden wurden, die als Geschenk oder als Ankauf mit staatlicher Zustimmung nach Georgien kamen,
  • bei historischen Expeditionen wiederum mit staatlicher Zustimmung erworben wurden.

Hinzu kommen Sammlungen historischer Wertgegenstände, die als Gesamtheit von homogenen oder heterogenen kulturellen Wertgegenständen gesammelt wurden auf der Basis einer Wesensart von historischem, künstlerischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Wert (Art. 3, Ziff. 6).

Als Kulturelle Wertgegenstände gelten nach Art. 4

  • seltene Sammlungen, Wertgegenstände von besonderer historischer Bedeutung, archäologische Fundstücke, Fragmente von künstlerischen, historischem und archäologischem Eigentum,
  • Schriftstücke, Münzen, Siegel soweit älter als 100 Jahre,
  • ethnographisches Material, handgemachtes Tuch, Bilder, Malerei und Musterstücke angewandter Kunst, skulpturale und grafische Originalwerke, Kunstsammlungen, seltene Manuskripte, Inkunabeln, alte Bücher, Briefe und Publikationen von besonderem Interesse als Einzelstücke oder Gesamtheit, Briefmarken, Steuermarken, (Ton-, Bild- und Film-)Archive,
  • vor mindestens 100 Jahren hergestellte Möbelstücke und antike Instrumente.

    Ausgenommen vom Schutz sind zeitgenössische Werke von Souvenircharakter sowie dinge des kulturellen Designs der Massenproduktion.

Ausfuhrverbote

Nach Art. 7 des Gesetzes über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien ist die Ausfuhr von Wertgegenständen illegal, wenn sie widerrechtlich erfolgt.

Sofern die kulturellen Wertegegenstände dauerhaft in staatlichen Museen oder Museen der Gebietskörperschaften, in Archiven Büchereien oder öffentlichen Institutionen bewahrt werden, ist nur die zeitlich begrenzte Ausfuhr möglich. Für Museen, Archive und Bibliotheken besteht die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Ausfuhrerlaubnis für Ausstellungszwecke, für Restaurationsvorhaben und für Konzerte, Theater und vergleichbare Veranstaltungen gem. Art. 22 des Gesetz über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien.

Gesonderte Regelungen bestehen für die Ausfuhr wertvoller Metalle und Steine sowie für Waffen (Art. 31, 32 des Gesetz über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien).

Exportverantwortliche Stellen

Das Georgische Kulturministerium ist grds. zuständig und koordiniert die Einbeziehung des Justiz- und Finanzministeriums sowie des Auswärtigen Amtes. (Art. 11 des Gesetzes über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien). Bei kulturellem Eigentum aus Museen bedarf die Ausfuhrentscheidung der Einbeziehung des Cultural Heritage Protection Council (Art. 5 Ziff. 4 des Kulturerbegesetzes).

Ministry of Culture and Monument Protection of  Georgia
Sanapiro str. 4
0105 Tbilisi
Georgia
Kontakt

Verfahren

Das Verfahren umfasst die Einholung einer Expertise. Hierfür besteht ein Ministerialerlass (Regulation on the Procedure for Conducting the State Expert Appraisal of Cultural Valuables and on the Compensation for the Services provided).

Dauer
Die abschließende Entscheidung darf nicht über einen Monat hinaus nach Antragsstellung gehen.
Kosten
vgl. Ministerialerlass

Formulare

Für die zeitlich begrenzte Ausfuhrerlaubnis sind die Antragsvoraussetzungen in Art. 23 ff. des Gesetz über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien aufgeführt.

Bzgl. der Form einer Ausfuhrgenehmigung besteht ein Ministerialerlass (Regulation on the Form of a Permit on the Export or Temporary Export of Cultural Valuables from Georgia, and on the Procedures for the Issuance of such Permit and the Compensation for the Services provided thereto).

Es gibt eine einheitliche Ausfuhrgenehmigung in Georgien, die drei Monate Gültigkeit hat (Art. 28 Gesetz über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien) und dem Law of Georgia on The Grounds for Issuing Licences and Permits for Entrepreneurial Activities entspricht.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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