kulturgutschutz deutschland

Indien

Vertragsstaat seit
24.01.1977
Zuletzt aktualisiert
26.03.2019

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Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Indiens geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Der Indische Kulturgutschutz ist in dem Antiquities an Art Treasures Act (52/1972) geregelt. Dieser wird ergänzt durch die Antiquities an Art Treasures Rues aus 1973, die die Zentralregierung gemäß der Ermächtigungsregelung in Sec. 31 des Antiquities an Art Treasures Act erlassen hat, und die den Gesetzestexten der UNESCO-Datenbank beiliegen.

Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO die nationale Gesetzgebung zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Das Indische Recht unterscheidet als Kulturgüter Antiken und Kunstschätze. Für Antiken besteht eine Altersgrenze von mindestens hundert bzw. bei Manuskripten und sonstigen Aufzeichnungen von 75 Jahren.

Das indische Recht definiert in Sec. 2 (a) Antike

nach (I)

(i) als Münze, Skulptur, Malerei, Epigraph oder ein anderes Kunst- oder Kunsthandwerk,
(ii) als jedes Objekt, was von einem Gebäude oder einer Höhle entfernt wurde;
(iii) als jedes Objekt, was die Wissenschaften, die Künste, das Kunsthandwerk, die Literatur, die Religion und das Brauchtum, Sitten oder die Politik vergangener Zeiten illustriert;
(iv) als jedes Objekt was von historischem Interesse ist;
(v) als jedes Objekt als Antike im Sinne des Gesetzes, sofern als solche von der Zentralregierung mit Veröffentlichung in der Official Gazette angezeigt;
welche/welcher/welches nicht weniger als seit hundert Jahren besteht.

Nach (II) gelten auch als Antiken

jedes Manuskript, Aufzeichnung oder sonstiges Dokument, das von wissenschaftshistorischem, literarischem oder ästhetischem Interesse ist und das nicht weniger als seit 75 Jahren besteht.

Kunstschätze sind nach Sec. 2 (b)

menschliche Arbeiten der Kunst, die keine Antike sind, von der Zentralregierung unter Berücksichtigung ihres künstlerischen oder ästhetischen Wertes mit Eintragung im die Official Gazette als solche benannt wurden

Ausfuhrverbote

Es besteht nach Sec. 3 des Antiquities an Art Treasures Act (52/1972) ein generelles Ausfuhrverbot für Antiken und Kunstschätze, sofern die Ausfuhr nicht von der Zentralregierung oder einer anderen Behörde oder von einem Amt betrieben wird, welches von der Zentralregierung autorisiert ist.

Bereits der inländische Antikenhandel steht grds. unter Genehmigungsvorbehalt, Sec. 5.

Sanktionen

Nach Sec. 25 wird die illegale Ausfuhr von Antiken und Kunstschätzen mit einer Freiheitstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu höchstens drei Jahren geahndet.

Beschlagnahme erfolgt nach dem Customs Act 1962, entsprechend der Vorgaben von Sec. 4 des Antiquities an Art Treasures Act (52/1972)

Exportverantwortliche Stellen

Den Vorgaben aus Sec. 3 der Antiquities an Art Treasures Rules aus 1973 entsprechend, ist zuständige Stelle für Entscheidungen über die Ausfuhr von Antiken und Kunstschätzen der „Director-General, Archaeological Survey of India“.

Verfahren

Dauer
keine Informationen
Kosten
keine Informationen

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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