kulturgutschutz deutschland

Israel

Kein Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert
31.07.2017

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Nationale Rechtsgrundlagen

Antikengesetz (Antiquities Law) 5738-1978, insbes. §§ 1, 22, 37
Englische Version abrufbar über die Website der Israel Antiquities Authority.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

§ 1 des Antikengesetzes definiert als „Antike“ i.S.d. Gesetzes alle Objekte, beweglich oder unbeweglich, die vor dem Jahr 1700 von Menschenhand geschaffen wurden. Erfasst werden auch alle nachträglich solchen Objekten angefügte Gegenstände, wenn sie einen integralen Bestandteil des Objekts bilden. Außerdem solche Objekte nach vorstehendem Satz 1, die von Menschenhand ab dem Jahre 1700 geschaffen wurden, von geschichtlichem Wert sind und die der Minister für Bildung und Kultur zur Antike erklärt hat. Ferner zoologische und botanische Überreste aus dem Zeitraum vor 1300.

Als Antiken „von nationalem Wert“ (of national value) gelten nach § 19 des Antikengesetzes solche Objekte, die durch den Direktor der Abteilung für Antiken und Museen des Ministeriums für Bildung und Kultur durch schriftliche Mitteilung als solche bestimmt werden. Der Verkauf oder die sonstige Weitergabe dieser besonders geschützten Objekte muss vorher bei der vorgenannten Stelle angezeigt werden.

Antiken, die nach dem Inkrafttreten des Antikengesetzes in Israel in bestimmten, vom Direktor der Abteilung für Antiken und Museen des Ministeriums für Bildung und Kultur festgelegten Grenzen gefunden werden, gelten nach § 2 des Antikengesetzes als Staatseigentum.

Ausfuhrverbote

§ 22 des Antikengesetzes besagt, dass die Ausfuhr einer Antike nur mit schriftlicher Genehmigung des Direktors der Abteilung für Antiken und Museen des Ministeriums für Bildung und Kultur gestattet ist.

Sanktionen

§ 37 (e) des Antikengesetzes bestimmte die Strafe für einen Verstoß gegen die Israelischen Ausfuhrbestimmungen für Antiken auf 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 30.000 Pfund

Exportverantwortliche Stellen

Israel Antiquities Authority (IAA)
Antiquities Robbery Prevention Unit Dr. Eitan Klein
Jerusalem
Kontakt
Telefon: 972-6204688
Fax: 972-2-6277376

Verfahren

Das Genehmigungsverfahren kann online hier beantragt werden.

Dauer
ca. 2 Wochen
Kosten
kostenfrei

Weitere Informationen

Über die Website der Israel Antiquities Authority (Hebräisch, Arabisch, Englisch).

Besonderer Hinweis: Der Handel mit Antiken ist in Israel nur lizensierten Händlern gestattet. Diese erhalten eine Lizenz für eine konkrete Geschäftsniederlassung. Die Lizenz muss sichtbar angebracht werden.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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