kulturgutschutz deutschland

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Jemen

Vertragsstaat seit
03.06.2019
Zuletzt aktualisiert
20.03.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus dem Jemen.

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten des Jemen geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Antikengesetz aus 1994 mit Änderungen aus 1997 (Law on Antiquities N. 21/1994 with modifications on the base of law 8/1997)

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Als archäologisches Objekt wird gem. Art. 3 jedes bewegliche oder unbewegliche zivilisatorisches Material der Vergangenheit oder vorangegangerer Generationen des Jemen verstanden, was vor über 200 Jahren hergestellt, produziert, konstruiert, geschnitzt oder geschrieben wurde. Hierunter fallen Dokumente, Manuskripte und menschliche, tierische und pflanzliche Hinterlassenschaften.

Zudem kann auf präsidialen Entschluss die "General Organization for antiquities, Museums and Manuskrips" bewegliches oder unbewegliches Material als archäologisch festlegen, das älter als 50 Jahre ist, sofern das generelle Interesse hieran wegen des historischen oder künstlerischen Wertes den Schutzbedarf begründet.

Näher aufgezählt werden unter Art. 4 A Skulpturen, Münzen, Bilder, Zeichnungen, Schnitzereien, Manuskripte unabhängig von deren (Träger-)Material, sowie bedeutende menschliche Arbeiten und Archivierungen in den Wissenschaften, der Literatur, Kunst, dem Handwerk und den Traditionen.

Archäologische Objekte auf und unter dem Erdboden sind Staatseigentum (Art. 6).

Ausfuhrverbote

Nach Art. 33 ist die Ausfuhr von archäologischen Objekten grundsätzlich verboten mit Ausnahme der temporären Ausfuhr zu Zwecken der Recherche oder Restaurierung auf Antrag.

Sanktionen

Nach Art. 37 wird Schmuggel mit bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe und/oder mit einer Geldstrafe geahndet, die jedenfalls nicht unter dem Objektwert und nicht unter 100.000 Ryal liegt. Das Objekt wird beschlagnahmt.

Illegale Ausgrabungen werden nach Art. 38 mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe von mindestens 30.000 Rial geahndet.

Bereits der Besitz eines archäologischen Objektes kann nach Art. 40 strafbar sein.

Exportverantwortliche Stellen

General Organization for antiquities, Museums and Manuskrips

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank und der Datenbank der WIPO abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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