kulturgutschutz deutschland

Kasachstan

Vertragsstaat seit
09.02.2012
Zuletzt aktualisiert
11.12.2018

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Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der WIPO-Datenbank vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Kasachstans geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Law No. 207 of December 15, 2006, on Culture (as amended up to Law of the Republic of Kazakhstan No. 446-V of January 22, 2016) in englischer Fassung ist das Gesetz nur in lizensierter Form online auf der Datenbank CIS einzusehen, allerdings in nicht staatlicher, offizieller Fassung.

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Gem. Art. 1 Paragraph 3 des kasachischen Kulturgesetzes umfasst das kulturelle Erbe der Menschen in der Republik Kasachstan kulturelle Werte mit nationaler Bedeutung (cultural values with national significance) im Staatseigentum und nach Art. 1 Paragraph 14 alle kulturellen Werte von spezieller Bedeutung für die Geschichte und Kultur des Landes. Diese werden gem. Art. 33 in einem staatlichen Register gelistet und nach Artikel 34 gesondert geschützt.

Als kulturelle Werte gelten gem. Art. 32 Paragraph 2 allgemein folgende Kategorien:
1) archäologische Ausgrabungen mit den bekannten und geheimen archäologischen Funden
2) seltene Sammlungen und Exemplare der Flora und Fauna und mineralische oder anatomische Objekte oder solche von paläontologischem Interesse
3) Geschichtsbezogene Objekte und solche der Wissenschafts-, Technik-, Kriegs- und Gesellschaftsgeschichte sowie Nachlässe von hochgradigen Denkern, Wissenschaftlern und Künstlern und die auf Ereignisse von nationaler Wichtigkeit bezogenen Werte
4) Seltene Manuskripte, alte Bücher, Dokumente und Veröffentlichungen von besonderem Interesse (historischem, künstlerischem, wissenschaftlichem und literarischen), als Einzelband oder als Sammlung;
Briefmarken, Steuerstempel und ähnliche Gegenstände, als Einzelstücke oder in Sammlungen;
6) Münzen, mit Ausnahme der Münzen, die die nationale Währung der Republik Kasachstan repräsentieren, unabhängig von der Metalllegierung oder ihrer Herstellung, einschließlich Münzen anderer Staaten, die vor über hundert Jahren hergestellt wurden, Medaillen, Siegel und andere Sammlermaterialien;
7) Alte und einzigartige Musikinstrumente;
8) Archive, Archivfonds und Sammlungen, einschließlich Ton-,
Foto-, Video-und Filmarchive sowie wissenschaftliche und
technische Dokumentationen;
9) Kunstwerke, die historische und kulturelle Bedeutung haben;
10) Ethnographische, anthropologische, ethnologische und paläontologische Materialien;
11) Antiquitäten, die älter als hundert Jahre und von besonderem historischen und kulturellen Wert sind;
12) Objekte, die mit den historischen Ereignissen Kasachstans in Verbindung stehen, wie der Entwicklung der Gesellschaft und des Staates, der Geschichte, der Wissenschaft und der
Technik; Objekte, die mit dem Leben und Vermächtnis
prominente Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Staatsführung und Kultur verbunden sind; und Museumsobjekte und Museumssammlungen;
13) Werte der Kunst in Form von Gemälden, Zeichnungen und handgemachter Kunst auf jedem Malgrund und mit jedem Material (allerdings ohne industrielles Design und industriell hergestellte, von die von Hand verziert Artikel);
14) Originalarbeiten der Bildhauerkunst und Skulpturen aus jedem Material;
15) Originale Gravuren, Drucke und Lithographien;
16) die Bestandteile demontierter künstlerischer oder historischer Denkmäler und archäologischer Stätten.

Ausfuhrverbote

Es besteht ein generelles Ausfuhrverbot nach Art. 1 Paragraph 3 für kulturelle Werte mit nationaler Bedeutung (cultural values with national significance) im Staatseigentum sowie alle kulturellen Werte von spezieller Bedeutung für die Geschichte und Kultur des Landes. Ebenfalls besteht gem. Art. 35 Paragraph 1 ein generelles Ausfuhrverbot für alle kulturellen Werte der Kategorien gem. Art. 32 Paragraph 2. Eine Genehmigung ist nur für die temporäre Ausfuhr zu Ausstellungs- und Restaurierungs- oder Forschungszwecken oder für (Konzert )Touren und internationale Veranstaltungen rechtlich möglich. Allerdings ist dem Autor eines kulturellen Wertes dessen Ausfuhr erlaubt.

Sanktionen

Es besteht nach Art. 295 des allgemeinen kasachischen Strafrechts das Verbot von illegalen archäologischen Grabungen. Zudem ist die Verwendung von Geräten wie Metalldedektoren verboten.

Exportverantwortliche Stellen

Konkrete Ansprechpartner sind nicht bekannt. Allerdings sind die zuständigen Stellen genannt im Rahmen der Teilnehmerliste an der UNESCO-Konferenz 2017 in Kasachstan zur Verbesserung des Kulturgutschutzes in Zentralasien mit den E-Mail-Adressen der in Kasachstan zuständigen Personen.

Weitere Informationen

Generelle Informationen zur Rechtslage in englischer Sprache sind von der ICHCAP (International Information and Networking Centre for Intangible Cultural Heritage in the Asia-Pacific Region under the auspices of UNESCO) in einer Übersicht publiziert.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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