kulturgutschutz deutschland

Katar

Vertragsstaat seit
20.04.1977
Zuletzt aktualisiert
09.07.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der seitens Katar online bereitgestellten Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht aber unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Katars geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Law No. 2 of 1980 on Antiquities

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Als Antiquitäten gelten gem. Art. 1 Law No. 2 of 1980 on Antiquities Monumente verschiedenster Zivilisationen, Ruinen vergangener Generationen und bewegliche oder unbewegliche Funde, die in Zusammenhang stehen mit Kunst, Wissenschaft, Ethik, Moral, Alltag und öffentlichen Ereignissen oder die auf andere Weise mit einer Geschichte von mindestens vierzig Jahren von künstlerischem oder historischem Wert sind.

Der Eigentümer einer Antike hat der Aufsichtsbehörde gegenüber verschiedene Mitteilungs- und Dokumentationspflichten, insb. beim Verkauf einer Antike. 

Zudem ist der Handel mit Antiquitäten grundsätzlich verboten, sofern nicht eine Lizenz der Qatar Museum Authority (QMA) vorliegt.

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr von Antiken ist grundsätzlich nach Art. 28 Law No. 2 of 1980 on Antiquities untersagt.

Bewegliche Antiken können jedoch aufgrund einer Entscheidung des Kuratoriums der Qatar Museum Authority (QMA) ausgeführt werden, wenn eine Ausfuhr das archäologische oder künstlerische Erbe von Katar nicht beeinträchtigt.

Qatar Museum Authority (QMA) behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, den Antrag zu gewähren oder abzulehnen und die zur Ausfuhr bestimmten Antiken zu den vom Antragsteller angegebenen Preisen zu erwerben.

Katar sieht zudem gem. Art. 29 auch eine Einfuhrkontrolle von Kulturgut vor.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen das Ausfuhrverbot oder gegen Grabungsverbote droht eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren und/oder eine Geldstrafe bis zu 10 000 Riyals.

Exportverantwortliche Stellen

Kontakt:

Die Qatar Museum Authority (QMA) ist für alle Entscheidungen über den Wert von Antiken, sowie für ihre Bewahrung und Erforschung und Registrierung  zuständig. Sie entscheidet auch über die Ausfuhr.

Verfahren

Dauer
keine Informationen
Kosten
keine Informationen

Formulare

Ein Antrag auf Ausfuhr von Antiken ist auf einem von der Qatar Museum Authority (QMA) vorgeschriebenen Formular zu stellen.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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