kulturgutschutz deutschland

Laos

Vertragsstaat seit
22.12.2015
Zuletzt aktualisiert
23.04.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Republik Laos geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Nationalerbe vom 9. November 2005 (Law on national Heritage)

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Das Nationale Erbe umfasst nach Art. 2 von Menschenhand Hergestelltes oder von der Natur Geformtes, von außerordentlichem kulturellen, historischen oder natürlichem Wert. Art. 3 Ziff. 1 definiert das nationale kulturelle und historische Erbe als fassbare und immaterielle Objekte, bewegliches und unbewegliches Eigentum von besonders herausragendem Wert aus kultureller, geschichtlicher, wissenschaftlicher oder technologischer Sicht, weshalb es von Generation zu Generation vererbt wurde.

Das Recht der Republik Laos kennt verschiedene Klassen von Kulturgütern (Nationale Ikonen, Kulturelles Erbe auf nationalem Level, auf regionalem und lokalem Level und auf Weltlevel) und sieht nach Art. 28 eine Registrierung vor, die die Klassifikation umfasst und die Anerkennung des Eigentums am Objekt. Die Registrierung erfolgt bei der je nach Klassifikation zuständigen Behörde. Eigentümerwechsel oder die Übertragung von Nutzungsrechten an den Objekten müssen der Behörde 30 Tage vorher bekannt gegeben werden (Art. 37). Der Staat hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht (Art. 38). Vor der Registrierung sind die Eigentümer in ihrer Verfügungsmacht bereits beschränkt (Art. 28).

Die Herstellung von Repliken bedarf einer Genehmigung der für die jeweilige Kulturgutklasse zuständigen Behörde (Art. 30).

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr des nationalen Erbes ist nur zu Analysezwecken oder zum Zwecke des zeitweiligen Austausches von Nationalem Eigentum mit vorheriger Genehmigung des Ministeriums für Information und Kultur erlaubt (Art. 35). Bereits der Verkauf an einen ausländischen Käufer wird nicht genehmigt (Art. 38).

Sanktionen

keine Informationen

Verfahren

keine Informationen

Formulare

keine Informationen

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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