kulturgutschutz deutschland

Malaysia

Kein Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert
18.08.2017

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Der Kulturgutschutz ist in Malaysia durch das am 1. März 2006 in Kraft getretene nationale Kulturerbegesetz, National Heritage Act 2005 (Act 645), geregelt, das zwei Vorgängerregelungen ersetzt.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Art. 2 des Gesetz 645 definiert verschiedenste Begrifflichkeiten zum kulturellen Erbe. Die Ausfuhrgenehmigung bezieht sich auf „heritage item“ und damit Kulturerbe, das Orte, Objekte Unterwasser-Kulturerbe erfasst, sofern diese im Register aufgelistet.

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhrgenehmigung wird nach Ar. 83 Gesetz 645 für gelistete Kulturgüter erteilt,
- wenn dieses nicht von nationaler Wichtigkeit und nationalem Interesse ist (Abs. 2);
- die Eigentümerschaft zweifelsfrei geklärt ist.

Kulturgüter im Privateigentum sind nicht veräußerlich wenn sie von nationaler Bedeutung oder Interesse (Art. 56 Gesetz 645) ohne eine vorherige Zustimmung des Kommissars.

Der Handel mit und die Ausgrabung von Kulturgut bedarf in Malaysia jeweils einer Zulassung.

Sanktionen

Illegale Ausfuhr ist nach Art. 83 Abs. 7 als Straftat niedergelegt. Der Strafrahmen beträgt bis zu 10 Jahre Freiheitstrafe und/oder Geldstrafe nicht über 100.000 „ringgit“.
Weitere Straftatbestände sind in Art. 112 ff. des Gesetzes 645 geregelt.

Exportverantwortliche Stellen

Kontakte der Malaysischen Bundesterritorien, der Bundesstaaten und der Insel Labuan.

Ibu Pejabat Jabatan Warisan Negara
Jabatan Warisan Negara
Kementerian Pelancongan Dan Kebudayaan Malaysia,

Blok A & B,
Bangunan Sultan Abdul Samad,

Jalan Raja
50050 Kuala Lumpur
Malaysia
Pejabat Jabatan Warisan Negara Zon Timur.
Tingkat Bawah, Wisma Persekutuan Kuala Terengganu,

Jalan Sultan Ismail,
20200 Kuala Tengganu, Terengganu
Malaysia
Kontakt
Telefon: 09-631 8096 & 09-631 8097
Fax: 09-631 8095
Pejabat Jabatan Warisan Negara Zon Selatan
Aras bawah, Kompleks MOTAC Negeri Melaka,
Lebuh Ayer Keroh,

74450 Melaka
Kontakt
Telefon: 06-253 2811
Fax: 06-253 2810
Pejabat Jabatan Warisan Negara Zon Tengah
Galeri Arkeologi Lembah Lenggong
Kota Tampan,

33400 Lenggong, Perak
Malaysia
Kontakt
Telefon: 05-767 9700
Fax: 05- 767 9703
Pejabat Jabatan Warisan Negara Zon Utara
Aras 6, Zon B, Wisma Persekutuan Anak Bukit
Pusat Pentadbiran Kerajaan Persekutuan,
Bandar Muadzam Shah


06550 Alosr Setar, Kedah

Verfahren

Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung muss gem. Art. 83 Abs. 3 das Objekt beschreiben, den Wert festlegen und Besonderheiten darlegen und die Eigentümerschaft zweifelsfrei belegen. Auf Anforderung ist das Objekt vorzulegen.

Dauer
Keine Informationen.
Kosten
Keine Informationen.

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen auf der Homepage des Ministeriums für Tourismus, Kunst und Kultur Malaysia
info@heritage.gov.my
Tel. 03-2604 4800, 03-2604 4900

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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