kulturgutschutz deutschland

Mongolei

Vertragsstaat seit
23.05.1991
Zuletzt aktualisiert
24.04.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Mongolei geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes aus 2014 (Law on the protection of cultural heritage)

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Bewegliches greifbares Kulturgut sind nach Art. 6 historische und kulturelle Erinnerungsstücke unabhängig von der Eigentümerschaft.

Geschützt sind :

seltene Mineralien, Funde von Edelsteine, Meteoriten, Sammlungen seltener und gefährdeter Flora und Tierpräparate, Funde alter Fauna und Flora, archäologische Funde, ethnische Kleidung und Accessoires, traditionelle Haushaltsgerätschaften und Werkzeuge, traditionelle Spiele und Spielzeuge, religiöse und Glaubens-Artefakte, schriftliche Erinnerungsstücke, audiovisuelle Dokumente, alle Typen der schönen Künste und damit verbundene Artefakte, traditionelle Mongolische medizinische Diagnostik- und Therapiewerkzeuge und damit verbundene Artefakte, Behausungen und damit verbundene Artefakte sowie andere historische und kulturelle Erinnerungsstücke.

Es erfolgt eine Klassifizierung in

  • Objekte von außergewöhnlichem Wert oder
  • wertvolle historische und kulturelle Erinnerungsobjekte

    abhängig von verschiedenen Kriterien (Art. 8.3).

Ausfuhrverbote

Lediglich genehmigungsfähig ist die temporäre Ausfuhr zu Ausstellungs-, Restaurierungs- und Forschungszwecken von

  • Objekten von außergewöhnlichem Wert maximal für ein Jahr und unter Gewährleistung der erforderlichen Sicherheitskonditionen (Art. 52.1). Die erste Nachbildung kann nicht ausgeführt werden.
  • historischen und kulturellen Erinnerungsstücken maximal für zwei Jahre mit der Option, diese aus notwendigen Umständen zu verlängern (Art. 52.3/4).

Für die zeitweilige Ausfuhr von wertvollen historischen Erinnerungsobjekten zu Ausstellungs-, Restaurierungs- und Forschungszwecken sind diese zu versichern (Art. 10.1). Zudem bestehen Sicherungs- (Art. 52.5) und Dokumentationspflichten (Art. 52.6).

Sanktionen

Bei illegaler Ausfuhr von Kulturgütern werden diese zu Staatseigentum erklärt (Art. 52.7).

Es ist verboten, 1:1-Repliken von staatlichem Kulturgut anzufertigen (Art. 53.1).

Die staatlichen Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes aus 2014 werden in Art. 60 aufgeführt.

Exportverantwortliche Stellen

Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige staatliche Verwaltungseinheit innerhalb der Regierung.

Verfahren

Keine Informationen

Dauer
Keine Informationen
Kosten
Keine Informationen

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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