kulturgutschutz deutschland

Pakistan

Vertragsstaat seit
30.04.1981
Zuletzt aktualisiert
10.03.2022

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Pakistans geprüft wurde. Zudem ist die hier dargestellte Rechtslage nicht in ganz Pakistan gültig, sondern greift für die Provinz Sindh.

Nationale Rechtsgrundlagen

Für die Provinz Sindh findet das Sindh Kulturgutschutzgesetz aus 1994 (The Sindh Cultural Heritage preservation Act 1994) Anwendung.

Nach Art. 20 des Act 1994 besteht eine Verordnungsermächtigung für die Regierung zur Durchführung des Kulturgutschutzes. Zu diesen untergesetzlichen Regelungen liegen keine Informationen vor.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Der Kulturbegriff umfasst Nach Art. 2 (vi) Objekte von archäologischem, architektonischem, historischem, kulturellen oder nationalem Wert, der von der Regierung festgestellt wird und ist damit ein ausschließlich deklaratorisches Schutzsystem.

Ausfuhrverbote

Keine Informationen

Sanktionen

Exportverantwortliche Stellen

Keine Informationen

Verfahren

Keine Informationen

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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