kulturgutschutz deutschland

Türkei

Vertragsstaat seit
21.04.1981
Zuletzt aktualisiert
07.05.2019

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Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Erhaltung von Kultur- und Naturerbe Nr. 2863
(Offizielle englische Übersetzung)
Verordnung über die Ausfuhr geschützten beweglichen Kulturguts bei vorübergehender Ausfuhr zu Ausstellungszwecken (Offizielle englische Übersetzung)
Verordnung über bewegliches ethnografisches Kulturgut
(Offizielle Englische Übersetzung)

An dieser Stelle folgen nähere Informationen zur Rechtslage.

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Als Kulturgut besonders geschützt werden nach Artikel 23 des Gesetzes Nr. 2863 zur Erhaltung von Kultur- und Naturerbe Objekte folgender Kategorien:

a) Alle Formen von Kulturgut und Naturerbe aus erdgeschichtlichen Epochen, prähistorischen Epochen und der neueren Zeitgeschichte, das dokumentarischen Wert hat in Bezug auf Geologie, Anthropologie, vorzeitliche Geschichte, Archäologie und Kunstgeschichte und das Zeugnis gibt von den sozialen, kulturellen, technischen und wissenschaftlichen Merkmalen und dem Entwicklungsniveau der jeweiligen Epoche.

Alle Arten von tierischen und pflanzlichen Fossilien, menschliche Überreste, Feuersteine, Vulkanglas (Obsidiane), sämtliche Arten von Werkzeugen aus Knochen oder Metall, Kacheln, Keramikwaren, ähnliche Gefäße und Pfannen, Statuen, Statuetten, Tafeln, Schneide-Waffen, Verteidigungs- und Angriffswaffen, Ikonen, Glaswaren, Schmuck (hülliyat), Ringsteine, Ohrringe, Nadeln, Klammern, Stempel, Armbänder, Masken, Kronen/ Diademe, Lederwaren, Textilwaren, Papyrus, auf Metall beschriebene Pergamente oder Dokumente, Abrechnungen, Münzen, gestempelte oder gravierte Tafeln, vergoldete handgeschriebene Manuskripte oder Bücher, Miniaturen, Prägungen von künstlerischem Wert, Ölbilder und Aquarelle, Gebeine (muhallefat), Waffen (nişan), Medaillen, tragbare Waren und Teile hiervon, die aus Kacheln, Erde, Glas, Holz, Stoff, etc. bestehen.

Ethnografisches Kulturgut mit Bezug zu Wissenschaft, Religion und Handwerkskunst einschließlich Werkzeug und Ausrüstung, die die soziale Aufgabe der Menschen widerspiegeln.

Münzen, die in die Zeit der ottomanischen Sultane Abdülmecit, Abdülaziz, V. Murat, II. Abdülhamit, V. Mehmet Reat und Vahdettin fallen, können im Inland frei ge- und verkauft werden. Für Münzen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Artikels unterfallen, gelten die allgemeinen Regelungen des Gesetzes.

b) Aufgrund ihrer Bedeutung für die türkische Geschichte, solche Dokumente und Gegenstände von historischem Wert, die sich auf den nationalen Unabhängigkeitskrieg und die Gründung der türkischen Republik beziehen sowie persönliche Gegenstände, Dokumente, Bücher, Korrespondenzen und ähnliche bewegliche Gegenstände von Mustafa Kemal Atatürk.

Ausfuhrverbote

generelles Ausfuhrverbot: Art. 32 des Gesetzes zur Erhaltung von Kultur- und Naturerbe Nr. 2863 verbietet die Ausfuhr von nach Art. 23 geschütztem beweglichem Kulturgut aus der Türkei.

Möglich ist allein

  • die temporäre Ausfuhr von geschützten Kulturgütern zu Ausstellungszwecken nach der Verordnung zur Ausfuhr geschützter Kulturgüter, wenn dies „im nationalen Interesse“ der türkischen Republik liegt. Verordnung über die Ausfuhr geschützten beweglichen Kulturguts
  • die Ausfuhr von Objekten nach Art. 5 der Verordnung über bewegliches ethnografisches Kulturgut, wenn diese Objekte nicht in Art. 4 derselben Verordnung ausgenommen sind. Die Ausfuhrabsicht muss angemeldet werden. Es findet eine Überprüfung durch Museen statt, die dem Ministerium für Kultur und Tourismus unterstehen.

Nach Art. 4 der Vorschrift sind folgende Objekte von der Ausfuhrmöglichkeit ausgenommen:

  • Alle Arten beweglicher Güter die auf erdzeitliche, prähistorische und historische Epochen zurückdatieren und die dokumentarischen Wert besitzen im Hinblick auf Geologie, Anthropologie, vorzeitliche Geschichte, Archäologie und Kunstgeschichte und die die sozialen, kulturellen, technischen und wissenschaftlichen Errungenschaften und ihr Niveau innerhalb ihrer jeweiligen Epoche widerspiegeln.
  • Ebenso die Kulturgüter von ethnografischem Wert, die in die Zeit des endenden Ottomanischen Reichs zurückreichen und die die Traditionen, Bräuche und die religiösen Überzeugungen der türkischen Nation verkörpern.
  • Außerdem seltene, für die Vervollständigung musealer Sammlungen wertvolle Objekte, Objekte von dokumentarischer Bedeutung und das gesetzlich (vgl. Art. 23) besonders schützenswerte Kulturgut, das dem Nationalen Unabhängigkeitskrieg, der Geschichte der Türkischen Republik oder Mustafa Kemal Atatürk zuzuordnen ist.

Sanktionen

Nach Art. 68 des Gesetzes zur Erhaltung von Kultur- und Naturerbe Nr. 2863 droht bei Verstoß gegen das Ausfuhrverbot des Art. 32 eine Haftstrafe von 5 bis 12 Jahren sowie Geldstrafen äquivalent bis zu 5000 Tagessätzen.

Vgl. auch Reisehinweise des Auswärtigen Amtes, dort zur Warnung bei Kulturgutausfuhr unter „Besondere strafrechtliche Vorschriften“.

Exportverantwortliche Stellen

Da die Ausfuhr des geschützten Kulturgutes grundsätzlich untersagt ist, gibt es keine spezielle Genehmigungsbehörde. Die Ausfuhrkontrolle allgemein fällt in den Zuständigkeitsbereich des Zoll- und Handelsministeriums:

Anfragen für die vorübergehende Ausfuhr von geschütztem Kulturgut zu Ausstellungszwecken sind nach Maßgabe der Ausfuhrverordnung über das Außenministerium der Türkei an das Ministerium für Kultur und Tourismus zu richten.

Prüfungsanfragen bzgl. der Ausfuhr von ethnografischem Kulturgut nach Maßgabe der zugehörigen Ausfuhrverordnung können an das Generaldirektorat für das kulturelle Erbe und die Museen gerichtet werden:
http://www.mfa.gov.tr/contact-us.en.mfa

Ministry of Customs an Trade
Eskişhir Yolu 9
General Directorat of Customs Enforcements Dumlupinar Bulvari  151
06800 Cankaya/Ankara
Tuerkei
Ministry of Customs an Trade

Weitere Informationen

Reisehinweise des Auswärtigen Amtes, dort zur Warnung bei Kulturgutausfuhr unter „Besondere strafrechtliche Vorschriften“.

Kosten: Die nach der der Verordnung über die Ausfuhr beweglichen ethnografischen Kulturgutes im Vorfeld einer Ausfuhr vorgesehene Begutachtung durch Museumsspezialisten ist kostenfrei.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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