kulturgutschutz deutschland

Usbekistan

Vertragsstaat seit
15.03.1996
Zuletzt aktualisiert
13.11.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Republik Usbekistan geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz der Republik Usbekistan vom 29. August 1998 Nr. 678-1 über die Aus- und Einfuhr von Kulturellen Werten (LAW OF THE REPUBLIC OF UZBEKISTAN of August 29, 1998 No. 678-I about export and import of cultural values). In englischer Fassung ist das Gesetz nur in lizensierter Form online auf der Datenbank CIS einzusehen, allerdings in nicht staatlicher, offizieller Fassung.

Museumsgesetz der Republik Usbekistan vom 12. September 2008 (LAW OF THE REPUBLIC OF UZBEKISTAN on Museums)

Gesetz der Republik Usbekistan vom 30. August 2001, Nr. 269-II zum Schutz und zum Gebrauch von Objekten des kulturellen Eigentums

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Nach Art. 3 Gesetz der Republik Usbekistan vom 29. August 1998 Nr. 678-1 über die Aus- und Einfuhr von Kulturellen Werten ist kulturelles Eigentum jeder bewegliche Gegenstand der materiellen Welt, der nationale, historische, künstlerische, wissenschaftliche und kognitive, spirituelle und moralische und andere kulturelle Besonderheiten repräsentieren.

Ausfuhrverbote

Das nach Art. 3 geschützte kulturelle Eigentum darf nicht ausgeführt werden.

Exportverantwortliche Stellen

Ministry of Culture and Sports

Verfahren

Für die Ausfuhr von Kulturgut wird eine Bescheinigung der Inhaberschaft ausgestellt. Einzureichen ist die schriftliche Erklärung mit Objektliste und Fotos und das Objekt selber

Dauer
mind. 10 Tage

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank und der Datenbank der WIPO abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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