kulturgutschutz deutschland

.

Vereinigte Arabische Emirate

Vertragsstaat seit
09.10.2017
Zuletzt aktualisiert
22.03.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Für Abou Dhabi besteht ein Gesetz Nr. 8 aus dem Jahr 1970 über Antiken und Ausgrabungen, das in französischer Sprache verfügbar ist (Loi de 1970 sur les antiquités et les fouilles, loi n°8 de l‘année 1970). Sonstiges Recht ist nur in Arabisch verfügbar.

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

  • Nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 8 aus 1970 gilt als Antike:
    Jedes Instrument oder Gebäude, was vor über 150 Jahren von Menschenhand genutzt oder errichtet wurde.
  • Jede Inschrift, die vor mehr als 150 Jahren von Menschen gemacht wurde.
  • Kreatürliche Überreste eines Alters von über 1000 Jahren.

Bei der französischsprachigen Übersetzung weißt der Übersetzer auf Unklarheiten beim Begriff der Antike nach Art. 2. hin. Die Regelungen nennen als Antiken (Art. 2) lediglich „Instrumente“ und Gebäude (von Menschenhand älter als 150 Jahre), Inschriften (älter als 150 Jahre) und kreatürliche Überreste (älter als 1000 Jahre). Sie sind aber wohl nicht abschließend sondern erfassen vergleichbare Objekte.

Ausfuhrverbote

Gem. Art. 16 bedarf die Ausfuhr von Antiken grundsätzlich einer Genehmigung der Verwaltung der Touristeninformation. Da das Gesetz vorrangig Verbote von und gesetzliche Vorgaben und Pflichten bei Ausgrabungen regelt, kann die Ausfuhrregelung auch so verstanden werden, dass sie sich generell auf Antiken im Sinne von ausgegrabenen Objekten bezieht.

Sanktionen

Die Strafe für illegale Ausgrabungen oder die illegale Ausfuhr beträgt mindestens 1 000 Dinar oder eine Freiheitstrafe von bis zu einem halben Jahr oder beide Strafen zusammen.

Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um die Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können. Mit Klick auf "Erlauben" erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Sollten Sie Cookies nicht akzeptieren, können Sie über "Ablehnen" der Verwendung von Cookies widersprechen.

Detaillierte Informationen über den Einsatz von Cookies auf dieser Webseite erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

OK