kulturgutschutz deutschland

Neuseeland

Vertragsstaat seit
01.02.2007
Zuletzt aktualisiert
21.08.2017

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz über geschützte Güter 1975, Protected Objects Act 1975.
Zollordnung über Ausfuhrverbote, Customs Export Prohibition Order 2014

Kulturgutbegriff

In Neuseeland ist nach dem Protected Objects Act 1975 ein Objekt geschützt, das definiert ist als Teil des kulturellen Erbes Neuseelands, der
a) wichtig ist für Neuseeland oder für einen Landesteil aus ästhetischen, archäologischen, architektonischen, künstlerischen, kulturellen, historischen, literarischen, wissenschaftlichen, sozialen, spirituellen, technischen oder traditionellen Gründen; und
b) der mit einem oder mehreren der neun Kategorien aus der folgenden Liste 4 zusammentrifft:
1. Archäologische, ethnologische und historische Objekte von nicht-Neuseeländischer Herkunft mit Bezug zu Neuseeland,
2. Kunstobjekte, die Kunstwerke, dekorative Kunst und Volkstümliche Kunst umfassen,
3. Objekte des urkundlichen Erbes,
4. Ngä taonga tüturu (Kulturgüter Maori’s)
5. Naturwissenschaftliche Objekte
6. Archäologische Objekte Neuseelands
7. Numismatische und philatelistische Objekte
8. Wissenschaftliche, technische, industrielle, ökonomische Objekte und Transportobjekte
9. Sozialhistorische Objekte.
Jede Kategorie hat spezifische Kriterien der Einbeziehung und eine detaillierten Beschreibung der Kategorien ist in Liste 4 abrufbar.

Neuseeland reguliert zudem die Ausfuhr von anderen Gütern wie Agrargütern, Chemikalien oder Gefahrstoffen und Waffen. Die Ausfuhr von „pounamu“ (Jade) als Naturstein in über fünf Kilo Fracht wird reguliert die Zollordnung über Ausfuhrverbote 2014 (Customs Export Prohibition Order 2014)

Der Protected Objects Act regelt das heimische Eigentum und den Handel von „ngä taonga tüturu“ (Kulturelle Objekte der Maori). „Taonga tüturu“ ist die einzige Kategorie von geschützten Objekten die eigene Regelungen zum Eigentum und Handel hat. Unter Sektion 11 des Gesetzes sind alle “taonga tüturu”, die in Neuseeland nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1976 gefunden wurden, gelten zunächst als Eigentum der Krone bis der „Maori Land Court“ das Eigentum anderweitig feststellt.

Nur wenn die „taonga tüturu“ in Privateigentum stehen und registriert sind, können zugelassene Händler und Auktionatoren hierüber verfügen. Vor dem Verkauf eines „taonga tüturu“ muss ein Prüfzertifikat (Y-Registrierungsformular) eines autorisierten Museums vorliegen. Ein „taonga tüturu“ im Privateigentum kann nur einem eingetragenen Sammler, einem öffentlichen Museum oder einem zugelassenen Händler oder Auktionator übergeben oder geliefert werden. Die einzige Ausnahme ist der Eigentumsübergang als Teil eines Vermächtnisses oder einer Erbschaft.

Ausfuhrverbote

Es ist verboten ein nach dem Gesetz geschütztes neuseeländisches Objekt auszuführen oder die Ausfuhr zu versuchen ohne zuvor auf Antrag eine Ausfuhrgenehmigung vom Generaldirektor des Kulturministeriums erhalten zu haben; die Ausfuhr muss den Auflagen und Bedingungen der Ausfuhrgenehmigung entsprechen. Das Genehmigungsverfahren ist in Section 5 -7 des Protected Objects Act 1975 geregelt.
Hinzu treten die Regelungen für „taonga tüturu“ die in Handel und Ausfuhr beschränkt sind.

Nach dem Section 7 F des Protected Objects Act 1975 ist der Verwaltungsleiter verpflichtet ein Register zu führen von Objekten oder Objektkategorien von nationaler Bedeutung. Das Register muss solche Objekte erfassen, für die eine Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wurde. Registrierte Objekte dürfen nicht dauerhaft ausgeführt werden. Zurzeit sind 20 Einzelobjekte gelistet, ohne dass das Register öffentlich einsehbar ist. Ein generelles Ausfuhrverbot für Objektkategorien gibt es nicht.

Sanktionen

Das Gesetz enthält bestimmte Sanktionen für Zuwiderhandlungen.

Straftaten im Zusammenhang mit illegaler Ausfuhr:
Nach Section 5 (2) des Protected Objects Act 1975 wird der, der ein geschütztes Neuseeländsches Objekt illegal ausführt mit einer Geldstrafe von bis zu $ 100.000 oder einer Haftstrafe nicht über fünf Jahre bestraft.
Nach Section 18 A wird der, der absichtlich ein neuseeländisches geschütztes Objekt beschädigt oder zerstört für das die Ausfuhr beantragt ist oder abgelehnt wurde, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 10.000 für jedes Objekt belangt.

Straftatbestände im Bezug auf „taohga tüturu“:
Gemäß Section 11(9) macht sich strafbar, wer den Fund eines solchen Objektes nicht meldet. Gemäß Section 13(4) macht sich strafbar, wer ein solches Objekt widerrechtlich verkauft. Die Strafandrohung liegt bei beiden Tatbeständen bei einer Geldstrafe von bis zu $ 10.000, bei gemeinschaftlicher Tatbegehung bis zu $ 20.000.

Exportverantwortliche Stellen

Heritage Services Branch
Ministry for Culture and Heritage

Postfach PO Box 5364
6145 New Zealand
Kontakt
Telefon: (0064 4) 499-4229
Fax: (0064 4) 499-4490

Verfahren

Dauer
Die Antragsbearbeitung kann zwei bis 10 Wochen bis der Generaldirektor zu einer Entscheidung über die Ausfuhr kommt.
Kosten
kostenlos

Formulare

Musterdokumente:
• Musterdokument für die zeitlich befristete Ausfuhr
• Musterdokument für die dauerhafte Ausfuhr
• Antrag auf Löschung der Eintragung als nicht Ausfuhr-Objekt

Weitere Informationen

Auf der Homepage des Ministeriums für Kultur und kulturelles Erbe sind Informationen erhältlich.

Email: protected-objects@mch.govt.nz Phone: (0064 4} 499-4229 Fax: (0064 4) 499-4490

Eine umfangreiche Liste der Ausfuhrverbote findet sich beim Zoll-Dienst.


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