kulturgutschutz deutschland

Belarus

Vertragsstaat seit
28.04.1988
Zuletzt aktualisiert
27.11.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Republik Belarus geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Law of the Republic of Belarus on the Protection of Historical and Cultural Heritage of the Republic of Belarus (January 9, 2006, No. 98-Z)

Gesetzliche Regelungen bis 2006: Law of the Republic of Belarus on the Protection of Historical and Cultural Heritage and Decree of the Supreme Soviet of the Republic of Belarus about its implementation

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Der Kulturgutbegriff wird in den Art. 12 ff. differenziert. Historische oder kulturelle Güter werden dabei nach Art. 16 in verschiedene Kategorien (0, 1, 2, 3 und A, B) eingeordnet.

Ausfuhrverbote

Nach Art. 35 Abs. 1 und Art. 52 ist die dauerhafte Ausfuhr von historischen und kulturellen Gütern (unabhängig, welcher Kategorie) verboten. Die zeitweilige Ausfuhr ist nur für den Kulturaustausch und im Falle von bewaffneten Konflikten erlaubt.

Sanktionen

Keine Informationen hierzu.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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