kulturgutschutz deutschland

Belgien

Vertragsstaat seit
31.03.2009
Zuletzt aktualisiert
09.02.2022

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Nationale Rechtsgrundlagen

Der Kulturgutschutz ist bundesweit geregelt im Gesetz über die Rückgabe der Kulturgüter, die illegal einen fremden Staat verlassen haben (Loi relative à la restitution de biens culturels ayant quitté illicitement le territoire de certains Etats étrangers, Dossier numéro 1996-10-28/54). Das Gesetz vom 28.10.1996 wurde zuletzt mit Gesetz vom 23.5.2016 geändert (Dossier numéro 2016-05-04/09).

Hierneben besteht ein Dekret der Föderation Wallonie-Brüssel zu den Kulturgütern und zum kulturellen Erbe der Französischen Gemeinschaft vom 11.7.2002 (Décret relatif aux biens culturels mobiliers et au patrimoine immatériel de la Communauté française).

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Die Föderation Wallonie-Brüssel führt eine Liste, worin Kulturgüter, die als nationaler Schatz klassifiziert sind, eingetragen sind.

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhrentscheidung von Kulturgütern ist der Regierung der Föderation Wallonie-Brüssel und der Flämische Regierung vorbehalten. Dort klassifizierte Objekte können nicht endgültig ausgeführt werden.

Die Voraussetzungen der Ausfuhr sind davon abhängig, welcher Sprachgemeinschaft der belgische Verkäufer angehört und an welchem Ort sich das Kulturgut befindet.

Nach dem Dekret vom 11.7.2002 besteht ein generelles Verbot der dauerhaften Ausfuhr für solche Kulturgüter der Föderation Wallonie-Brüssel, die als nationaler Schatz klassifiziert sind. Die Ausfuhr kann von der Regierung versagt werden, wenn die Ausfuhr das Risiko birgt, dem kulturellen Erbe der Föderation Wallonie-Brüssel einen großen Schaden zuzufügen. Nähere Informationen hierzu unter der Website der Föderation Wallonie-Brüssel.

Es gibt ein Negativ-Attest der flämischen Gemeinschaft.

Exportverantwortliche Stellen

Die Zuständigkeit für die Ausfuhrgenehmigung obliegt den Regionalgemeinschaften. Aktuelle Informationen hierzu hält der Service Public Fédéral Finances bereit.

Für Kulturgüter aus Brüssel besteht die Möglichkeit die Ausfuhrgenehmigung entweder bei der Föderation Wallonie-Brüssel oder bei der Flämischen Gemeinschaft zu beantragen.

Departement Cultuur, Jeugd en Media
Cultuurgoederen
Arenbergstraat 9
1000 Brussel
BELGIË
Kontakt
Telefon: 0032/2 553.68.26 oder 0032/499 94 93 10 (M. Hans Feys)
Communauté française
Ministère de la Communauté française

Service général du Patrimoine
Boulevard Léopold  II 44
1080 Bruxelles
BELGIQUE
Kontakt
Telefon: 0032/2 413.25.44 (Mme Caroline Marchant)
Deutschsprachige Gemeinschaft
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Abteilung Kulturelle Angelegenheiten
Gospertstrasse  1
4700 Eupen
Belgien
Kontakt
Telefon: 0032/87/59.63.00

Verfahren

Dauer
Keine Informationen.
Kosten
kostenlos

Formulare

Es gibt ein einheitliches Formular der wallonischen Gemeinschaft für die Ausfuhr von Kulturgut in den EU-Binnenmarkt. Erläuterungen zu dem Formular unter folgendem Link.

Weitere Informationen

Siehe den Hinweis auf der Homepage des belgischen Zoll: „Kulturelle und sakrale Gegenstände: Einige wertvolle Antiquitäten, Kunstgegenstände oder sakrale Objekte dürfen nur mit einer Sondergenehmigung aus dem Land ausgeführt werden.“

Siehe weiterhin unter „Informationen über Zollformalitäten":
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Informationsstelle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, Zoll- und Akzisenverwaltung:
Telefon: 0032/2 576 30 19 und 0032/2 576 52 19
E-Mail: info.douane@minfin.fed.be

Informationen für den Export von Kulturgut
Französische Gemeinschaft:
Ministère de la Communauté francaise
Service général du Patrimoine
Mme Caroline Marchant
44 Bld Léopold II, 1080 Bruxelles
Tél: 0032/2 413.25.44
Email: caroline.marchant@cfwb.be

Flämische Gemeinschaft:
Vlaamse overheid
Departement Cultuur, Jeugd en Media
Cultuurgoederen
t.a.v. de heer Hans Feys
Arenbergstraat 9, 1000 Brussel
Tel. 0032/2 553 68 26
Email: hans.feys@vlaanderen.be

Deutschsprachige Gemeinschaft:
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Frau Tatjana Cormann
Gospertstraße 1, 4700 Eupen
Tel: 0032/87 596 357
Email: tatjana.cormann@dgov.be

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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