kulturgutschutz deutschland

Bosnien und Herzegowina

Vertragsstaat seit
12.07.1993
Zuletzt aktualisiert
08.03.2022

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Kurzüberblick

Das Kulturgutschutzrecht Bosnien-Herzegowinas ist aufgeteilt in die Regelungen der Republik Srpska, der Föderation Bosnien und Herzegowina und dem Distrikt Brčho.

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Südosteuropa.

Nationale Rechtsgrundlagen

Die grundlegenden Regelungen zum Kulturgutschutz in der Republik Srpska sind:

  • Gesetz über kulturelles Eigentum (Law on cultural property, Official Gazette of Republika Srpska, No 11/95 and 103/08),
  • Gesetz über die Republikverwaltung ( Law on Republic administration, Official Gazette of Republika Srpska, No 118/08,11/09, 74/10, 86/10, 24/12 and 121/12),
  • Law on implementing decisions of the Commission to Preserve National Monuments, established in accordance with the Annex 8 of the General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina - Dayton Agreement, Official Gazette of Republika Srpska, No 70/06 and 64/08),
  • sowie eine Reihe von Regelungen zum Archiv-, Museums-, Bibliotheksrecht und ähnliche Regelungen seit das Gesetz über kulturelles Eigentum regelt, dass die Aktivitäten zu dessen Schutz und zur Nutzung auch vom Archiv der Republik, vom Museum der Republik, vom Museum für zeitgenössische Kunst, der öffentlichen Kinoanstalt der Republik und der National- und Universitätsbibliothek der Republik.

Die grundlegenden Regelungen zum Kulturgutschutz in der Föderation Bosnien und Herzegowina sind:

  • Gesetz zum Schutz und zur Nutzung des kulturellen, historischen und natürlichen Erbes, Law on protection and use of cultural, historical and natural heritage (Official Gazette of SRBiH No 20/85, 12/87, Official Gazette of SRBiH No 3/93, 13/94 - Law enforcement)
  • Außenhandelskontrollgesetz, Law on foreign trade policy of Bosnia and Herzegovina (Official Gazette of BiH No 7/98 and 35/04)
  • Beschluss über die Klassifikation von Gütern der Aus- oder Einfuhr, Decision on Classification of the Goods Subject to Export and Import Regime (Official Gazette BiH, no.22/98, 30/02, 40/02)
  • Verwaltungsanordnung zur Ausstellung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für Kunstwerke und Antiquitäten, Instruction on issuing license for import and export of works of art and antiques (Official Gazette BiH, no.41/02)
  • Regelwerk zur Bewilligung der Ausfuhrgenehmigung für Kunstwerke und Antiquen (Federal Ministry of Culture and Sports No. 01-02-4-2290/10 of 21.07.2010)
  • Weitere Gesetze mit Regelungen zu Kulturgütern sind:

    Law on protection of property declared national monuments by the decision of the Commission for protection of national monuments, Official Gazette FBiH No 2/02, 08/02, 27/02, 06/04 and 51/07;

    Law on archival material and the Archives of BiH, Official Gazette of BiH 16/01;

    Law on archival material of FBiH, Official Gazette of FBiH 45/02;

    Law on library activity, Official Gazette of SRBiH 37/95, Official Gazette of FBiH 28/03

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Nach der Definition im Gesetz der Republik Srpska über kulturelles Eigentum kann dieses unbewegliches und bewegliches sein. Bewegliches Eigentum meint Werke der Kunst und historische Objekte, Archivmaterialien, Filmmaterial, alte und seltene Bücher, ebenso wie eine Sammlung oder einen Fundus, wenn sie eine Gesamtheit bilden.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina gelten als Kulturgut

  • kulturelle Monumente, monumentale Zusammenhänge, archäologische Orte, Denkmäler und anderes Eigentum
  • nach Art. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung des kulturellen, historischen und natürlichen Erbes: Arbeiten aus dem Feld der Kunst und der angewandten Künste, Kunsthandwerk, Techniken, Museumsmaterialien, Archivmaterial, kostbare Büchereien, alte und seltene Bücher, Filme und Filmmaterial.

Ausfuhrverbote

Kulturgut darf in der Republik Srpska nur in besonderen Fällen aus den Land ausgeführt werden und sofern hierfür berechtige Gründe bestehen.

  • Die Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von beweglichem Kulturgut ist nicht vorgesehen.
  • Die zeitlich befristete Ausfuhr kann für Ausstellungszwecke und zu Restaurations- und Erhaltungsmaßnahmen genehmigt werden, wenn keine adäquaten Möglichkeiten im Land bestehen.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht nach Art. 56 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung des kulturellen, historischen und natürlichen Erbes ein absolutes Ausfuhrverbot für bewegliche Kulturgüter. Hiervon umfasst sind Teile von ausgewiesenen Nationalmonumenten, von Museen, Archiven und Bibliotheken, die Dokumentation von kulturellem Eigentum und Exponaten, die älter als 100 Jahre sind, während für andere kulturelle Objekte eine Altersgrenze von mindestens 50 Jahren besteht, entsprechend der Vorgaben der EU-VO 116/2009.

  • Eine Sonderregelung besteht gem. Art. 57 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung des kulturellen, historischen und natürlichen Erbes für Werke der zeitgenössischen Kunst, welche nur mit Ausfuhrgenehmigung zeitlich be- und unbefristet ausführt werden können.
  • Die befristete Ausfuhr von beweglichem Kulturgut kann gem. Art. 58 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung des kulturellen, historischen und natürlichen Erbes für Ausstellungszwecke ebenso wie für die Restaurierung und Konservierung, sofern dieses nicht im Inland gewährleistet werden kann.

Sanktionen

Sanktionen sind im Strafgesetzbuch der Republik Srpska (Criminal Code of Republika Srpska, Official Gazette of'ReptifMa Srpska, No 49/03, 108/04, 37/06, 70/06, 73/10, 1/12 and 67/13) geregelt.

  • Art. 253 sieht für die Aneignung, Zerstörung, Beschädigung von kulturellen Monumenten, Naturschutzstätten und Objekten von besonderer kultureller oder historischer Bedeutung eine Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Entsteht ein Schaden fahrlässig aufgrund unerlaubter Arbeiten an einem kulturellen Monument, beträgt die Freiheitstrafe bis zu drei Jahre. Ist die Tat an einem Monument von besonderer Bedeutung begannen liegt die Freiheitstrafe zwischen einem und acht Jahren.
  • Art. 254 sieht für die illegal Ausfuhr von Objekten von besonderer kultureller oder historischer Bedeutung oder von einem seltenen Naturobjekt ob heimisch oder aus dem Ausland eingeführt eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren vor. Handelt es sich um ein kulturelles Eigentum von großer kultureller, historischer oder naturwissenschaftlicher Bedeutung liegt der Strafrahmen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
  • Hierneben bestehen spezielle Straftatbestände in Sektion XI des Gesetzes über kulturelles Eigentum sowie nach anderen Regelungen.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina wird nach Art. 321 des Strafgesetzbuches (Criminal Law oft he Federation of BiH, Official Gazette of FBiH 36/03) die illegale Ausfuhr mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Exportverantwortliche Stellen

Zuständig in der Republika Srpska ist das Institut zum Schutz des kulturellen, historischen und natürlichen Erbes der Republik Srpska.

Zuständig für die Ausfuhrgenehmigung in der Föderation Bosnien und Herzegowina ist das Ministerium für Außenhandel und Wirtschaftsbeziehungen (license for export), das nach fachlicher Billigung der Ausfuhr durch das Bundesministerium für Kultur und Sport (approval for export) die Ausfuhrgenehmigung erteilt. Das ATA-Carnet zur vorübergehenden Einfuhr und Wiederausfuhr innerhalb eines Jahres stellt die Kammer für Außenhandel aus.

Institut zum Schutz des kulturellen, historischen und natürlichen Erbes der Republik (Republic Institute for the Protection of Cultural, Historical and Natural Heritage of Republika Srpska)
Vuka Karadzica  4/6
78000 Banja Luka
Bosnia and Herzegovina
Kontakt
Telefon: 00387 51 247 419
E-Mail: rzzzsfSblic.net
Ministerium für Außenhandel und Wirtschaftsbeziehungen (Ministry of Foreign Trade and Economic Relations in BÎH )
Musala 9
71000 Sarajevo
Bosnia und Herzegovina
Kontakt
Telefon: 00387 SI 338 680
Bundesministerium für Kultur und Sport (Federal Ministry of culture and sports)
Obala Maka
Dizdara  2
Sarajevo
Bosnia und Herzegovina
Kontakt
Telefon: 00387 51 247 419
E-Mail: rzzzs@blic.net
Außenhandelskammer und Wirtschaftsbeziehungen(Foreign Trade Chamber of Bosnia and Herzegovina Transport and Communication)
Sector Branislava
Durdeva 10
71000 Sarajevo
Bosnia und Herzegovina
Kontakt
Telefon: 033/566-171
Fax: 033/226-425

Verfahren

In der Republik Srpska werden zumeist Negativatteste darüber ausgestellt, dass es sich bei den auszuführenden Objekten nicht um Kulturgüter handelt oder es werden für geschützte Kulturgüter temporäre Ausfuhrgenehmigungen erteilt.

Das generelle Verwaltungsverfahren hat eine Abschlussfrist von einem Monat, was auch die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung umfasst. In der Praxis wird sie jedoch in wenigen Tagen erteilt.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina wird für jedes Objekt eine eigene Genehmigung seitens des Bundesministeriums für Kultur und Sport erteilt, welche durch Ministersignatur und Stempel verifiziert wird. Diese sog. approval ist Voraussetzung für die Ausfuhrgenehmigung (license for export of works of art and antiques), die vom Außenhandelsministerium erteilt wird.

Dauer
Republik Srpska: wenige Stage/max. einen Monat; Föderation Bosnien u. Herzegowina: nicht länger als sieben Tage
Kosten
Verfahrenskosten fallen nicht an.

Formulare

Das UNESCO-WGO model Export Certificate for Cultural Objects wird weder in der Republik Srpska noch in der Föderation Bosnien und Herzegowina angewandt.

In der Republik Srpska besteht ein Antragsformular für eine Ausfuhrgenehmigung. Die Genehmigung selbst erfolgt nicht formgebunden bezieht aber bei der zeitlich begrenzten Ausfuhr Fotoanlagen in einer Liste ein. Ausfuhrgenehmigungen oder Negativatteste werden von zuständiger Stelle unterzeichnet und mit dem Institutsstempel versehen. Ein Duplikat verbleibt in der Dokumentation.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht je ein Antragsformular für die dauerhafte und für die temporäre Ausfuhrgenehmigung sowie zwei entsprechende Formen von Ausfuhrgenehmigung.

Weitere Informationen

Informationen erteilen in der Republik Srpska:

  • Ministerium der Republik für Kultur und Bildung (Ministry of education and culture of Republika Srpska)
    Trg Republike Srpske 1
    78000 Banjaluka, Bosnia and Herzegovina
    phone: 00387 SI 338 680;
    e-mail: mo@mn.vladar5.net
  • Institut zum Schutz des kulturellen, historischen und natürlichen Erbes der Republik (Republic Institute for the Protection of Cultural, Historical and Natural Heritage of Republika Srpska)
    Vuka Karadzica 4/6
    78000 Banja Luka, Bosnia and Herzegovina
    phone: 00387 51 247 419
    e-mail: rzzzs@blic.net.

    Für Auskünfte fallen keine Kosten an.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina erteilt Auskünfte das Bundesministerium für Kultur und Sport

Federal Ministry of culture and sports
Institute for Protection of Monuments
Address: Obala Maka Dizdara 2, Sarajevo,
Bosnia and Herzegovina
Phone: ++387 33 254 100, 254 131
Fax: ++387 33 254 181
e-mail: zavodfafmks.gov.ba
www.fmks.gov.ba

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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