kulturgutschutz deutschland

Bulgarien

Vertragsstaat seit
15.09.1971
Zuletzt aktualisiert
08.03.2022

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Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Südosteuropa.

Nationale Rechtsgrundlagen

Der bulgarische Kulturgutschutz regelt sich nach dem Kulturerbegesetz aus 2009, Culture Heritage Act und der Verordnung Nr. 2 vom 25.2.2014 zu den Regelungen zur Ausfuhrgenehmigung, zeitlich befristeten Ausfuhrgenehmigung oder Entfernung von beweglichem Kulturgut, Ordinance no. 2 of 25 February 2014 on the arrangements for the issuing of permits for export sowie die Die Verordnung Nr. 3 vom 3.12.2009 zum Verfahren der Feststellung und Registrierung von beweglichem, kulturellem Eigentum, Ordinance no. N-3 of 3 December 2009 on the arrangements regulating the identification and keeping the register of movable cultural property.

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Alle kulturellen Objekte sind geschützt, die unter die Definition in Art. 7 Abs.1 Kulturerbegesetz fallen, nachdem sie als kulturell wertvoll (cultural valuables) bewertet wurden.
„Movable cultural values“ sind archäologische, ethnographische, historische, künstlerische (jegliche Kunstwerke sowie philatelistische Stücke), natürliche (insbes. auch paläontologische Objekte und mineralische Formationen) und technische Objekte, Archive, Manuskripte bis Ende des 18. Jahrhunderts, seltene und wertvolle Auflagen, literarische Objekte.

Ausnahme: grds. keine „cultural values“ sind maschinengeprägte Münzen und münzähnliche Objekte; maschinengefertigte Objekte ohne Signatur/Marke oder in großer Zahl gefertigte Gegenstände; Kunstwerke im Eigentum ihrer Urheber; Kunstwerke, die nicht älter als 50 Jahre sind; sonstige Antiquitäten, die nicht älter als 100 Jahre sind. (Ausnahmen davon sind möglich bei besonderer historischer, kultureller o. wissenschaftlicher Bedeutung, z. B. bei besonders wertvollen oder seltenen Stücken).

Die Verordnung Nr. 3 vom 3.12.2009 zum Verfahren der Feststellung und Registrierung von beweglichem, kulturellem Eigentum legt das Verfahren fest.

Die meisten wertvollen Kulturgüter haben den Status Nationalvermögen (national wealth) gem. Art. 54 Kulturerbegesetz.

Archäologische Objekte gelten gem. Art. 2a und Art. 146 Kulturerbegesetz als Staatseigentum.

Ausfuhrverbote

Es liegt ein allgemeines Genehmigungserfordernis vor. Eine Genehmigung („export certificate“) ist erforderlich für die Ausfuhr aller „movable cultural values“ im Binnenmarkt. Bei der Ausfuhr in Drittstaaten bedarf es einer „export licence“.

Die dauerhafte Ausfuhr von solchen Kulturgütern, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung als „national wealth“ eingestuft sind, und als Museumsbestand registrierten Kulturgütern (d.h. nur ggf. vorübergehende Ausfuhr zu Ausstellungs- und Restaurierungszwecken möglich) ist gem. Art. 129 Kulturerbegesetz nicht möglich.

Sanktionen

Strafsanktionen bestehen bei Verstoß gegen die Vorgaben des Kulturerbegesetzes nach Art. 278a des Strafgesetzbuches.

Exportverantwortliche Stellen

Zuständig für die Ausfuhrgenehmigungen ist das Kulturministerium. Die aktuellen und regionalen Zuständigkeiten können der Homepage des Kulturministeriums entnommen werden.

Ministry of Culture,
Directorate General “Inspectorate for Protection of Cultural Heritage”

Director-general Arch. Dimitrijka Dobreva-Angelova
17, "Al Stamboliiski" Blvd.
1040 Sofia
Bulgaria
Kontakt
Telefon: 00 359 2/ 94 00 871

Verfahren

Dauer
Gem. Art. 5 der Verordnung Nr. 2 vom 25.2.2014 sollen die Ausfuhrgenehmigungen einen Monat nach Antragsstellung erfolgen.
Kosten
Es entstehen keine Kosten für den Antragsteller.

Formulare

Das UNESCO-WCO-Model Export Certificat wird nicht verwendet, die Genehmigungen entsprechen diesem aber in den Objektinformationen.
Die Genehmigungen können über die laufende Nummer verifiziert werden.

Weitere Informationen

Das Kulturministerium informiert über den Bulgarischen Kulturgutschutz. Informationen sind online über die Homepage des Ministeriums erhältlich.

Das Direktorat „Cultural heritage, Museums an Arts“ führt das nicht öffentliche Register für bewegliche Kulturgüter mit dem Status „national wealth“.

Das Generaldirektorat „Inspectorate for Protection of cultural Heritage“ führt das ebenfalls nicht öffentliche aber staatlich/mitgliedstaatlich einsehbare Register der ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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