kulturgutschutz deutschland

Dänemark

Vertragsstaat seit
26.03.2003
Zuletzt aktualisiert
10.03.2022

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Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der Rechtsgrundlagen, wie sie staatlicherseits abrufbar sind, und den staatlichen, online verfügbaren Informationen (vgl. Verlinkungen).

Nationale Rechtsgrundlagen

Nationale Rechtsgrundlagen:

Gesetz Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark vom 4.6.1986 mit Änderungen (The Act No. 332 on Protection of Cultural Assets in Denmark, in englischer Sprache, Bekendtgørelse af lov om sikring af kulturværdier i Danmark)

Verwaltungsanordnung Nr. 404 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark (Executive Order No. 404 of 11.6.1987 on Protection of Cultural Assets in Denmark,in englischer Sprache)

Gesetz Nr. 521 über die Rückgabe von gestohlenen oder illegal ausgeführten Kulturgütern (Lov om tilbagelevering og overførelse af stjålne eller ulovligt udførte kulturgenstandenur - in dänischer Sprache verfügbar, The Act No. 521 on Return and Transfer of Stolen or Illictly Exportes Cultural Objects)

Museumsgesetz, Nr. 473 vom 7.6.2001 mit Änderungen in konsolidierter Fassung Nr. 358 vom 8.4.2014 (The Museums Act)

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Das kulturelle Eigentum wird in Dänemark sowohl durch den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark als auch durch § 3 des Gesetzes Nr. 521 Lov om tilbagelevering og overførelse af stjålne eller ulovligt udførte kulturgenstandenur definiert. Nach dem letzteren gelten Kulturgüter als Objekte von archäologischer, prähistorischer, historischer, literarischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung, die den Kategorien in Annex 1 des Gesetzes unterfallen.

In Bezug auf die Ausfuhr von Kulturgütern greift § 2 des Gesetzes Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark wonach das dänische kulturelle Erbe
• Kulturobjekte aus der Zeit vor 1660
• Kulturobjekte, die älter als 100 Jahre sind und einen Wert von mindestens 100.000 DKK haben
• Fotografien (unabhängig vom Alter) mit einem Wert von mindestens DKK 30.000.

Münze und Medaillen sind von dieser Regelung ausgenommen. Allerdings kann in Ausnahmefällen der Kulturminister entscheiden, dass das Gesetz auch auf andere Objekte von kulturellem Interesse anwendbar ist.

Für Objekte in privatem Eigentum bedarf es gem. § 4 des Gesetzes Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark vor einem Eigentümerwechsel einer Benachrichtigung der Kommission für Kulturgüter (Cultural Assets Commission).

Ausfuhrverbote

Informationen hält die Dänische Kommission in englischer Sprache unter diesem Link vor.

Für die nach § 2 des Gesetzes Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark geschützten Kulturgüter besteht gem. § 3 ein Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt.

Folgende Kulturgüter bedürfen einer Ausfuhrgenehmigung:
• Kulturobjekte aus der Zeit vor 1660
• Kulturobjekte, die älter als 100 Jahre sind und im Wert von 100.000 DKK oder mehr liegen (so Gesetz Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark). Allerdings werden die gesetzlichen Alters- und Wertgrenzen durch Ministerialverordnung angepasst, so dass auch bereits Kulturobjekte, die älter als 50 Jahre sind, aber einen Wert von über 164.000 DKK haben, eine Ausfuhrgenehmigung benötigen (so Report von Dänemark an die UNESCO aus 2015).
• Fotografien (unabhängig vom Alter) mit einem Wert von DKK 30.000 oder mehr.

Für staatliche oder staatlich geförderte Museen oder andere, die kulturelle Objekte im Zusammenhang mit Ausstellungen und dergleichen ausführen, kann der Kommission für den Export von Kulturgütern eine ständige Exportlizenz erteilen gem. § 10 Gesetz Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark.

Die Ausfuhrgenehmigung ist nach § 7 Gesetz Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark zu erteilen,
• wenn der Eigentümer nachweist, dass das Objekt außerhalb Dänemarks hergestellt wurde und innerhalb der letzten 100 Jahre nach Dänemark eingeführt worden ist.
• wenn der Eigentümer belegt, dass er seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegt und die Objekte als Teil seines Hausstandes ins Ausland gehen.

Kann eine Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden, so soll gem. § 11 Gesetz Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark ein Ankaufsangebot staatlicherseits zu einem durch einen Spezialisten festgestellten, marktangemessenen Kaufpreis erfolgen. Das Angebot entfällt, sofern der Eigentümer dies nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten annimmt.

Sanktionen

Verstöße gegen die Schutzbestimmungen des Kulturgütergesetzes werden gem. § 13 des Gesetzes Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark und der allgemeinen Strafvorschriften mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Exportverantwortliche Stellen

Der Schutz nationaler Kulturgüter unterliegt der Behörde für Kulturerbe. Diese beherbergt u.a. das Sekretariat der Dänischen Kommission für den Export von Kulturgütern. Diese Kommission ist nach § 5 Gesetz Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark zuständig für Ausfuhrgenehmigungen.

Nationale- oder EU-Rechtsvorschriften, die für die Dänische Kommission für den Export von Kulturgütern von Bedeutung sind, finden sie hier.

Kulturværdiudvalget
Sekretariatet, v/Agnete Rodskjer

Det Kgl. Bibliotek
Christians Brygge  8
1219 Kopenhagen K
Kontakt
Telefon: 00 45 9132 4566

Verfahren

Der Antrag zur Ausfuhrgenehmigung muss nach § 6 des Gesetzes Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark eine ausführliche Beschreibung des Gegenstands und seiner Herkunft enthalten, sowie eine Bewertung und ein Foto des Gegenstands. Letzteres bedarf es jedoch nicht, wenn der Antrag Bücher, Archive und dergleichen betrifft.

Die Ausfuhrgenehmigung erlischt gem. Art. 9 des Gesetzes Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark, wenn die Ausfuhr nicht innerhalb von 5 Jahren ab dem Ausstellungsdatum stattgefunden hat.

Homepage der Kommission in englischer Sprache

Dauer
ca. 3 bis 9 Monate

Formulare

Auf der Homepage der Dänischen Kommission für den Export von Kulturgütern ist ein englischsprachiges Antragsformular für die Ausfuhr in ein EU-Land und ein englischsprachiges Antragsformular für die Aufuhr in ein Drittland abrufbar.

Weitere Informationen

Informationen in englisch zur Protection of cultural assets

Kulturministerium
Nybrogade 2
1203Kopenhagen K

Telefon: +45 33 92 3370
E-Mail: kum@kum.dk

Homepage des Kulturministeriums

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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