kulturgutschutz deutschland

Estland

Vertragsstaat seit
27.10.1995
Zuletzt aktualisiert
15.12.2021

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Nationale Rechtsgrundlagen

Die Binnenmarktausfuhr, die Drittstaatenausfuhr und der Import von Kulturgütern wird speziell geregelt im Intra-Community Transport, Export and Import of Cultural Objects Act (Englisch)

Der Export in Drittstaaten wird außerdem durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt

Außerdem: Kulturerbe-Erhaltungs-Gesetz (Heritage Conservation Act) (Englisch):

Museumsgesetz (Museums Act) (Englisch)

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

§ 2 des Transport, Export und Import Gesetzes listet die Kategorien geschützter Objekte auf:

Gegenstände von geschichtlichem, archäologischem, ethnografischem, künstlerischem, wissenschaftlichem oder einem anderen kulturellen Wert:

1) Gebäude und Teile hiervon sowie bauliche Details und Zubehör, die/das sich in Estland befinden/befindet und älter sind als 75 Jahre;

2) Archäologische Funde, Münzschätze und Teile hiervon, die aus der Zeit vor 1721 stammen;

3) Sakralkunst oder sakrale Objekte, die vor 1945 entstanden sind und mit dem estnischen Kulturkreis verbunden sind sowie kirchlich-religiöse Druckstücke, die älter sind als 100 Jahre;

4) Schmuck und einzigartige Objekte aus Edelmetall, die vor 1945 in Estland gefertigt wurden mit Ausnahme solcher Objekte, die für den persönlichen oder den Familiengebrauch bestimmt sind;

5) Trophäen, Medaillen und Auszeichnungen sportlicher Wettbewerbe, welche von estnischen Sportlern vor 1945 gewonnen wurden, sowie solche, die bei internationalen Sportwettkämpfen, Olympischen Spielen, Europa- und Weltmeisterschaften von estnischen Sportlern gewonnen wurden;

6) Estnische ethnografische Objekte, einschließlich Nationaltrachten und zugehörigem Schmuck, wenn diese aus der Zeit vor 1945 stammen;

7) Werke bildender Kunst estnischer Künstler, die einzigartig sind oder in beschränkter Auflage vor 1945 gefertigt wurden;

8) Werke visueller Kunst estnischer Künstler, die vor 1945 entstanden sind;

9) Sammlungen estnischer Briefmarken oder Fotografien (einschließlich ihrer Negative) oder Teile dieser Sammlungen sowie Einzelmarken aus Serien unter 200.000 Stück Auflage, wenn sie älter sind als 60 Jahre;

10) Druckerzeugnisse, die in Estland vor 1850 veröffentlicht wurden und mit dem estnischen Kulturkreis in Zusammenhang stehen sowie Manuskripte, Korrespondenzen, Tagebuchaufzeichnungen und andere Einzelausgaben, die mit dem estnischen Kulturkreis in Zusammenhang stehen und (unabhängig von ihrem Alter) von kulturhistorischer Bedeutung sind;

11) Filme, Tonaufnahmen oder andere technische Aufnahmen auf Originalträgern, die älter sind als 50 Jahre und mit der estnischen Kulturgeschichte in Zusammenhang stehen;

12) Musikinstrumente, die vor 1950 in Estland gebaut wurden;

13) Möbel, die vor 1945 in Estland von Hand hergestellt wurden und seltene in Estland produzierte Möbelstücke, die älter sind als 50 Jahre;

14) Hieb- und Stichwaffen sowie Schusswaffen und ihre relevanten Bestandteile, die vor 1945 hergestellt wurden;

15) Kraftfahrzeuge und Karosserien sowie Militärequipment, wenn diese älter sind als 50 Jahre mit Ausnahme derjenigen Stücke, die nach dem 20. August 1991 nach Estland importiert wurden;

16) Wasserfahrzeuge, die in Estland gebaut wurden und deren Teile, Fracht oder sonstige Ladung, wenn diese aus der Zeit vor 1945 stammen sowie Wasserfahrzeuge, die in den Hoheitsgewässern der Republik Estland gefunden wurden und deren Teile, Fracht und sonstige Ladung, wenn diese aus der Zeit vor 1945 stammen.

Als Kulturgüter im Sinne des Gesetzes gelten zudem solche Objekte, die auf der Basis des Kulturerbe-Erhaltungs-Gesetzes zum (beweglichen) Nationaldenkmal erklärt wurden:

Gemäß § 2 des Kulturerbe-Erhaltungs-Gesetzes ist ein Denkmal im Sinne des Gesetzes ein bewegliches oder unbewegliches Objekt, Teile hiervon, eine zusammengehörige Objektgruppe oder eine Strukturengruppe, die unter staatlichem Schutz steht und die von historischem, archäologischem, ethnografischem, städtebaulichem, architektonischem, künstlerischen oder wissenschaftlichem Wert oder von religionsgeschichtlichem oder von anderem kulturellen Wert ist und deshalb nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren als nationales Denkmal klassifiziert wurde.

Nach § 3 des Kulturerbe-Erhaltungs-Gesetzes können bewegliche nationale Denkmäler folgenden Kategorien angehören:

1) Teile, die von unbeweglichen nationalen Denkmälern getrennt wurden;

2) Archäologische Funde, ethnografische und historische Objekte und deren Sammlungen;

3) Werke visueller und bildender Kunst und deren Sammlungen, die künstlerischen Wert oder religions- oder kulturgeschichtlichen Wert besitzen;

4) Maschinen und Gerätschaften, die den wissenschaftlichen, technologischen oder produktionstechnischen Fortschritt widerspiegeln.

Ein Verzeichnis, der als Nationaldenkmal geführten Objekte findet sich (in estnischer Sprache) hier.

Ebenfalls als Kulturgüter im Sinne des Transport, Export und Import Gesetzes gelten

  • Museumssammlungen (nach Maßgabe des Museumsgesetzes, § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 2) und
  • solche Objekte, die gemäß § 11 des Kulturerbe-Erhaltungs-Gesetzes unter vorübergehenden Schutz gestellt wurden.

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr von Kulturgut der in § 2 des Transport, Export und Import Gesetzes beschriebenen Kategorien in einen Staat außerhalb der Europäischen Zollunion muss, wenn dieses auch den Vorgaben der VO (EG) Nr. 116/2009 entspricht, nach Maßgabe der genannten Verordnung beantragt werden. Die erteilte Genehmigung ist bei der Ausfuhr den Zollbehörden vorzulegen.

Bei einer Binnenmarktausfuhr von Objekten der in § 2 des Transport, Export und Import Gesetzes genannten Kategorien, bedarf es ebenfalls einer vorherigen Genehmigung, die den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen ist. Das gilt gem. § 5 desselben Gesetzes nicht für eine Wiederausfuhr solcher Objekte in den Binnenmarkt, für die der Ausführende den Zollbehörden nachweisen kann, dass er diese nur vorübergehend aus den Ausland nach Estland eingeführt hatte.

Objekte, die als nationale Kulturdenkmäler i.S.d. Kulturerbe-Erhaltungs-Gesetzes anzusehen sind, sowie Objekte aus Museumssammlungen und solche, die vorübergehend unter Schutz gestellt wurden, können gem. § 4 Abs. 3 des Transport, Export und Import Gesetzes nicht dauerhaft ausgeführt werden. Es gilt ein Ausfuhrverbot.

Sanktionen

Gegenständliche Manipulationen an einem geschützten Kulturgut mit dem Ziel dessen wahres Alter oder seinen tatsächlichen Wert zu verschleiern, um eine Ausfuhrgenehmigung zu erhalten, können gem. § 20 Abs. 1 des Transport, Export und Import Gesetzes mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 300 Einheiten (á 4 Euro = 1.200 Euro) bestraft werden.

Die illegale Ausfuhr von Kulturgut wird nach dem Zollgesetz (§ 74 für Nicht-EU-Ausfuhr, § 75 für EU-Ausfuhr) mit einer Geldstrafe i.H.v. bis zu 300 Einheiten á 4 Euro = 1.200 Euro) oder mit Freiheitsstrafe bestraft.

Exportverantwortliche Stellen

Estonian National Heritage Board
Uus 18
Tallin
Estonia
Estonian National Heritage Board
Telefon: 00 372 640 3050

Verfahren

Der Genehmigungsantrag muss nach § 6 Abs. 1 des Transport, Export und Import Gesetzes

  • eine Auflistung der ausgeführten Objekte, sowie
  • auf Anforderung des National Heritage Board Fotos der Objekte sowie Dokumente, die das Besitz- und Ausfuhrrecht des Antragstellers nachweisen, enthalten.

Die Genehmigung kann gem. § 8 des Transport, Export und Import Gesetzes verweigert werden, wenn:

1) das Objekt selten ist oder aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass es selten werden wird;
2) das Objekt ist Teil eines Ensembles, einer Sammlung oder eines Denkmals und eine Trennung das Gesamtwerk beschädigen würde;
3) das Objekt im Zusammenhang mit einer für die Geschichte Estlands bedeutenden Entwicklung, einem bedeutenden Geschehen oder einer bedeutenden Person steht;
4) es einen anderen speziellen Grund gibt oder
5) die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung nicht entrichtet wurden.

Ungeachtet der Verweigerungsgründe ist die Genehmigung in folgenden Fällen zu erteilen:

1) Das Objekt soll zu konservatorischen oder restauratorischen Zwecken, zur Reparatur, zur Forschung oder zum Zwecke der Ausstellung für nicht länger als 1 Jahr ausgeführt werden (Ausnahme: offene und spezifische 5 Jahres-Genehmigungen für Museen, Einrichtungen und bestimmte Einzelpersonen möglich, § 11);
2) das Objekt gehört zum Hausstand einer Person, die ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt;
3) das Objekt ist im Besitz einer Person, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland hat und die das Objekt als Erbstück oder infolge einer Teilung von gemeinschaftlichem Vermögen erhalten hat.

Sollte es sich bei dem Objekt nicht um ein Kulturgut im Sinne des § 2 des Transport, Export und Import Gesetzes handeln, eine Ausfuhrgenehmigung somit nicht erforderlich sein, so erhält der Antragsteller anstelle der beantragten Genehmigung eine entsprechende Bescheinigung.

Dauer
bis zu 15 Tage - Gebühren für Ausfuhrgenehmigung i.H.v. 20,00 Euro
Kosten
Keine Informationen

Formulare

Es gibt ein Standardformular „ Estonian Export Licence for cultural goods)“ Über die Website des Estonian National Heritage Board (Englisch): http://www.muinas.ee/for-you/for-owner/export

Genehmigung Drittstaatenausfuhr:
EU-Genehmigungsmuster nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R1081R(01)

Weitere Informationen

Über das Estonian National Heritage Board (Exportbehörde)
Uus 18, Tallinn,
Estonia
Tel.: 00 372 640 3050
Email: eksport@muinas.ee; Linda.Lainvoo@muinas.ee
Website: http://www.muinas.ee/en

Ebenso erhält man Informationen über das Estonian Tax and Customs Board.

Das Estonian National Heritage Board stellt ein englischsprachiges Verzeichnis der in Estland geschützten und gestohlenen Objekte zur Verfügung.

Informationsbroschüren des Estonian National Heritage Board (in estnischer Sprache)

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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