kulturgutschutz deutschland

Finnland

Vertragsstaat seit
14.06.1999
Zuletzt aktualisiert
05.04.2019

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Nationale Rechtsgrundlagen

Act on Restrictions to the Export of Cultural Objects 933/2016
(Kulturgüterexportbeschränkungsgesetz 933/2016).

Decree on Restrictions to the Export of Cultural Objects 652/2017 (Kulturgüterexportbeschränkungserlass 189/1999)

Antiquities Act (295/1963)

Die nationalen Gesetze sind in Finnisch und Schwedische abzurufen.

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Das Gesetz (933/2016) wird auf alle Gegenstände angewandt, die mit der finnischen Nationalgeschichte und prominenten Persönlichkeiten in Verbindung stehen, unabhängig von ihrem Alter, ihrem Herkunftsland und der Zeit, die sie sich in Finnland aufgehalten haben. Das Gesetz gilt auch für die im Antikengesetz (295/1963) genannten Gegenstände, die im Boden oder unter Wasser entdeckt wurden, sowie für Archive und Sammlungen von wissenschaftlicher oder sonstiger Bedeutung und Teile solcher Archive oder Sammlungen, unabhängig von ihrem Alter, ihrem Herkunftsland oder der Zeit, die sie sich in Finnland befunden haben, und fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Das Gesetz wird auch auf Kulturgüter angewandt, die in Finnland hergestellt wurden oder sich mindestens für den im Anhang des Gesetzes genannten Zeitraum in Finnland befunden haben. Das Gesetz wird nicht auf Gegenstände angewendet, die sich im Besitz der natürlichen Person befinden, die den Gegenstand hergestellt, entworfen oder auf andere Weise geschaffen hat.

In der Regel dürfen die folgenden Gegenstände oder Teile davon nicht ohne die im Gesetz genannte Genehmigung aus Finnland ausgeführt werden:

  • Gegenstände, die mit der finnischen Nationalgeschichte in Verbindung stehen, und prominente Personen, unabhängig von ihrem Alter, ihrem Herkunftsland oder der Zeit, die sie sich in Finnland aufgehalten haben
  • Gegenstände im Sinne des Gesetzes über Altertümer (295/1963), die im Boden oder unter Wasser gefunden wurden
  • Archive oder Sammlungen, die aus wissenschaftlichen oder anderen besonderen Gründen als wertvoll erachtet werden, sowie Teile solcher Archive und Sammlungen, ungeachtet ihres Alters, ihres Herkunftslandes oder der Zeit, die sie sich in Finnland befunden haben
  • Finnische Kunstwerke, die mehr als 100 Jahre alt sind oder Kunstwerke, die sich seit mindestens 100 Jahren in Finnland befinden
  • Die folgenden über 50 Jahre alten Produkte der Industriekunst, des Kunsthandwerks und des Designs, die in Finnland hergestellt wurden oder sich seit mindestens 50 Jahren in Finnland befinden:
    a) Unikate und Gegenstände, die in limitierter Auflage hergestellt wurden
    b) Prototypen von nationaler Bedeutung
  • Die folgenden literarischen Erzeugnisse, die sich seit mindestens 50 Jahren in Finnland befinden:
    - Manuskripte und Kompositionsmanuskripte, die mehr als 50 Jahre alt sind
    - Bücher, die in Finnland oder für Finnland vor dem Jahr 1800 gedruckt oder handgeschrieben wurden
    - Bücher, die vor dem Jahr 1600 im Ausland gedruckt oder handschriftlich verfasst wurden
    - Landkarten, die in Finnland oder für Finnland vor dem Jahr 1800 gedruckt wurden, sowie Landkarten, die Finnland darstellen und vor dem Jahr 1800 handgezeichnet wurden
  • Die folgenden Fahrzeuge und Transportmittel:
    a) finnische Fahrzeuge und Transportmittel, die mehr als 75 Jahre alt sind
    b) ausländische Fahrzeuge und Transportmittel, die mehr als 75 Jahre alt sind und sich seit mindestens 50 Jahren in Finnland befinden
  • Die folgenden Währungen, Medaillen und Ehrenzeichen, die sich seit mindestens 50 Jahren in Finnland befinden:
    a) mittelalterliche Münzen, die vor dem Jahr 1560 in Finnland geprägt wurden, sowie andere mittelalterliche Metallwährungen, die in Finnland verwendet wurden
    b) schwedische Banknoten, die vor dem Jahr 1809 gedruckt wurden, und Banknoten, die in Finnland vor dem Jahr 1809 gedruckt wurden
    c) kaiserliche Medaillen und Ehrenabzeichen, schwedische Orden, die vor 1809 verliehen wurden, russische Medaillen, die vor 1881 verliehen wurden, und die Mannerheim-Freiheitskreuze
  • Verschiedene fotografische Aufnahmen oder deren Originalnegative, die in Finnland vor dem Jahr 1860 hergestellt wurden
  • Die folgenden Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind und in Finnland hergestellt wurden oder sich seit mindestens 100 Jahren in Finnland befinden:
    a) Gebäude und ihre Teile sowie ihre festen Einbauten
    b) Möbel und Beleuchtungskörper
    c) Kleidungsstücke und Textilien
    d) Schmuck, Silber- und Goldschmiedewaren
    e) Uhren und Zeitmessgeräte
    f) Musikinstrumente, Spielzeug und Spiele
    g) kirchliche Gegenstände und Gegenstände mit Bezug zum Glauben
    h) Finnische ethnologische Gegenstände
    i) technische Geräte wie Werkzeuge und Maschinen, Mess- und Wiegegeräte, fotografische und optische Geräte sowie deren Prototypen
    j) Schusswaffen und zugehörige Ausrüstung sowie militärische Maschinen, Ausrüstungen und Geräte
    k) sonstige Gegenstände aus Glas, Metall, Keramik und Holz

Ausfuhrverbote

Eine Ausfuhrgenehmigung ist erforderlich bei Kulturgütern bestimmter Kategorien und ggf. bestimmter Altersgrenzen (50 und 100 Jahre).

  • Archäologische Gegenstände nach dem Antiquities Act (295/1963);
  • Kunstwerke älter als 50 Jahre;
  • Filme und Aufnahmen älter als 50 Jahre;
  • Manuskripte älter als 50 Jahre;
  • in bzw. für Finnland vor 1800 gedruckte Bücher und Landkarten; im Ausland vor 1600 gedruckte Bücher;
  • private Archive von besonderem wissenschaftlichen oder sonstigem Wert; Sammlungen von besonderem wissenschaftlichen oder sonstigem Wert und naturhistorische Sammlungen;
  • Fahrzeuge älter als 50 Jahre;
  • sonstige Gegenstände älter als 100 Jahre (Möbel, Instrumente, Schmuck etc.);
  • Gegenstände mit Bezug zur nationalen Geschichte oder bekannten Personen.

Ausnahme vom Genehmigungserfordernis: Vorübergehende Ausfuhr von Objekten aus öffentlichen Sammlungen oder dem Besitz der ev.-luth. Kirche oder Orthodoxen Kirche zu Ausstellungs-, Restaurierungs- oder Forschungszwecken.

Der “National Board of Antiquities” und die “National Gallery” haben das Recht, einen Gegenstand bei Ablehnung des Ausfuhrantrags auf Wunsch des Eigentümers zu erwerben.

Sanktionen

Ausfuhr oder der Versuch der Ausfuhr aus Finnland ohne eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung wird als Schmuggel-Straftat mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren geahndet .
(Gesetz 769/1990, Chapter 46, Section 4 und 5)

Exportverantwortliche Stellen

Die Finnische Agentur für das Kulturerbe ist die Genehmigungsbehörde, die in Fragen der Ausfuhr von Kulturgütern beratend tätig ist. Der finnische Zoll ist die Behörde, die die Ausfuhr von Kulturgütern überwacht. Die Nationalgalerie fungiert als Genehmigungsbehörde für die Ausfuhr von Kunstwerken. Wenn ein Kulturgut aufgrund einer Auswanderung oder einer Erbschaft ausgeführt werden soll und der Genehmigungsantrag mehrere Kulturgüter betrifft, fungiert die Finnish Heritage Agency als Genehmigungsbehörde.
Die Nationalgalerie und die Finnische Agentur für das Kulturerbe bearbeiten die EU-Ausfuhrgenehmigungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, und die Finnische Agentur für das Kulturerbe führt ein Verzeichnis der im ganzen Land erteilten Ausfuhrgenehmigungen.
Antragsformulare können bei den Genehmigungsbehörden angefordert werden. Die Genehmigungsbehörden erheben für das Genehmigungsverfahren eine Gebühr gemäß dem Gesetz über die Kriterien für an den Staat zu entrichtende Abgaben.

Finnische Agentur für das Kulturerbe
Postfach 913
FI-00101 Helsinki
Finnland
Kontakt
E-Mail: kirjaamo@museovirasto.fi
Homepage: www.museovirasto.fi/en/

Finnische Nationalgalerie
Kaivokatu 2
FI-00100 Helsinki
Finnland
Kontakt
E-Mail: kirjaamo@nationalgallery.fi
Homepage: http://www.kansallisgalleria.fi/en/yhteystiedot/

Finnish Heritage Agency
Demkmalschutzbehörde
Postfach P.O.Box 913
FI-00101 Helsinki
Finnland
Finnish National Gallery
Kaivokatu 2
FI-00100 Helsinki
Finnland
Kontakt
Telefon: +358 (0)294 500 200

Verfahren

Wenn alte Gegenstände aus dem Land ausgeführt werden sollen, ist es wichtig, sich im Voraus darüber zu informieren, ob die Ausfuhr dieser Gegenstände beschränkt ist.

Das Formular Finnland Kulturgüter (Suomi- Kulttuuriesineet) wird für die Beantragung einer nationalen Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter verwendet.  Das Antragsformular für die nationale Ausfuhrgenehmigung ist elektronisch verfügbar und kann entweder per Post (an: Museovirasto, Kirjaamo, PL 913, 00101 Helsinki) oder per E-Mail (kirjaamo@museovirasto.fi) geschickt werden.

Für das EU-Lizenzverfahren wird ein spezielles EU-Kulturgüterformular (EU-Kulttuuriesineet) verwendet. Das EU-Lizenzformular ist nur in Papierform erhältlich und kann nicht per E-Mail verschickt werden. Das Aussehen des EU-Formulars und die auszufüllenden Abschnitte sind in allen EU-Mitgliedstaaten identisch.  

Die Antragsformulare müssen maschinenschriftlich oder handschriftlich ausgefüllt werden. Die Genehmigungsbehörden beantworten Fragen zum Ausfüllen dieser Formulare.

Dem Genehmigungsantrag sind drei Fotos des auszuführenden Objekts oder eine detaillierte Liste der Kulturgüter beizufügen. Den Kopien der Ausfuhrgenehmigung, die dem Antragsteller ausgehändigt werden, wird ein gestempeltes Foto oder eine mit einer Ausfuhrgenehmigungsnummer versehene Liste beigefügt, um die Identifizierung des/der betreffenden Gegenstands/Güter zu gewährleisten. Bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung wird der Genehmigungsbehörde nicht das eigentliche Kulturgut vorgelegt, sondern die Behörde trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben und des beigefügten Fotos. Die Genehmigungsbehörde hat jedoch das Recht, das Kulturgut genauer zu untersuchen oder es zu fotografieren.

Wenn ein Kulturgut für einen bestimmten Zeitraum aus Finnland ausgeführt wird und die Genehmigungsbehörde anordnet, dass es bis zu einem bestimmten Datum zurückgegeben werden muss, muss der Eigentümer des Objekts die Genehmigungsbehörde über die Rückkehr des Objekts nach Finnland informieren.

Bei der Ausfuhr eines Gegenstands in Länder außerhalb der EU muss der Antragsteller prüfen, ob der finanzielle Wert des ausgeführten Gegenstands die Wertgrenze überschreitet, ab der ein EU-Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Es ist zu beachten, dass bei der Ausfuhr außerhalb der EU für bestimmte Güterkategorien, nämlich archäologische Gegenstände, Teile von abgebauten Denkmälern, Inkunabeln und Manuskripte sowie Archive, das EU-Genehmigungsverfahren ungeachtet des finanziellen Werts des Gegenstands durchgeführt werden muss.

Die Genehmigungsbehörden berücksichtigen bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verschiedene Aspekte. Das betreffende Gut kann selten sein oder werden, es kann eine besondere Bedeutung für das nationale finnische Kulturerbe haben oder es kann im Wesentlichen mit wertvollen kulturellen Umgebungen, wichtigen historischen Persönlichkeiten oder Ereignissen verbunden sein. Auch künstlerische, wissenschaftliche oder historische Gesichtspunkte oder andere besondere Gründe können die Entscheidung beeinflussen und die Behörde davon abhalten, eine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen.

Die Genehmigung erlischt, wenn das betreffende Gut nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung aus dem Land verbracht worden ist.

Dauer
Keine Informationen
Kosten
Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Gebühr in unbekannter Höhe erhoben.

Formulare

Die UNESCO-WCO-Musterausfuhrbescheinigung für Kulturgüter wird nicht verwendet.

Es gibt zwei Antragsformulare für Ausfuhrgenehmigungen, eines für die nationalen und eines für die EU-Genehmigungen. Das nationale Formular wird sowohl für Ausfuhren aus Finnland in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch für Ausfuhren in Drittländer verwendet, wenn der finanzielle Wert des Objekts die finanzielle Schwelle in Anhang 1 der Verordnung 116/2009 des Rates nicht überschreitet.

Zurzeit ist nur das nationale Formular elektronisch verfügbar.

Weitere Informationen

Informationen über den Schutz von Kulturgütern und damit zusammenhängende Ausfuhren finden Sie auf der Website der finnischen Denkmalschutzbehörde.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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