kulturgutschutz deutschland

Frankreich

Vertragsstaat seit
07.01.1997
Zuletzt aktualisiert
13.12.2018

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Kurzüberblick

Achtung: In Bezug auf das Übersee-Département Französisch-Guayana sind einzelne Objektkategorien der Kulturgüter von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Französisch Guayanas anhand der Objektliste Lateinamerikas.

Nationale Rechtsgrundlagen

Zentrale Regelung ist das französische Kulturerbegesetz (Code du patrimoine) in konsolidierten Fassung vom 9. April 2018.

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Das französische Kulturerbegesetz nennt als Nationalschätze (trésors nationaux) in Art. L111-1

  • Güter aus den Sammlungen der französischen Museen
  • die öffentlichen Archive gem. Art L 211-4 und die historischen Archive nach Buch II des Code du patrimoine
  • als historische Monumente klassifizierte Güter nach Buch IV des Code du Patrimoine
  • Sonstige Güter die Teil des öffentlichen Mobiliars nach Art. L 2112-1 des allgemeinen Gesetzes über das öffentliche Eigentum (Code général de la propriété des personnes publiques)
  • Güter von großem Interesse für das nationale Kulturerbe aus historischer, künstlerischer oder archäologischer Sicht

Darüber hinaus bezieht es die Kulturgutobjektkategorien mit ihren Alters- und Wertgrenzen aus der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) mit in die nationalen Regelungen ein gem. Art. L 111-2, Art R. 111-1, Annexe 1.

Ausfuhrverbote

Es besteht eine generelle Ausfuhrkontrolle von Objekten im Sinne der der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1), bei der ein Zertifikat darüber beantragt werden muss, dass es sich bei den auszuführenden Objekten nicht um nationale Schätze (trésors nationaux) handelt (Negativbescheinigung).

Sollten die Objekte bislang nicht als Kulturgut klassifiziert worden sein, kann der Staat die Erteilung des Zertifikats dennoch für eine Dauer von 30 Monaten ablehnen und ein entsprechendes Klassifizierungsverfahren einleiten, bei archäologischen Funden die Herausgabe fordern oder ein Angebot zum Ankauf des Objektes abgeben. Nähere Informationen zum Ankaufsverfahren in deutscher Sprache unter BT-Drs. 17/13378, S. 49.

Die nationalen Schätze (trésors nationaux) können nur vorübergehend zum Zweck der Restaurierung, Begutachtung, Ausstellung oder Museumsleihgabe mit Ausfuhrgenehmigung und obligatorischem Rückgabetermin ausgeführt werden.

Sanktionen

Mit einer Geldstrafe von bis zu 450 000 € wird bestraft, wer einen nationalen Schatz ausführt oder auszuführen versucht, oder wer diesen temporär ausführt oder auszuführen versucht ohne eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung. Dies gilt ebenso für die Ausfuhr von Kulturgütern für die ein Genehmigungsvorbehalt im Sinne eines Negativattest besteht.
(Articles L114-1 à L114-6)

Exportverantwortliche Stellen

Die Zuständigkeit der exportverantwortlichen Stellen richtet sich nach der Kategorie von Kulturgut, welche im Annex I des Code du Patrimoine aufgelistet sind.

Für die Ausfuhrgenehmigungen der meisten Kategorien von Kulturgütern (insbesondere der Kategorien 1, 2, 3, 4, 5, 7, 13, 14, 15) zuständig ist der Service des musées de France.

Zuständig für Ausfuhren von Kulturgut nach Kategorie 2 (soweit frz. Herkunft) ist der Service du Patrimoine.

Zuständig für Ausfuhren von Kulturgut nach Kategorie 12 des o.g. Annexes ist der Service internministériel des Archives de France.

Zuständig für die Ausfuhr von Münzen, Gravuren, Fotografien, Inkunabeln, Büchern und Landkarten sowie von Münzsammlungen nach den Kategorien 1, 6, 8, 9, 10, 11, 13B et 15 des o.g. Annexes ist der Service du Livre et de la Lecture (SLL).

Service des musées de France (SMF)
Sous-direction des collections
Bureau de l’inventaire des collections et des circulations des bien culturels

6, rue des Pyramides
75001 Paris
Frankreich
Kontakt
Service du Patrimoine
Sous-direction des monuments historiques et des espaces protégés
Bureau de la conservation du patrimoine mobilier et instrumental

182, rue Saint-Honoré
75033 Paris cédex 01
Frankreich
Kontakt
Telefon: 0033 1 40 15 79 97
Fax: 0033 1 40 15 78 51
Service internministériel des Archives de France (SIAF)
Mission pour les archives privées
56, rue des Francs-Bourgeois
75141 Paris cédex 03
Frankreich
Kontakt
Telefon: 0033 1 40 27 62 77
Fax: 0033 1 40 27 66 30
Service du Livre et de la Lecture (SLL)
bureau du patrimoine et de la politique numérique,
182, rue Saint-Honoré
75033 Paris cedex 01
Frankreich
Kontakt
Telefon: 01 40 15 74 57
Fax: 01 40 15 74 04

Verfahren

Überblick über das Verfahren

Dauer
Für die temporäre Ausfuhr (AST) beträgt die Bearbeitungszeit maximal zwei Monate, für die dauerhafte Ausfuhr bis zu vier Monaten.
Kosten
Für die dauerhafte Ausfuhr eines Kulturgutes von einem Wert über 5 000 € wird eine Gebühr von 6 % des Objektwertes erhoben.

Formulare

Eine Übersicht über die verschiedenen Formulare ist online verfügbar.

Formulaire de demande de certificat d’un bien culturel (Cerfan°020075)

Formulaire de demande d’autorisation de sortie temporaire (AST) d’un bien culturel (Cerfan°020083)

Formulaire de demande d’autorisation de sortie temoraire (AST) d’un trésor (Cerfa n°020076)

Formulaire de demande d’autorisation d’exportation d’un bien culturel (Cerfa n° 11033*03) du territoire européen

Weitere Informationen

Einen Überblick gibt die Internetseite www.culturecommunication.gouv.fr mit Kontaktadresse: exportation-biensculturels@culture.gouv.fr

Eine Vielzahl von Dokumenten findet sich zudem auf service.public.fr.
https://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/vosdroits/F1277
(zu wählen danach, ob es sich ein „bien culturel“ (Kulturgut) oder ein „trésor national“ (als solcher eingestuftes nationales Kulturgut) handelt).

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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