kulturgutschutz deutschland

Großbritannien

Vertragsstaat seit
01.08.2002
Zuletzt aktualisiert
13.03.2020

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Nationale Rechtsgrundlagen

Export Control Act 2002

Verordnung über die Ausfuhr von Kulturgütern (Kontrollverordnung), Export of Objects of Cultural Interest (Control) Order 2003, (S.I. 2003/2759 )

Gesetz über Vergehen beim Handel mit Kulturgut von 2003 (Dealing in Cultural Objects (Offences Act 2003)

Trotz des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union finden diese Bestimmungen mindestens bis zum 31.12.2020 weiterhin auch auf und in Großbritannien Anwendung.

Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Das Englische Recht differenziert zwischen kulturellen Objekten, Objekten von kulturellem Interesse und nationalen Schätzen.

Ob ein Kulturgut als nationaler Schatz eingestuft wird (national treasure), wird anhand der sog. Waverley-Kriterien geprüft.

  • Das erste Kriterium bezieht sich auf die nationale und historische Bedeutung des Objekts, welches auch aus dem Ausland stammen kann, allerdings in Bezug auf eine bedeutsamen Person, einen Ort oder ein Ereignis nationale Bedeutung erlangt hat.
  • Das zweite Kriterium verweist auf die ästhetische und künstlerische Bedeutung.
  • Das dritte Kriterium bezieht sich auf den historischen Wert für die Wissenschaft.
    Diese Kriterien sind nicht gegenseitig ausschließend oder nach Rangordnung sortiert.

Ein kulturelles Objekt ist nach Sec. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Vergehen beim Handel mit Kulturgut von 2003 ein Objekt von historischem, architektonischem oder archäologischem Interesse. Diese Begrifflichkeit ist für die Straftatbestände des illegalen Handels von Bedeutung.

Für die Ausfuhrgenehmigung ist hingegen der Begriff des Objektes von kulturellem Interesse (Object of Cultural Interest) relevant, der durch einen Kategorienkatalog exemplarisch definiert wird. Der Katalog von Objektkategorien von grundsätzlichem kulturellem Interesse umfasst die folgenden Waren, sofern sie älter als 50 Jahre sind

  • Musikinstrumente
  • Kraftfahrzeuge
  • fotografische Positive oder Negative oder eine Zusammenstellung solcher Fotografien, deren Wert 10.000 £ übersteigt;
  • Feuerwaffen, die vor 100 Jahre hergestellt wurden, und alle anderen Waffen oder Rüstungen deren Wert 35 000 Pfund Sterling übersteigt;
  • Feuerwaffen, die nicht älter als 100 Jahre sind aber deren Wert 65.000 £ übersteigt;
  • Gemälde in einem Öl- oder Temperamedium, die ein Porträt einer britischen historischen Persönlichkeit darstellen oder deren Wert 180.000 £ übersteigt;
  • jedes Porträt oder jeder andere Gegenstand, der aus einer Darstellung der Ähnlichkeit einer britischen historischen Persönlichkeit besteht oder diese enthält, deren Wert 10.000 £ übersteigt;
  • jedes Kleidungsstück oder Schuhwerk oder jeder aus Textilien und Textilien hergestellte Artikel deren Wert 12.000 £ übersteigt;
  • Objekte, deren Wert 65.000 Pfund Sterling übersteigt.

Ausfuhrverbote

Grundsätzlich besteht nach Sec. 9 des Export Control Act 2002 ein generelles Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt für Objekte von kulturellem Interesse, die mehr als 50 Jahre vor dem Datum der Ausfuhr hergestellt oder hergestellt wurden, mit Ausnahme von
a) Briefmarken und anderen philatelistischen Gegenständen;
b) Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden oder andere Dokumente, die sich auf die persönlichen Angelegenheiten des Exporteurs oder des Ehegatten des Exporteurs beziehen;
c) Briefe oder andere Schriften, die von oder an den Exporteur oder den Ehegatten des Exporteurs geschrieben wurden; und
d) Waren, die von dem Hersteller oder Hersteller oder dem Ehegatten, Witwer oder Witwer dieser Person ausgeführt werden.

Damit nicht für alle kulturellen Objekte eine individuelle Ausfuhrgenehmigung (Individual Export Licence) beantragt werden muss, ist eine offene, generelle Genehmigung (Open General Export Licence) für bestimmte Kategorien von Objekten von kulturellem Interesse (Objects of Cultural Interest) unter bestimmten Alters- und Wertgrenzen vorgesehen. Die Open General Export Licence kann nach der vom Arts Council verwalteten Liste beantragt werden für Waren, die mehr als 50 Jahre vor dem Datum der Ausfuhr hergestellt oder hergestellt wurden, für

a) jedes Musikinstrument, das für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten zur Verwendung bei der Arbeit eines professionellen Musikers vorübergehend ausgeführt wird;
b) jedes Musikinstrument, das im Anschluss an die vorübergehende Einfuhr für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten ausgeführt wird, nachdem es von einem Berufsmusiker zur Verwendung bei der Arbeit eingeführt wurde;
c) jedes Kraftfahrzeug (wo auch immer es registriert ist), das für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten zur Verwendung zu sozialen, häuslichen oder Vergnügungszwecken (einschließlich Teilnahme an oder Teilnahme an einer Renn-, Rallye- oder nichtkommerziellen Ausstellung) vorübergehend ausgeführt wird;
d) jedes ausländische zugelassene Kraftfahrzeug, das nach einer vorübergehenden Einfuhr für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten ausgeführt wird und zur Verwendung zu sozialen, häuslichen oder Vergnügungszwecken eingeführt wurde ((einschließlich Teilnahme an oder Teilnahme an einem Rennen, einer Kundgebung oder einer nichtkommerziellen Ausstellung);
e) jegliches fotografische Positiv oder Negativ oder eine Zusammenstellung solcher Fotografien, deren Wert weniger als 10.000 £ beträgt;
f) alle Feuerwaffen, die mehr als 100 Jahre vor dem Ausfuhrdatum hergestellt oder hergestellt wurden, und alle anderen Waffen oder Rüstungen, die mehr als 50 Jahre vor dem Ausfuhrdatum hergestellt oder hergestellt wurden und deren Wert weniger als 35 000 Pfund Sterling beträgt;
g) alle Feuerwaffen, die mehr als 50 Jahre, jedoch nicht mehr als 100 Jahre vor dem Zeitpunkt der Ausfuhr hergestellt oder hergestellt wurden und deren Wert weniger als 65.000 £ beträgt;
h) jedes Gemälde in einem Öl- oder Temperamedium (mit Ausnahme eines Porträts einer britischen historischen Persönlichkeit, das unter Absatz (i) unten fallen würde), dessen Wert weniger als 180.000 £ beträgt;
i) jedes Porträt oder jeder andere Gegenstand, der aus einer Darstellung der Ähnlichkeit einer britischen historischen Persönlichkeit besteht oder diese enthält (anders als durch Fotografie und ohne eine Münze), deren Wert weniger als 10.000 £ beträgt;
j) jedes Kleidungsstück oder Schuhwerk oder jeder aus Textilien und Textilien hergestellte Artikel in der Länge oder dem Stück (mit Ausnahme von Teppichen oder Wandteppichen), deren Wert weniger als 12.000 £ beträgt;
k) einen Artikel, dessen Wert weniger als 65.000 Pfund Sterling beträgt, mit Ausnahme einer Beschreibung, die im Anhang angegeben ist;
l) Artikel, für die eine EU-Lizenz erteilt wurde;
m) Artikel, der sich im Vereinigten Königreich nach seiner Einfuhr ausschließlich zum Zwecke der Ausfuhr durch das Vereinigte Königreich befindet;
n) Artikel, die aus einem Land außerhalb der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden und sich nicht im freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union befinden. Dieser Unterabsatz gestattet nicht die Ausfuhr von
i) Gegenständen, die von den Kanalinseln oder einer anderen Gerichtsbarkeit, die sich im Zollgebiet der Europäischen Union befindet, aber außerhalb des Steuergebiets des Europäers in das Vereinigte Königreich eingeführt wurde Union oder ii) alle Artikel, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr im Rahmen einer befristeten Ausfuhrlizenz in das Vereinigte Königreich zurückgegeben wurden;
o) jeden Artikel, den der Secretary of State nach einer entsprechenden Empfehlung des Spoliation Advisory Panels zur Rücksendung an den Antragsteller genehmigt hat.


Bei Objekten, oberhalb dieser Alters- und Wertgrenzen bedarf es generell der Prüfung eines sog. Expert Adviser, ob es sich nach den Waverley-Kriterien um einen nationalen Schatz (national treasure) handelt. Die Ausfuhr von Kulturgütern ist aber erlaubt, wenn der Gegenstand zwar von ausreichender Bedeutung nach den sog. Waverley-Kriterien ist, es aber nach gesetzter Frist keinen potentiellen Käufer aus Großbritannien gibt, um das Objekt im Land zu halten.

Sanktionen

Nach Sec. 4 der Verordnung über die Ausfuhr von Kulturgütern (Kontrollverordnung), Export of Objects of Cultural Interest (Control) Order 2003 (S.I. 2003/2759)
macht sich strafbar, wer bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung falsche Angaben macht oder nach seiner Kenntnis falsche Unterlagen vorlegt.

Ein spezieller Straftatbestand im Gesetz über Vergehen beim Handel mit Kulturgut von 2003 (Dealing in Cultural Objects (Offences Act 2003) greift beim Handel mit makelbehafteten Kulturgütern. Als solche gelten hiernach Kulturgüter, die unter Verstoß gegen ein Verbot eines ausländischen Staates aus einem Gebäude oder Denkmal von historischem, architektonischem oder archäologischem Interesse entfernt oder ausgegraben worden sind.

Exportverantwortliche Stellen

Ansprechpartner ist das Arts Council, das 1946 von Royal Charter gegründet wurde, um Kunst und Kultur im ganzen Land zu fördern und weiterzuentwickeln. Es erteilt die Ausfuhrlizenzen im Auftrag des nach Sec. 9 Export control act zuständigen Secretary of State und gibt in dessen Vertretung die Guidance hierzu aus. Das Arts Council ist an mehreren Orten vertreten.

Export Licensing Unit
Arts Council England
Bloomsbury Street 21
WC1B 3HF London
Kontakt
Telefon: 020 7268 9606

Verfahren

Derzeit sind drei Arten von standardisierten Ausfuhrgenehmigungen möglich. Die ersten beiden nach britischem Recht für die innereuropäische Verbringung und die dritte nach den EU-Rechtsvorschriften für befristete Ausfuhren in Drittländer:

1. Die allgemeine offene Ausfuhrlizenz für Objekte von kulturellem Interesse nach den entsprechenden Kriterien (OGEL); Die OGEL kann die dauerhafte Ausfuhr von Gegenständen ermöglichen, deren Wert unterhalb der festgelegten finanziellen Schwellenwerte liegt, und erlaubt auch vorübergehende Ausfuhren (bis zu sechs Monaten) sowie die Wiederausfuhr. Sie kann auch die Ausfuhr eines Gegenstands von kulturellem Interesse (der ansonsten eine individuelle britische Lizenz erfordern würde) zulassen, wenn: (i) eine Genehmigung gemäß der EU-Verordnung bereits erteilt wurde; (ii) es wurde nicht in den freien Verkehr in der EU freigegeben; oder (iii) das Secretary of State seine Rückkehr genehmigt hat.
2. Die offene Individual-Exportlizenz (OIEL), richtet sich insbesondere an Institutionen für temporäre Leihgaben von spezifischen Objekten zwischen Institutionen im Rahmen von maximal drei Jahren.
3. Die spezifische offene Lizenz erfasst die zeitlich begrenzte Ausfuhr in Drittstaaten, welche üblicher Weise ausgestellt wird für Musikinstrumente oder Fahrzeuge zur wiederholten Ausfuhr für eine Verweildauer von sechs Monaten in einem Gesamtzeitraum von drei Jahren.

Liegt ein Objekt oberhalb der Alters- und Wertgrenzen für eine OGEL, bedarf es einer Individuellen Ausfuhrgenehmigung (Individual Export Licences). Diese erfordert eine Bewertung des Objekts durch einen Expert Adviser nach den sog. Waverley-Kriterien. Hiernach entscheidet das Reviewing Committee darüber, ob das Objekt als national treasure eingestuft werden kann und legt einen angemessenen Marktpreis fest. Das Secretary of State entscheidet auf dieser Grundlage, ob das Ausfuhrantragsverfahren ausgesetzt wird für eine Zeit von üblicherweise vier bis neun Monaten, in denen ein potentieller Käufer aus Großbritannien ein Angebot abgeben kann. Großbritannien hat ein Ankaufsrecht für bedeutsame Kulturgüter, um diese im Land zu behalten.

Dauer
variiert abhängig vom Genehmigungsverfahren, bis zu 9 Monaten bei der individuellen Ausfuhrgenehmigung
Kosten
nicht bekannt

Formulare

Export Licence Advice Sheet (Annex A)
Open licence form - motor vehicles
Open licence form - musical instruments

Weitere Informationen

Informationen auf der Homepage des Art Council UK
Information des Arts Council aus 2018 sowie Informationen des Ministeriums für Kultur, Medien und Sport über die Ausfuhr von Kulturgut aus 2015

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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