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Ireland

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Kein Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert
02.12.2021

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Nationale Rechtsgrundlagen

Das Gesetz über die nationalen Kultureinrichtungen, The National Cultural Institutions Act 1997, regelt die Ausfuhr von Kulturgütern.

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Der Kulturgutbegriff richtete sich nach Section 49 (1) des National Cultural Institutions Act.

Hierunter fallen

  • alle Dokumente (sofern nicht vollständig gedruckt) ab einem Alter von über 70 Jahren und die in der Ministerialverordnung festgesetzten Wertgrenzen übersteigen. Als Dokumente gelten u.a. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten und Pläne, Fotografien oder Filme;
  • in Irland gemalte oder seit 25 Jahren in Irland belegene Bilder ab einem Alter von über 25 Jahren sofern sie sich nicht im Eigentum des Malers befinden und die in der Ministerialverordnung festgesetzten Wertgrenzen übersteigen;
  • einzelne Objekte, die mit ministerieller Anordnung ebenfalls unter Schutz gestellt werden;
  • die in das nationale Register (gem. Section 48) eingetragenen Objekte;
  • archäologische Objekte und
  • in Irland hergestellte Objekte des Kunsthandwerkes (sog. Third Schedule) die über 70 Jahre alt sind und einen Wert von 35.000 £ übersteigen (Spielzeug, Spiele, Glaswaren, Gold- und Silberschmiedearbeiten, Möbel, optische, fotografische oder kinematische Apparate, Musikinstrumente, Uhren, Armbanduhren, Teile davon, Holzartikel, Getöpfertes und Keramik, Wandteppiche, Teppiche, Tapeten, Waffen, Kostüme, Antiquitäten).

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr der geschützten Kulturgüter ist grundsätzlich nach Section 49 des National Cultural Institutions Act verboten und steht unter Genehmigungsvorbehalt nach Section 50 des National Cultural Institutions Act.

Sanktionen

Der Straftatbestand nach den kulturgutschutzrechtlichen Regelungen gem. Sec. 49 (8) des National Cultural Institutions Act sieht eine Geldstrafe von bis zu 1.500 £ oder eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten oder beides vor und umfasst bei der illegalen Ausfuhr die Beschlagnahmung des Objektes.

Exportverantwortliche Stellen

Je nach Kategorie des Kulturgutes sind unterschiedliche Stellen für die Genehmigung der Ausfuhr verantwortlich. Das Department of Tourism, Culture, Arts, Gaeltacht, Sport and Media bietet generelle Informationen und eine Übersicht über die notwendigen Formulare.

· für Manuskripte:
Department of ManuscriptsThe National Library of Ireland
Kildare St
Dublin 2
Kontakt:
Telefon: + 353 (0) 1 6030227
· für Gemälde und Zeichnungen
The Registrar`s OfficeNational Gallery of Ireland
Merrion Square West
Dublin 2
Kontakt:
Telefon: + 353 (0)1 6633530 / 6633540
· für archäologischen Objekte
Licensing SectionNational Musem of Ireland
Kildare Street
Dublin 2
Kontakt:
Telefon: + 353 (0) 1 6777444

Weitere Informationen

Einen schnellen Überblick in englischer Sprache vermittelt folgende Handreichung „Export Licensing Procedures“ des Department of Tourism, Culture, Arts, Gaeltacht, Sport and Media.

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