kulturgutschutz deutschland

Iceland

Island

Vertragsstaat seit
09.11.2004
Zuletzt aktualisiert
30.10.2019

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Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Islands geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Einfuhr und Ausfuhr von Kulturgütern, Gesetz Nr. 105 aus 2001 vom 31. Mai 2001 (nur in isländischer Sprache) (Lög um flutning menningarveromaeta úr landi og um skil menningarveromaeta til annarra landa)

Hinweis: Dieser Gesetzestext ist weder in deutscher noch in englischer Übersetzung verfügbar. Zur ersten Orientierung bietet sich die Nutzung privater Online-Übersetzungsprogramme an. Bei diesen computergestützten Übersetzungsleistungen besteht allerdings keine Gewähr für die Genauigkeit, Korrektheit oder Verlässlichkeit der angebotenen Übersetzungen.

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Ausfuhrverbote

Art. 2 bestimmt, welche Kategorien von Gegenständen abhängig von ihrem Alter nicht ausgeführt werden dürfen. Art. 3 bestimmt für diese Kategorien teilweise Wertuntergrenzen.

Im Einzelnen dürfen nicht ausgeführt werden

  1. Altertümer, die älter als 100 Jahre sind,
  2. Teile von künstlerischen, historischen oder religiösen Denkmälern, die älter als 100 Jahre sind,
  3. a. Gemälde und handgefertigte Bilder mit Ausnahme der unter Nummer 3 Buchstabe b genannten aus jedem Material, wenn sie älter als 50 Jahre, nicht im Besitz ihrer Urheber sind und ihr Wert mindestens 11.500.000 ISK beträgt.
    b. Aquarelle, Wandbilder und Pastelle, die älter als 50 Jahre sind, nicht im Besitz ihrer Urheber sind und ihr Wert mindestens 2.300.000 ISK beträgt.
  4. Mosaikarbeiten aus jeglichem Material und vollständig handgefertigt, die nicht unter die Positionen 1 oder 2 fallen sowie Zeichnungen jeglichem Materials sofern handgefertigt, die älter als 50 Jahre und nicht im Besitz ihrer Urheber sind, sofern diese Gegenstände ein Wert von 1.100.000 ISK haben.
  5. Orignialdrucke, Siebdrucke und Lithographien mit den dazugehörigen Platten und Prototypen, wenn die Werke älter als 50 Jahre sind und nicht im Besitz ihrer Urheber befinden, sofern diese Gegenstände ein Wert von 1.100.000 ISK haben.
  6. Originale Skulpturen oder Statuen und ihre Nachbildungen, die in
    gleicher Methode wie das Original hergestellt wurden, älter als 50 Jahre und nicht im Besitz ihrer Urheber sind, sofern sie nicht unter Punkt 1 fallen und sofern diese Gegenstände ein Wert von 3.800.000 ISK haben.
  7. Fotografien und Filme sowie Filme oder Platten davon, sofern sie älter als 50 Jahre, nicht im Besitz der Urheber sind und sofern diese Gegenstände ein Wert von 1.100.000 ISK haben.
  8. Vor 1500 gedruckte Bücher (Wiegendruck) sowie Manuskripte, einschließlich Karten und Sprachdateien, einzeln oder als Sammlung, die älter als 50 Jahre und nicht im Besitz ihrer Autoren sind.
  9. Andere Bücher, die älter als 100 Jahre sind, einzeln oder als Sammlung und sofern sie einen Wert von 3.800.000 ISK haben.
  10. Gedruckte Karten, die älter als 200 Jahre sind, sofern sie einen Wert von 1.100.000 ISK haben.
  11. Archive und Teile davon, aus Materialien, die älter als 50 Jahre sind.
  12. Zoologische, botanische, mineralogische oder biologische Sammlungen und Museumsstücke und Sammlungen, die Wert für Geschichte, Fossilienkunde Ethnologie und Mythologie haben und sofern sie ein Wert von 3.800.000 ISK haben.
  13. Transportmittel, die älter als 75 Jahre sind und einen Wert von 3.800.000 ISK haben.
  14. Andere Kulturgüter, die älter als 50 Jahre sind und einen Wert von 3.800.000 ISK haben.


    Bei Zweifeln über das Alter ist der Museumsrat oder das Isländische Institut für Naturkunde verantwortlich.

Sanktionen

Die illegale Ausfuhr von Kulturgut ist gem. Art. 11 strafbar. Der Strafrahmen richtet sich nach § 177 des isländischen Strafgesetzbuches.

Verfahren

Der Museumsrat gewährt nach einem Museumsgesetz die förmliche Genehmigung zur Ausfuhr. Bei naturkundlichen Objekten wird diese vom Isländische Institut für Naturkunde erteilt.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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