kulturgutschutz deutschland

Kosovo

Kein Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert
11.07.2019

Konsularischer Kontakt

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Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten des Kosovo geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Kulturgutschutzgesetz, Gesetz Nr. 02/L-88 (Cultural Heritage Law, Law No. 02/L-88)

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Kulturgut umfasst nach Art. 2 das architektonische, archäologische, das bewegliche und das spirituelle Kulturerbe. Das bewegliche Kulturerbe umfasst Objekte, die Ausdruck oder Beweis menschlicher Kreativität sind oder einer natürlichen Entwicklung sind, die von historischer, archäologischer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder spiritueller Bedeutung ist.

Art. 9.1. konkretisiert diese als

  • Gegenstände oder Teile von Gegenständen, die bei archäologischen Ausgrabungen oder zufälligen Entdeckungen gefunden wurden,
  • Manuskripte, religiöse und zivile Dokumente, Bücher, Veröffentlichungen von historischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedeutung,
  • ethnografische Objekte,
  • Objekte, integraler Bestandteil ständiger Sammlungen von Museen und Galerien,
  • Gegenstände im Zusammenhang mit religiöser Verehrung,
  • Gegenstände, die sich auf wichtige historische Ereignisse und das Leben historischer Persönlichkeiten beziehen,
  • künstlerische Kreationen aller Art und Gattungen wie Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen usw.
  • Originaldrucke, Poster und Fotografien,
  • angewandte Kunst aus Materialien wie Glas, Keramik, Metall, Holz, Stoff und Papier usw .;
  • Anthologische Werke der angewandten Kunst, des Designs und moderner Objekte in der Serienproduktion von besonderer künstlerischer oder historischer Bedeutung.
  • alte Möbel,
  • Wandteppiche, Kleidung und Musikinstrumente,
  • Objekte mit historischem Charakter im Zusammenhang mit der Entwicklung von Wissenschaft und Technologie,
  • andere Gegenstände von historischer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder kultureller Bedeutung,
  • numismatische Objekte, Medaillons und philatelistische Sammlungen, Archivdokumente, einschließlich Filmmaterial, Ton-, Foto- und Videomaterial.

Kulturgüter werden zeitweilig oder dauerhaft vom Kosovo Council for the Cultural Heritage  unter Schutz gestellt durch Aufnahme in die öffentliche Kulturerbeliste „List oft he Cultural Heritage“ (Art.3, 4). Grundsätzlich bleiben diese Güter handelsfähig. Der Staat hat aber ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Güter im öffentlichen Eigentum dürfen nicht veräußert werden (Art. Art. 9.27).

Sonderregelungen bestehen für archäologische Güter und Fundstücke (Art. 7).

Ausfuhrverbote

Nach Art. 9.31. bedarf die Ausfuhr bewegliche Kulturgüter des Kosovo einer Ausfuhrgenehmigung.

Sanktionen

Jede Zuwiderhandlung gegen das Kulturgutschutzrecht wird mit einer Geldstrafe von 1 000 bis 500 000 € geahndet. Die Illegale Ausfuhr stellt nach Art. 11.2 eine Straftat dar und wird nach Art. 290 Abs. 1,2,3 des Strafgesetzbuches geahndet.

Exportverantwortliche Stellen

Kontakt:

Minister responsible for Cultural Heritage

Verfahren

Dauer
keine Informationen
Kosten
keine Informationen

Weitere Informationen

Kosovo ist im Aufbau einer Kulturgutschutzstrategie begriffen.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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