kulturgutschutz deutschland

Kroatien

Vertragsstaat seit
06.07.1992
Zuletzt aktualisiert
08.03.2022

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Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Südosteuropa.

Nationale Rechtsgrundlagen

Die grundlegenden Regelungen zum Kulturgutschutz in Kroatien sind:

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor.

Generell wird für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Ausfuhr in Drittstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt.

Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Generell umfasst der Kulturgutschutz die in Art. 8 des Gesetzes aufgelisteten Objekte.

Hierzu zählen

  • Sammlungen in Kultureinrichtungen, kirchliche Inventare,
  • Archive, Aufnahmen, Dokumente, Briefe und Manuskripte,
  • Filme,
  • archäologische Funde,
  • anthologische Kunstwerke und angewandte Künste und Design,
  • ethnographische Objekte,
  • alte und seltene Bücher, Geld, Sicherheiten, Postwertzeichen und andere Publikationen,
  • Dokumentationen zu kulturellen Objekten und Bühnenwerke und -Skizzen, Kostüme und anderes sowie
  • Nutzgegenstände wie Möbel, Waffen, Transportmittel und Objekte, die die technische und wissenschaftliche Entwicklung bezeugen.

In Bezug auf die temporären Ausfuhrgenehmigungen gilt allerdings die der europäischen Vorgaben angepasste Tabelle im Annex der Ordinance on the conditions for issuing licences for the export and movement of cultural goods from the Republic of Croatia (Official Gazette 141/06).

Ausfuhrverbote

Nach Art. 67 Act on the Protection and Preservation of Cultural Goods (Official Gazette 69/99) besteht ein Ausfuhrverbot für kulturelle Objekte. Diese Regelung bezieht sich nicht auf alle Objekte nach Art. 8, sondern auf solche nach Art. 69a des Änderungsgesetz (Official Gazette 151/03). Also besteht ein Ausfuhrverbot für kulturelle Objekte zumeist mit bestimmten Altersgrenzen. So liegt die Altersgrenze für gedruckte Landkarten z.B. bei mindestens 200 Jahren.

Nach Art. 68 in Verbindung mit der Ordinance on the conditions for issuing licences for the export and movement of cultural goods from the Republic of Croatia (Official Gazette 141/06) ist nur die zeitweilige Ausfuhr für Ausstellungszwecke, Expertisen, Schutzmaßnahmen und Restaurierungen mit Genehmigung möglich. Hierzu zählen auch die "Specific open Licence" und die "Open licence".

Es bedarf in Kroatien bereits einer Genehmigung, Repliken anzufertigen gem. Art. 66.

Zudem dürfen nur kulturelle Objekte mit entsprechender fremdstaatlicher Ausfuhrgenehmigung eingeführt werden (Einfuhrverbot gem. Art. 70).

Sanktionen

Nach Art. 115 Ziff. 9 macht sich strafbar, wer ein kulturelles Objekt außer Landes bringt ohne eine entsprechende Genehmigung der zuständigen staatlichen Stelle. Der Strafrahmen der Geldstrafe liegt zwischen 50.000 und 500.000 HRK.

Exportverantwortliche Stellen

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der „Ordinance on the conditions for issuing licences for the export and movement of cultural goods from the Republic of Croatia (Official Gazette 141/06)“ sind die für die Ausfuhrgenehmigung zuständigen Stellen die jeweiligen
„conservation departements“, in deren Bezirk das Kulturgut belegen ist (Liste der sog. Conservation Departments).

Formulare

Die Bindung an Standardformulare für die zeitweilige Ausfuhr in den Binnenmarkt und in Drittstaaten wird in Art. 25 ff. der Ordinance on the conditions for issuing licences for the export and movement of cultural goods from the Republic of Croatia (Official Gazette 141/06) geregelt.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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