kulturgutschutz deutschland

Latvia

Lettland

Vertragsstaat seit
21.01.2019
Zuletzt aktualisiert
07.11.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Lettlands geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Kabinettsbeschluss Nr. 8 zur Ausfuhr von Kunstwerken und Antiken aus Lettland und zur Einfuhr

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor.

Generell wird für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Ausfuhr in Drittstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt.

Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Geregelt sind nach Annex 1 der Cabinet Regulation No. 8 vom 7. Januar 2003 Objektkategorien, für welche abhängig von Wert und Alter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist:

  • Archäologische Objekte von mindestens 100 Jahren (wertunabhängig)
  • Mindestens 100 Jahre alte Fragmente von kulturellen Objekten von künstlerischen, historischen oder religiösen Monumenten (wertunabhängig)
  • Mindestens 50 Jahre alte handgemachte Malerei und Zeichnung von einem Wert von mindestens 300 lati
  • Mindestens 50 Jahre alte Mosaike von einem Wert von mindestens 300 lati
  • Mindestens 50 Jahre alte Inschriften, Drucke, Serigraphien, Lithographien mit den Druckplatten von einem Wert von mindestens 300 lati
  • Mindestens 50 Jahre alte Originalskulpturen und Plastiken von einem Wert von mindestens 300 lati
  • Mindestens 50 Jahre alte Fotografien, Filme und Negative von einem Wert von mindestens 300 lati
  • Mindestens 50 Jahre alte Wiegendrucke und Manuskripte, geographische Karten und Partituren (wertunabhängig)
  • Mindestens 100 Jahre alte Bücher von einem Wert von mindestens 300 lati
  • Mindestens 200 Jahre alte gedruckte geografische Karten von einem Wert von mindestens 300 lati
  • Mindestens 50 Jahre alte Archive (wertunabhängig)
  • Sammlungen von zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Objekten von einem Wert von mindestens 300 lati
  • Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnologischem und numismatischen Wert von einem Wert von mindestens 300 lati
  • Mindestens 75 Jahre alte Transportmittel von einem Wert von mindestens 300 lati
  • Sonstige Antiquitäten zwischen 50 und 100 Jahren Alter und einem Wert von mindestens 300 lati (Spielzeug und Spiele, Glas, Gold- und Silberschmiedearbeiten, Möbel, optische, fotografische und kinematografische Apparate), Musikinstrumente, Uhren, Holzobjekte, Keramik, Wandteppiche, Tapeten, Waffen
  • Sonstige Antiquitäten von mindestens 100 Jahren Alter und einem Wert von mindestens 300 lati

Ausfuhrverbote

Es besteht ein Genehmigungsvorbehalt. Welches Kulturgut einer Ausfuhrgenehmigung bedarf, richtet sich nach Annex 1 der Cabinet Regulation No. 8 vom 7. Januar 2003.

Sanktionen

Keine Informationen hierzu.

Exportverantwortliche Stellen

Inspection for Hertitage Protection unter der Aufsicht des Kulturministers.

Verfahren

Der Antragssteller hat das ausgefüllte Antragsformular mit einer Farbfotografie mit zwei Abzügen einzureichen, die nicht älter als 10 Jahre ist und ein Format nicht unter 8x12 und nicht über 10x15 cm besitzt. Bei Antragsstellung hat er das Objekt vorzuzeigen. Bei mehreren Objekten bedarf es entsprechender Anträge. Für die Bewertung kann ein Expertengremium befragt werden, dessen Zusammensetzung Aufgabe des Kulturministers. Die Ausfuhrgenehmigung enthält die laufende Nummer, das Ausstellungsdatum. Die Ausfuhrgenehmigung ist bis zu 12 Monate gültig.

Dauer
15 Tage nach Antragsstellung soll (mit Ausnahmen) eine Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung erfolgen oder es müssen in diesem Zeitraum fehlende Dokumente eingefordert werden.
Kosten
Die Verfahrenskosten werden von der Inspektion festgelegt und von Kulturminister genehmigt.

Formulare

Das Antragsformular steht in Annex 2 der Cabinet Regulation No. 8 vom 7. Januar 2003.

Kabinettsbeschluss Nr. 8 zur Ausfuhr von Kunstwerken und Antiken aus Lettland und zur Einfuhr

Weitere Informationen

Im Katalog der gefährdeten lettischen archäologischen Artefakte (in englischer Sprache) sind diverse Ansprechpartner, u.a. die o.g. exportverantwortlichen Stellen genannt.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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