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Liechtenstein

Liechtenstein

Kein Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert
31.07.2017

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Kurzüberblick


Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 9. Juni 2016 über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KKG)

Daneben anwendbar ist das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter, das der Durchführung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXVIII) dient. Es wird ergänzt durch die Verordnung vom 13. Juli 1999 zum Gesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter

Vor Inkrafttreten des Gesetzes galten in Liechtenstein aufgrund des mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Zollvertrags (LGBl. 1923 Nr. 24) schweizerische Gesetzesbestimmungen zum Kulturgut, die in Liechtenstein kundgemacht wurden (zuletzt LGBl. 2016 Nr. 187).

Liechtenstein ist kein UNESCO-Vertragsstaat.

Die von Liechtenstein ratifizierten Konventionen sind in Art. 1 des Kulturgütergesetzes Liechtenstein aufgeführt. Liechtenstein hat als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Europäische Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXVIII) in nationales Recht umgesetzt.

Liechtenstein ist mit der Schweiz in einer Zollunion verbunden.

Zugang zu weiteren nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Kulturgüter im Sinne des Gesetzes sind gem. Art. 3 Abs. 1 a)

bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, denen aus religiösen und weltlichen Gründen ein archäologischer, geschichtlicher, künstlerischer, architektonischer, wissenschaftlicher, sozialer, technischer oder sonstiger kultureller Wert zukommt.

Nach Abs. 1 b) gelten als "bewegliche Kulturgüter"

  1. Kunstwerke, Gebrauchsgegenstände, Musikinstrumente, Urkunden, Manuskripte, Bücher, Träger von Schriften, wissenschaftliche Sammlungen und Sammlungen von Büchern und Archivalien, Bilder und andere Daten, Drucke, Münzen, Siegel, archäologische Objekte und dergleichen;
    und
  2. Sammlungen, die sich aus mehreren einzelnen beweglichen Kulturgütern zusammensetzen.

In Art. 3 Abs. 1 h) werden archäologische und baugeschichtliche Kulturgüter konkretisiert.
„Kulturgütern, die zum kulturellen Erbe Liechtensteins gehören“ sind gem. Art. 3 Abs. 1 d) solche, die

  1. durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Landesangehörigen des Fürstentums Liechtenstein entstanden sind;
  2. im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein geschaffen wurden oder
  3. im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gefunden wurden.

    Ansonsten unterscheidet das Gesetz registrierte Kulturgüter gem. Art. 31 und unter Schutz gestellte Kulturgüter gem. Art. 40.

Generelle Alters- und Wertgrenzen werden in der Anhand der Verordnung vom 13. Juli 1999 zum Gesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter aufgeführt.

Ausfuhrverbote

Es besteht kein generelles Ausfuhrverbot.

Kulturgüter, die gem. Art. 28 Abs. 1 im Eigentum des Landes oder einer selbständigen oder unselbständigen Körperschaft, Anstalt, oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Regierung veräußert werden. Ansonsten gelten sie als unveräußerlich.

Für registrierte Kulturgüter im Privateigentum ist der Eigentümer im Fall des Eigentumswechsel und/oder der Verbringung ins Ausland gem. Art. 35 Abs. 2 f) verpflichtet, dies 14 Tage im Voraus dem Amt für Kultur unverzüglich zu melden. Das Amt für Kultur erteilt gem. Art. 42 Abs. 1 eine entsprechende Genehmigung. Im Falle eines gem. Art. 40 unter Schutz gestellten Kulturgutes ist der Eigentümer verpflichtet, einen beabsichtigten Verkauf unverzüglich zu melden und es besteht beim Eigentumswechsel ein staatliches Vorkaufrecht (Art. 44).

Sanktionen

Strafbestimmungen sind in Art. 68 geregelt. Die illegale Ausfuhr eines registrierten oder unter Schutz gestellten Kulturgutes kann gem. Art 68 Abs. 1 c ) mit einer Busse von 50000 Franken oder mit einer Ersatzfreiheitstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft werden.

Exportverantwortliche Stellen

Organigramm

Amt für Kultur (AKU)
Peter-Kaiser-Platz  2
Postfach 684
9490 Vaduz
Liechtenstein
Kontakt
Telefon: 0423 236 63 40
Fax: 0423 236 63 59

Verfahren

Dauer
Der Antrag zur Ausfuhr (ebenso wie der der Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse) eines registrierten Kulturgutes in Privateigentum ist vom Eigentümer mindestens vier Wochen vor der Ausfuhr zu stellen.
Kosten
Keine Informationen.

Weitere Informationen

Beim Amt für Kultur, Vaduz,

Bei Zollfragen:

Zollkreisdirektionen der Schweiz (auf Grund der bestehenden Zollunion mit der Schweiz)

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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