kulturgutschutz deutschland

Lithuania

Litauen

Vertragsstaat seit
27.07.1998
Zuletzt aktualisiert
11.11.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen, wobei unklar ist, ob die Regelungen aktuell sind, wie sie angewandt werden und ob das Verfahren erheblich durch Verordnungen etc. modifiziert wird. Auch die strafrechtlichen Regelungen sind nicht hinreichend bekannt. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Litauens geprüft ist.

Nationale Rechtsgrundlagen

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor.

Generell wird für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Ausfuhr in Drittstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt.

Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Als Antike definiert Art. 2 alle beweglichen materiellen Schöpfungen und sonstigen beweglichen Gegenstände oder Teile davon, die aus der Tätigkeit einer Person stammen und vor 50 Jahren und früher geschaffen wurden.

Als bewegliches kulturelles Eigentum definiert Art. 2 materielle Schöpfungen und andere Gegenstände, die aufgrund ihrer Bedarfs und Beschaffenheit beweglich sind, einen kulturellen Wert haben und in den staatlichen Inventaren aufgeführt sind.

Ein kulturelles Objekt ist ein antikes Objekt, ein bewegliches Kulturgut oder ein anderes bewegliches Objekt mit kulturellem Wert.

Nach Art. 3 sind kulturelle Objekte alle

1) archäologischen Funde;
2) materielle Beispiele der ethnischen Kultur;
3) die beweglichen Gegenstände im Zusammenhang mit den wichtigsten historischen Ereignissen, der Geschichte der Gesellschaft, der Kultur, des Krieges, des Sports und der Religionen sowie dem Leben bedeutender Personen;
4) Schusswaffen und andere Waffen;
5) Werke der schönen und angewandten Künste;
6) Musikinstrumente;
7) Manuskripte und Inkunabeln, Karten und Partituren, Bücher und andere Veröffentlichungen;
8) bewegliche Gegenstände mit numismatischem, siegelkundklichem, heraldischem oder ordenskundlichem oder wehrtechnischem Wert, Orden und Medaillen;
9) bewegliche Gegenstände, die die Geschichte der Wissenschaft, Technik und Technologie darstellen;
10) Sammlungen, Auswahl, Sets oder andere Objekte als Ganzes, ungeachtet des Wertes oder der Art einzelner Teile; Sammlungen von paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Interesse;
11) Teile von künstlerischen, historischen oder religiösen Gegenständen;
12) Fotografien, Filme und Negative davon;
13) die auf einer beliebigen Basis erstellten Dokumente;
14) Antiquitäten.

Das litauische Recht sieht die Registrierung von Kulturgut nach Art. 5 in dem staatlichen Inventar der Museen und Bibliotheken, dem Inventar des National Documentary Fund und im Register of Movable Cultural Property vor. In letzteren werden kulturelle Objekte in Privateigentum eingetragen.

Ausfuhrverbote

Bereits für den Handel mit Antiken bedarf es einer Lizenz nach Art. 13.

Die Ausfuhr von beweglichem, kulturellem Eigentum und von Antiken richtet sich nach Art. 14. Hiernach bedarf ein gelistetes bewegliches kulturelles Eigentum und Antiken einer Ausfuhrgenehmigung (Licence). Das litauische Recht übernimmt in der Resolution No 1424 im Wesentlichen die Objektkategorien und Altersgrenzen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1). Wertgrenzen sind aber nicht vorgesehen.

Kulturelle Gegenstände, die im Register of Movable Cultural Property stehen oder zu einem Museum oder einer Bibliothek gehören, können nicht dauerhaft ausgeführt werden, sondern maximal bis zu einer Dauer von drei Jahren. Im Rahmen von kulturellem Austausch kann die Ausfuhr mit entsprechender vertraglicher Dokumentation auch dauerhaft sein.

Exportverantwortliche Stellen

Abteilung für den Schutz des Kulturerbes (Ministerium für Kultur)

Department of Cultural Heritage (Ministry of Culture)

Department of cultural heritage under the ministry of culture
SUBDIVISION FOR EXPORT OF CULTURAL VALUES ABROAD
-
Kontakt

Verfahren

Eine Lizenz erteilt die Abteilung für den Schutz des Kulturerbes (Department of Cultural Heritage) anhand der Regelung Resolution No 1424 vom 9.11.2004, die die Litauische Regierung hierzu gemäß der Verordnungsermächtigung erlassen hat.

Ziff. 10 der Resolution No 1424 regelt die formalen Voraussetzungen des Ausfuhrantrags.

Die endgültige Ausfuhrgenehmigung wird nicht erteilt, wenn die Ausfuhr der Antike nach Wertung des Rates für die Ausfuhr von beweglichem kulturellen Eigentum (Council for the Export of Cultural Property) zu einer Verarmung des Kulturellen Erbes Litauen führen wurde. Dann wird das Objekt in das o.g. Register eingetragen.

Dies wird näher ausgeführt in Ziff. 14 der Resolution No 1424. Hiernach wird eine Genehmigung erteilt, wenn der Rat keine Gründe wissenschaftlicher, künstlerischer oder kultureller Art sieht, die den Verbleib im Staat erfordern. Eine Ausfuhr wird nach Ziff. 15 nicht erteilt, wenn das antike Objekt

  1. selten ist oder droht selten zu werden,
  2. besonders repräsentativ für das nationale Kulturerbe ist,
  3. eng mit dem wertvollen kulturellen Umfeld verbunden ist,
  4. sich auf angesehene Personen oder historische Ereignisse des Staates bezieht,
  5. aus anderen wichtigen Gründen nicht ausgeführt werden darf.

Diese Vorgaben werden wiederum nach Ziff. 16 eingeschränkt, wenn

  1. das antike Objekt ein Haushaltsgegenstand der Person ist, die ins Ausland zieht;
  2. die im Ausland lebende Person das für den Export bestimmte antike Objekt geerbt hat oder das antike Objekt ihr nach der Eigentumsabwicklung übertragen wurde.
Dauer
15 Werktage ab Antragsstellung; eine Verlängerung auf 30 Werktage ist möglich

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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