kulturgutschutz deutschland

Luxemburg

Vertragsstaat seit
03.02.2015
Zuletzt aktualisiert
24.06.2022

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Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe, in Kraft getreten am 3. März 2022 (Loi du 25 février 2022 relative au patrimoine culturel)

Gesetz zur Ausfuhrkontrolle (und weiterer Regelungsgehalte, vgl. französischsprachigen Titel) vom 27. Juni 2018 (veröffentlicht im Amtsblatt (Mémorial) A Nr. 603 vom 20. Juli 2018)

Gesetz vom 18. Juli 1983 zur Bewahrung und zum Schutz von Nationalen Orten und Nationalmonumenten (Loi du 18 juillet 1983 concernant la conservation et la protection des sites et monuments nationaux)

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor.

Generell wird für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Ausfuhr in Drittstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt.

Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Das luxemburgische Recht orientiert sich an Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und wurde jüngst mit in Kraft treten des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe reformiert.

Als Kulturgüter („biens culturels“) gelten gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe diejenigen, welche aus religiösen oder profanen Gründen von Bedeutung für die Archäologie, die Vorgeschichte, die Geschichte, die Literatur, die Kunst oder die Wissenschaft sind und zu einer der in Artikel 1 genannten Kategorien gehören.

Kulturgüter, deren Schutz und Erhaltung aus historischer, archäologischer, architektonischer, künstlerischer, handwerklicher, paläontologischer, mineralogischer, geologischer, wissenschaftlicher, sozialer, technischer, einheimischer, städtebaulicher, industrieller, natürlicher, landschaftsbaulicher, religiöser, militärischer, politischer oder ethnologischer Sicht von nationalem öffentlichem Interesse sind, können als nationales Kulturerbe („patrimoine culturel national“) klassifiziert werden.

Als öffentliche Sammlungen („collections publiques“) gelten die Kulturgüter, welche dem Staat, den staatlichen Kulturinstituten im Sinne des nun durch das Gesetz vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe abgeänderten Gesetzes vom 25. Juni 2004 über die Neuordnung der staatlichen Kulturinstitute, den öffentlich-rechtlichen kulturellen Einrichtungen, sowie der Stiftung Musée d’Art moderne Grand-Duc Jean gehören.

Eine Liste der als nationales Kulturerbe geschützten Kulturgüter wird auf einer Online-Plattform sowie alle 3 Jahre im Amtsblatt des Großherzogtum Luxemburg („Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg“) veröffentlicht.

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr von Kulturgüter, welche als nationales Kulturerbe klassifiziert sind, ist gemäß Artikel 51, Abschnitt 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe verboten.

Kulturgüter, welche als nationales Kulturerbe klassifiziert sind, können nur vorübergehend zum Zweck der Begutachtung, Forschung, Restaurierung, Ausstellung oder temporären Leihgabe mit Ausfuhrgenehmigung („autorisation de sortie temporaire“) und obligatorischem Rückgabetermin ausgeführt werden. Das Kulturministerium kann zudem Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wird, festlegen, um die Unversehrtheit und die Rückkehr des Kulturguts zu gewährleisten, Art. 70 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe.

Bei Kulturgüter, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern aufgeführt sind, bedarf es für die (vorübergehende oder endgültige) Ausfuhr aus der Europäischen Union einer Ausfuhrgenehmigung („autorisation d’exportation“). Diese Genehmigungen sind in der gesamten Europäischen Union gültig.

 Bei endgültiger Ausfuhr im Binnenmarkt ist gemäß Art. 71 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe eine Genehmigung des Kulturministeriums („certificat de transfert définitif“) ebenfalls für die Ausfuhr von Kulturgütern erforderlich, die:

Zwecks Bestimmung der Alters- und Wertgrenzen nimmt das luxemburgische Recht die Kategorien der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern im Wesentlichen auf.

Sanktionen

Gemäß Art. 117 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe werden folgende Verstöße mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 1.000.000 € bestraft: 

  • endgültige Ausfuhr eines Kulturguts, welches als nationales Kulturerbe („patrimoine culturel national“) geschützt ist,
  • endgültige Ausfuhr im Binnenmarkt (in ein anderes Land der Europäischen Union) eines Kulturguts, welches einer der in Art. 44 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe genannten Objektkategorien entspricht und die in Anhang I des Gesetzes vorgesehenen Alters- und Wertgrenzen überschreitet, ohne über eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung („certificat de transfert définitif“) zu verfügen,
  • endgültige Ausfuhr in einen Drittstaat eines Kulturguts, welches einer Kategorie in Anhang I A. der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern entspricht und die für diese Kategorie erforderliche Alters- und Wertgrenze (Anhang I B.) überschreitet, ohne über eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung („autorisation d‘exportation“) zu verfügen. 

Der Versuch der oben aufgeführten Straftaten wird mit einer Geldstrafe zwischen 251 und 500.000 € belegt. Im Fall einer Wiederholungstat kann die Strafe verschärft werden.

Eine Verschärfung des Strafmaßes ist ebenfalls vorgesehen, wenn der Täter die Straftat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begeht oder wenn die betroffenen Kulturgüter als nationales Kulturerbe klassifiziert sind, Art. 118 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe.

In diesem Fall wird die Straftat mit einer Freiheitsstrafe zwischen 8 Tagen und 6 Monaten und/oder einer Geldstrafe zwischen 500 und 1.000.000 € geahndet.

Exportverantwortliche Stellen

Die Bewilligungen zur Ausfuhr von Kulturgut sind beim Kulturministerium zu beantragen.

Informationen in deutscher Sprache

Kulturministerium
4, Boulevard F-D Roosevelt
L-2450 Luxemburg
Kontakt:
Telefon: (+352) 247 86 600
Fax: (+352) 29 21 86 / 40 24 27

Formulare

Ausfuhrformulare sind auf der öffentlichen Website verfügbar.

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