kulturgutschutz deutschland

Malta

Kein Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert
09.04.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlage für den Kulturgutschutz auf Malta ist der Cultural Heritage Act 2002 (CAP 445). Vorgängerregelung war der Antiquities Act aus 1992.
Das Gesetz ist in Maltesisch und Englisch in der Government Gazette veröffentlicht.

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Malta ist kein Vertragsstaat des UNESCO-Abkommens 1970.

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Der Kulturgutbegriff ist in Art. 2 des Cultural Heritage Act geregelt. Kulturelles Erbe meint hiernach

bewegliche oder unbewegliche Objekte von künstlerischer, architektonischer, historischer, archäologischer, ethnologischer, paläontologischer und geologischer Bedeutung und umfasst die Informationen oder Daten hierzu, unabhängig davon, ob diese Malta oder einen anderen Staat betreffen. Der Begriff umfasst archäologische, paläontologische oder geologische Orte und Erdschichten, Landschaften, Gebäudegruppen sowie wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen, Manuskripte, Bücher, veröffentlichtes Material, Archive, Audio-visuelles Material und Reproduktionen, Sammlungen von historischem Wert, immaterielle Güter, Umfassende Künste, Traditionen, Brauchtum, Fähigkeiten, die in den darstellenden und angewandten Künsten genutzt werden sowie im Handwerk, und andere Güter von historischem, künstlerischem oder ethnographischem Wert.

Nach Art. 3 gilt ein Objekt erst als Teil des kulturellen Erbes, wenn es sich seit mindestens 50 Jahren in Malta oder den maltesischen Gewässern befindet oder wenn es schützenswert ist als Objekt von kulturellem, künstlerischem, historischem, ethnographischem, wissenschaftlichem oder industriellem Wert, auch wenn es zeitgenössisch ist.

Kulturelles Eigentum des Staates oder staatlicher Einrichtungen, der katholischen Kirche und anderer Glaubensgemeinschaften, der Stiftungen mit Sitz in Malta und das kulturelle Eigentum natürlicher und juristischer Personen, sofern es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ist im Register „National Inventory of Cultural property oft he Maltese Islands“ veröffentlicht. Einsehbar ist es über das "Cultural Heritage Inventory Managament System".

Ausfuhrverbote

Art. 41 regelt ein Ausfuhrverbot ohne eine entsprechende schriftliche Genehmigung des Superintendenten und einer Export-Zollabgabe.

Ausnahme von der Abgabepflicht ist die zeitweilige Ausfuhr zu Ausstellungs- Restaurations- oder Studienzwecken gem. Art. 41 Abs. 3.

Es besteht ein staatliches Vorkaufsrecht gem. Art. 40 im Falle des Verkaufs, der Ausfuhr, etc., welches nicht später als zwei Monate nach Kenntnis staatlicherseits ausgeübt werden kann.

Sanktionen

Spezifische Straftatbestände sind in Art. 53 des Cultural Heritage Act geregelt.

Hiernach wird u.a. die illegale Ausfuhr mit einer Geldstrafe nicht unter 1164,69 € und bis zu 116,468,67 € oder mit einer Freiheitstrafe nicht über sechs Jahre oder mit beidem bestraft. Derjenige, der das Kulturgut erhält oder annimmt, obwohl er weiß, dass dies illegal aus Malta oder einem anderen Staat ausgeführt wurde, ist gleichermaßen strafbar (Art. 53 Abs. 1 (e)).

Exportverantwortliche Stellen

Kontaktformular der für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Superintendence of Cultural Heritage.

The Superintendence of Cultural Heritage
St. Christopher Street 173
Valletta
Malta

Verfahren

Dauer
Ein Tag für normale Anträge, bei außergewöhnlichen Fällen kann die Bearbeitungsdauer auch gut einen Monat in Anspruch nehmen.
Kosten
Die Ausfuhrgenehmigung selbst ist kostenlos, allerdings wird eine Gebühr in Höhe von 5 % erhoben für die Expertenbewertung durch Untersuchungen und Prüfungen.

Formulare

Download Declaration Form

Die Ausfuhrformulare befinden sich hier zum Download.

Weitere Informationen

Ein Überblick über das Kulturelle Erbe Maltas findet sich auf der Webseite der Superintendence of Cultural Heritage.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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