kulturgutschutz deutschland

Republik Nordmazedonien

Vertragsstaat seit
30.04.1997
Zuletzt aktualisiert
08.03.2022

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Republik Nordmazedoniens geprüft wurde.

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Südosteuropa.

Nationale Rechtsgrundlagen


Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes aus 2005 (LAW ON PROTECTION OF CULTURAL HERITAGE)

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Bewegliches Kulturgut wird in den Art. 15 ff. Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes aus 2005 definiert und umfasst

  • archäologische (bewegliche Befunde jeglicher Art oder Material,
    aus dem Boden oder aus dem Wasser),
  • ethnologische Stücke (die die Lebensweise, Aktivitäten, Gewohnheiten, Rituale, Überzeugungen, Ideen und Kreationen, und Veränderungen in der materiellen und immateriellen Kultur der mazedonischen Nation bezeugen),
  • historische Stücke (im Zusammenhang mit bedeutenden historischen Ereignissen oder Aktivitäten von Organisationen, Institutionen und Vereinigungen, staatlichen Einrichtungen oder mit dem Leben und
    Werk von Persönlichkeiten, einschließlich Antiquitäten die älter als 50 Jahre sind, sowie die obligatorische Probe des Staatsgeldes),
  • technische Stücke (wie Maschinen, Werk- und Fahrzeuge, sofern Zeugnis einer bedeutenden Phase des Fortschritts),
  • Kunstwerke (Gemälde und Zeichnungen außer Industriedesign und
    von Hand verzierte Industrieprodukte, originale Skulpturen, künstlerische Kompositionen und Assemblagen, Originalstiche, Kupferstiche, Lithographien und andere Drucke, Originalplakate und
    Fotografien als Werke der angewandten Kunst)
    (2) Als Kunstgegenstände gelten auch Skulpturen, Gemälde und Werke der angewandten Kunst
    anders als in Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes, die dauerhaft von der
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    unbewegliche Werke, wenn sie aus Gründen des Allgemeininteresses in einer Weise ausgeführt wurden, die dem nicht entgegenstehen sollte
    Gesetz.),
  • Archivmaterialien (sofern von Bedeutung für den Staat, die Wissenschaft, Kultur oder anders),
  • bibliothekarische Werke (Atlanten vor 1912, Wiegendrucke vor 1530, sowie Veröffentlichungen von öffentlichen Einrichtungen vor 1946 oder mit Bezug zu bedeutenden historischen nationalen Ereignissen, seltene Bücher und andere seltene Bibliotheksmaterialien, insb. Belegexemplare, Zettel, Plotter, Philatelie und anderes Material mit dem Status Veröffentlichung, sowie die obligatorische Probe der abgeschlossenen Meister- und Doktorarbeiten),
  • Filmarchivstücke (Originalmaterial der Filmarbeit, d. H. Negative, Ton-Negative, Ton-Kopien, Dokumentarfilme oder anderer Film der inländischen oder ausländischen Filmproduktion, Original und Kopie vom Videoband und andere bewegte Bilder zusammen mit der Filmdokumentation, dem Szenario, Aufnahmebuch, Kostüm,
    Filmwerbung etc. sowie das Belegexemplar)
  • Tonträgerarchive (Originalmaterial aufgezeichneter Töne, Art der Tonaufnahmen oder ihrer Kopien einschließlich des Belegexemplars)

Kulturgut ist von besonderer Bedeutung gem. Art. 28, wenn es

  • nach Art. 2 Zeugnis der menschlichen Schöpfung oder als gemeinsames Werk von Mensch und Natur, aufgrund seiner archäologischen, ethnologischen, historischen, künstlerischen, architektonischen, städtischen und ländlichen, technischen, soziologischen oder anderer wissenschaftlicher oder kultureller Werte, Eigenschaften oder Funktionen, von kulturhistorischer Bedeutung ist. Darüber hinaus kann es von außergewöhnlicher und großer Bedeutung sein.

Ausfuhrverbote

Nach Art. 52 Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes aus 2005 soll das kulturelle Erbe von besonderer Bedeutung ("especial significance", Art. 28) nicht exportiert werden.

Für sonstiges geschütztes bewegliches Kulturgut bedarf es grundsätzlich gem. Art. 97 einer Ausfuhrgenehmigung. Diese wird grundsätzlich erteilt, wenn es sich um einen internationalen Austausch oder um eine öffentliche Sammlung im Ausland handelt und wenn das geschützte Kulturgut nicht im "National inventory" aufgenommen ist und die Ausfuhr nicht einen erheblichen Verlust für das nationale Kulturerbe darstellt.

Gem. Art. 96 besteht generell, also auch für kulturelles Erbe von besonderer Bedeutung die Möglichkeit, eine Ausfuhrgenehmigung für die zeitweilige Ausfuhr zu Ausstellungszwecken, konservatorischen oder anderen rechtfertigenden Gründen zu bekommen. Es bedarf hierfür einer Hinterlegung gleichen Wertes oder einer staatlichen Rückgabezugsage.

Für die Ausfuhr von Antiken oder anderen Sammlungsobjekten, die nicht nach dem Gesetz geschützt sind, wird ein Negativzertifikat anstelle einer Ausfuhrgenehmigung erteilt (Art. 97 Abs. 4).

Es besteht gem. Art. 53 ein Einfuhrverbot für gestohlenes Kulturgut aus Museen, religiösen oder vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen anderer Staaten.

Für Antikenhändler gibt es gem. Art. 94 bestimmte Sorgfaltspflichten, wie das Führen eines Objektregisters und Meldepflichten. Hierzu zählt auch, dass Antikenhändler verpflichtet sind, Käufer über ein mögliches Ausfuhrverbot zu unterrichten. Berichtspflichten bestehen auch für die Herstellung und den Handel mit Kopien.

Sanktionen

keine Informationen hierzu

Exportverantwortliche Stellen

keine Informationen hierzu

Verfahren

Dauer
keine Informationen hierzu
Kosten
keine Informationen hierzu

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der SHERLOC, Database des United Nations Office on Drugs and Crmie (UNODC) abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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