Bewegliches Kulturgut wird in den Art. 15 ff. Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes aus 2005 definiert und umfasst
- archäologische (bewegliche Befunde jeglicher Art oder Material,
aus dem Boden oder aus dem Wasser), - ethnologische Stücke (die die Lebensweise, Aktivitäten, Gewohnheiten, Rituale, Überzeugungen, Ideen und Kreationen, und Veränderungen in der materiellen und immateriellen Kultur der mazedonischen Nation bezeugen),
- historische Stücke (im Zusammenhang mit bedeutenden historischen Ereignissen oder Aktivitäten von Organisationen, Institutionen und Vereinigungen, staatlichen Einrichtungen oder mit dem Leben und
Werk von Persönlichkeiten, einschließlich Antiquitäten die älter als 50 Jahre sind, sowie die obligatorische Probe des Staatsgeldes), - technische Stücke (wie Maschinen, Werk- und Fahrzeuge, sofern Zeugnis einer bedeutenden Phase des Fortschritts),
- Kunstwerke (Gemälde und Zeichnungen außer Industriedesign und
von Hand verzierte Industrieprodukte, originale Skulpturen, künstlerische Kompositionen und Assemblagen, Originalstiche, Kupferstiche, Lithographien und andere Drucke, Originalplakate und
Fotografien als Werke der angewandten Kunst)
(2) Als Kunstgegenstände gelten auch Skulpturen, Gemälde und Werke der angewandten Kunst
anders als in Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes, die dauerhaft von der
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unbewegliche Werke, wenn sie aus Gründen des Allgemeininteresses in einer Weise ausgeführt wurden, die dem nicht entgegenstehen sollte
Gesetz.), - Archivmaterialien (sofern von Bedeutung für den Staat, die Wissenschaft, Kultur oder anders),
- bibliothekarische Werke (Atlanten vor 1912, Wiegendrucke vor 1530, sowie Veröffentlichungen von öffentlichen Einrichtungen vor 1946 oder mit Bezug zu bedeutenden historischen nationalen Ereignissen, seltene Bücher und andere seltene Bibliotheksmaterialien, insb. Belegexemplare, Zettel, Plotter, Philatelie und anderes Material mit dem Status Veröffentlichung, sowie die obligatorische Probe der abgeschlossenen Meister- und Doktorarbeiten),
- Filmarchivstücke (Originalmaterial der Filmarbeit, d. H. Negative, Ton-Negative, Ton-Kopien, Dokumentarfilme oder anderer Film der inländischen oder ausländischen Filmproduktion, Original und Kopie vom Videoband und andere bewegte Bilder zusammen mit der Filmdokumentation, dem Szenario, Aufnahmebuch, Kostüm,
Filmwerbung etc. sowie das Belegexemplar) - Tonträgerarchive (Originalmaterial aufgezeichneter Töne, Art der Tonaufnahmen oder ihrer Kopien einschließlich des Belegexemplars)
Kulturgut ist von besonderer Bedeutung gem. Art. 28, wenn es
- nach Art. 2 Zeugnis der menschlichen Schöpfung oder als gemeinsames Werk von Mensch und Natur, aufgrund seiner archäologischen, ethnologischen, historischen, künstlerischen, architektonischen, städtischen und ländlichen, technischen, soziologischen oder anderer wissenschaftlicher oder kultureller Werte, Eigenschaften oder Funktionen, von kulturhistorischer Bedeutung ist. Darüber hinaus kann es von außergewöhnlicher und großer Bedeutung sein.
Nach Art. 52 Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes aus 2005 soll das kulturelle Erbe von besonderer Bedeutung ("especial significance", Art. 28) nicht exportiert werden.
Für sonstiges geschütztes bewegliches Kulturgut bedarf es grundsätzlich gem. Art. 97 einer Ausfuhrgenehmigung. Diese wird grundsätzlich erteilt, wenn es sich um einen internationalen Austausch oder um eine öffentliche Sammlung im Ausland handelt und wenn das geschützte Kulturgut nicht im "National inventory" aufgenommen ist und die Ausfuhr nicht einen erheblichen Verlust für das nationale Kulturerbe darstellt.
Gem. Art. 96 besteht generell, also auch für kulturelles Erbe von besonderer Bedeutung die Möglichkeit, eine Ausfuhrgenehmigung für die zeitweilige Ausfuhr zu Ausstellungszwecken, konservatorischen oder anderen rechtfertigenden Gründen zu bekommen. Es bedarf hierfür einer Hinterlegung gleichen Wertes oder einer staatlichen Rückgabezugsage.
Für die Ausfuhr von Antiken oder anderen Sammlungsobjekten, die nicht nach dem Gesetz geschützt sind, wird ein Negativzertifikat anstelle einer Ausfuhrgenehmigung erteilt (Art. 97 Abs. 4).
Es besteht gem. Art. 53 ein Einfuhrverbot für gestohlenes Kulturgut aus Museen, religiösen oder vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen anderer Staaten.
Für Antikenhändler gibt es gem. Art. 94 bestimmte Sorgfaltspflichten, wie das Führen eines Objektregisters und Meldepflichten. Hierzu zählt auch, dass Antikenhändler verpflichtet sind, Käufer über ein mögliches Ausfuhrverbot zu unterrichten. Berichtspflichten bestehen auch für die Herstellung und den Handel mit Kopien.